Die Regelung zur Arbeitnehmerbeteiligung und zum Gläubigerbeirat stellt klar, dass die betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbeteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz unabhängig von der Form der rechtlichen Umsetzung der beteiligungspflichtigen Sachverhalte bestehen.
Beinhaltet das Restrukturierungsvorhaben Maßnahmen oder Umstände, welche die Aufgaben, Rechte und Befugnisse des Wirtschaftsausschusses, des Betriebsrates oder anderer Arbeitnehmervertretungsgremien und die Pflichten des Arbeitgebers diesen gegenüber betreffen, so werden diese durch die Inanspruchnahme des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens in keiner Weise verkürzt.
Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz nach § 92 StaRUG
Die Verpflichtungen des Schuldners gegenüber den Arbeitnehmervertretungsorganen und deren Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz bleiben von diesem Gesetz unberührt.
Gläubigerbeirat nach § 93 StaRUG
Sollen in einer Restrukturierungssache mit Ausnahme der in § 4 genannten Forderungen die Forderungen aller Gläubiger durch einen Restrukturierungsplan gestaltet werden, und weist die Restrukturierungssache gesamtverfahrensartige Züge auf, kann das Gericht einen Gläubigerbeirat einsetzen. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1a der InsO gilt entsprechend. In dem Beirat können auch nicht planbetroffene Gläubiger vertreten sein (Abs. 1).
Ist ein Gläubigerbeirat eingerichtet, tritt an die Stelle des gemeinschaftlichen Vorschlags der Planbetroffenen nach § 74 Abs. 2 Satz 3 der einstimmige Beschluss des Gläubigerbeirats (Abs. 2).
Die Mitglieder des Beirats unterstützen und überwachen den Schuldner bei seiner Geschäftsführung. Der Schuldner zeigt dem Beirat die Inanspruchnahme der Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens an (Abs. 3).
Die Mitglieder des Gläubigerbeirates haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (Abs. 4).
Verweise
Das vollständige StaRUG wird auf dieser Hompage wie folgt vorgestellt:
- Gesetz über Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) – Sanierung ohne Insolvenzverfahren
- Inhaltsverzeichnis StaRUG
- Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement
- Restrukturierungsplan
- Checkliste zum Restrukturierungsplan
- Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens
- Restrukturierungsbeauftragter
- Öffentliche Bekanntmachungen
- Anfechtungs- und Haftungsrecht
- Sanierungsmoderation
- Frühwarnsysteme
- Vorinsolvenzliches Restruktuierungsverfahren und Gesellschafterbeteiligung
- Gläubigerrechte in der Unternehmenssanierung
- Haftung der Geschäftsleiter im Restrukturierungsverfahren
Thüringen, Januar 2021