Restrukturierungsplan
Das Herzstück der vorinsolvenzlichen Sanierung ist der Restrukturierungsplan. Er ist in Teil 2 (Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen), Kapitel 1 (Restrukturierungsplan), §§ 2 – 28 StaRUG in der Fassung vom 22.12.2020 geregelt.
Kapitel 1 enthält die Bestimmungen zu den
- – Anforderungen an Restrukturierungspläne sowie
- – an das Verfahren der Abstimmung über solche Pläne.
Gleich einem Insolvenzplan bildet der Restrukturierungsplan die Grundlage für Eingriffe in die Forderungen und Rechte von Gläubigern und Anteilsinhabern auf der Grundlage einer Mehrheitsentscheidung der Beteiligten. Der Restrukturierungsplan ist damit, nicht anders als der Insolvenzplan, ein Instrument zur kollektiv-privatautonomen Bewältigung der schuldnerischen Krise.
Angesichts dieser funktionalen Übereinstimmungen und mit Blick darauf, dass sich das Insolvenzplanrecht in der Praxis bewährt hat, orientieren sich die Bestimmungen zum Restrukturierungsplan über weite Strecken eng an den bestehenden insolvenzplanrechtlichen Regelungen. Änderungen und Ergänzungen werden nur vorgenommen, wo dies durch die Eigenheiten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens veranlasst ist. Hierdurch wird vermieden, dass die Wahl zwischen dem Insolvenzplanverfahren und dem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen durch Unterschiede in der Ausgestaltung beeinflusst wird, die sich nicht aufzwingende sachliche Gründe zurückfüren lassen.
Da die Verhandlungen über den Plan und auch die Abstimmung über ihn außergerichtlich erfolgen können soll,
sind die Bestimmungen den Regelungen zu den Verfahrenshilfen, welche der Schuldner zur Verwirklichung des Restrukturierungsvorhabens gegen den Widerstand von Gläubigern oder Anteilsinhabernin Anspruch nehmen kann, vorgelagert und insoweit vor die Klammer gezogen.
Gestaltung von Rechtsverhältnissen
Gestaltbare Rechtsverhältnisse nach § 2 StaRUG
Gestaltbare Rechtsverhältnisse im Restrukturierungsplan sind nach Abs. 1
- Forderungen, die gegen einen Schuldner begründet sind (Restrukturierungsforderungen),
- bestehende Rechte an Gegenständen des schuldnerischen Vermögens, die im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zur Absonderung berechtigen würden (Absonderungsanwartschaften).
Bei mehrseitigem Rechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und mehreren Gläubigern, sind auch Einzelbestimmungen in diesem Rechtsverhältnis durch den Restrukturierungsplan gestaltbar. Dies gilt auch für die Bedingungen von Verträgen, die zu gleichlautenden Bedingungen mit einer Vielzahl von Gläubigern geschlossen wurden (Abs. 2).
Wurden bei unterschiedlichen Rechtsverhältnissen Vereinbarungen über die Durchsetzung gegenüber dem Schuldner und das relative Rangverhältnis der Erlöse getroffen, so sind auch die Bedingungen dieser Vereinbarung durch den Plan gestaltbar (Abs. 2).
Auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der an dem Schuldner beteiligten Personen (Gesellschafter) können durch den Restrukturierungsplan gestaltet, sonstige gesellschaftsrechtlich zulässige Regelungen getroffen sowie Anteils- und Mitgliedschaftsrechte übertragen werden (Abs. 3).
Rechte der Gläubiger von Restrukturierungsforderungen können gestaltet werden, die diesen aus einer von einem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG als Bürge, Mitschuldner oder aufgrund einer anderweitig übernommenen Haftung oder an Gegenständen des Vermögens dieses Unternehmens zustehen (gruppeninterne Drittsicherheit); der Eingriff ist durch eine angemessene Entschädigung zu kompensieren. Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend für eine Beschränkung der persönlichen Haftung eines persönlich haftenden Gesellschafters eines als Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit verfassten Schuldners (Abs. 4).
Maßgeblich für die Absätze 1 bis 4 sind die Rechtsverhältnisse zum Zeitpunkt der Unterbreitung des Planangebots (§ 17), im Fall einer Abstimmung im gerichtlichen Planabstimmungsverfahren zum Zeitpunkt der Antragstellung (§ 45). Erwirkt der Schuldner vorher eine Stabilisierungsanordnung (§ 49), tritt an die Stelle des Planangebots oder des Antrags der Zeitpunkt der Erstanordnung.
Bedingte und nicht fällige Restrukturierungsforderungen; Forderungen aus gegenseitigen Verträgen nach § 3 StaRUG
Bedingte und nicht fällige Restrukturierungsforderungen sind gestaltbar (Abs. 1).
Restrukturierungsforderungen aus gegenseitigen Verträgen sind nur insoweit gestaltbar, als die dem anderen Teil obliegende Leistung bereits erbracht ist (Abs. 2).
Ausgenommene Rechtsverhältnisse nach § 4 StaRUG
Vom Restrukturierungsplan ausgenommene Rechtsverhältnisse sind
- Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, einschließlich der Rechte aus Zusagen auf betriebliche Altersversorgung,
- Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und
- Forderungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 InsO (Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten).
Anforderungen an den Restrukturierungsplan
Gliederung des Restrukturierungsplans nach § 5 StaRUG
Der Restrukturierungsplan ist in einen darstellenden Teil und einen gestaltenden Teil zu gliedern (Satz 1).
Er enthält mindestens die nach der Anlage zu diesem Gesetz erforderlichen Angaben (Satz 2), nämlich:
Nr. 1
- – Firma oder Namen und Vornamen,
- – Geburtsdatum,
- – Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist,
- – Geschäftszweig oder Beschäftigung,
- – gewerbliche Niederlassungen oder Wohnung des Schuldners und bei mehreren Niederlassungen die Hauptniederlassung;
Nr. 2
- – die Vermögenswerte einschließlich einer Bewertung der Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Vorlage des Restrukturierungsplans
- – Verbindlichkeiten des Schuldners zum Zeitpunkt der Vorlage des Restrukturierungsplans,
- – Beschreibung
- – der wirtschaftlichen Situation des Schuldners und
- – der Position der Arbeitnehmer
- – Beschreibung der Ursachen und des Umfangs der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners;
Nr. 3
- – Planbetroffene (Gläubiger), die
- – entweder namentlich zu benennen oder
- – unter hinreichend konkreter Bezeichnung der Forderungen oder Rechte zu beschreiben sind;
Nr. 4
- – die Gruppen, in welche die Planbetroffenen für die Zwecke der Annahme des Restrukturierungsplans unterteilt wurden, und
- – die auf deren Forderungen und Rechte entfallenden Stimmrechte;
Nr. 5
- – die Gläubiger,
- – Inhaber von Absonderungsanwartschaften sowie
- – Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten,
- – die nicht in den Restrukturierungsplan einbezogen wurden,
- – zusammen mit einer Erläuterung der Gründe für die unterbliebene Einbeziehung;
- – eine Beschreibung unter Bezugnahme auf Kategorien gleichartiger
- – Gläubiger,
- – Inhaber von Absonderungsanwartschaften sowie
- – Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten
genügt, wenn dadurch die Überprüfung der sachgerechten Abgrenzung nach § 8 nicht erschwert wird;
Nr. 6
Name und Anschrift des Restrukturierungsbeauftragten, sofern ein solcher bestellt ist;
Nr. 7
- – die Auswirkungen des Restrukturierungsvorhabens
- – auf Beschäftigungsverhältnisse sowie
- – Entlassungen und
- – Kurzarbeiterregelungen
- – und die Modalitäten der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertretung;
Nr. 8
sofern der Restrukturierungsplan eine neue Finanzierung (§ 12) vorsieht, die Gründe für die Erforderlichkeit dieser Finanzierung.
Dem Restrukturierungsplan sind zusätzlich die nach den §§ 14 und 15 StaRUG erforderlichen Anlagen beizufügen (Satz 3):
nach § 14 StaRUG
Nr. 1
- – begründete Erklärung zu den Aussichten,
- – dass die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch den Plan beseitigt wird und
- – dass die Bestandsfähigkeit des Schuldners sicher- oder wiederhergestellt wird.
Nr. 2
- – Vermögensübersicht, in der die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten, die sich bei Wirksamwerden des Plans gegenüberstünden, mit ihren Werten aufgeführt sind.
- – Aufwendungen und Erträge für den Zeitraum,
- – während dessen die Gläubiger befriedigt werden sollen und
- – durch welche Abfolge von Einnahmen und Ausgaben die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens während dieses Zeitraums gewährleistet werden soll.
- Dabei sind neben den Restrukturierungsforderungen auch
- – die vom Plan unberührt bleibenden Forderungen sowie
- – die künftig nach dem Plan zu begründenden Forderungen
zu berücksichtigen.
nach § 15 StaRUG
Nr. 1
Erklärung der Personen ist beizufügen, die nach dem Plan persönlich haftende Gesellschafter des Unternehmens sein sollen, und dass sie zur Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage des Plans bereit sind.
Nr. 2
Sollen Gläubiger Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte oder Beteiligungen an einem Unternehmen, übernehmen, so ist dem Restrukturierungsplan die Zustimmungserklärung eines jeden dieser Gläubiger beizufügen
Nr. 3
Hat ein Dritter für den Fall der Bestätigung des Restrukturierungsplans Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern übernommen, so ist dem Plan die Erklärung des Dritten beizufügen.
Nr. 4
Sieht der Restrukturierungsplan Eingriffe in die Rechte von Gläubigern aus gruppeninternen Drittsicherheiten vor, so ist dem Plan die Zustimmung des verbundenen Unternehmens beizufügen, das die Sicherheit gestellt hat.
Darstellender Teil nach § 6 StaRUG
Der darstellende Teil beschreibt
- – die Grundlagen und die Auswirkungen des Restrukturierungsplans und
- – enthält alle Angaben,
- die für die Entscheidung der von dem Plan Betroffenen über die Zustimmung zum Plan und
- für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind,
- einschließlich der Krisenursachen und der zur Krisenbewältigung vorzunehmenden Maßnahmen.
Soweit Restrukturierungsmaßnahmen vorgesehen sind, die nicht über den gestaltenden Teil des Plans umgesetzt werden können oder sollen, sind sie im darstellenden Teil gesondert hervorzuheben (Abs. 1).
Der darstellende Teil enthält insbesondere
- – eine Vergleichsrechnung, in der die Auswirkungen des Restrukturierungsplans auf die Befriedigungsaussichten der Planbetroffenen dargestellt werden.
- – Sieht der Plan eine Fortführung des Unternehmens vor, ist für die Ermittlung der Befriedigungsaussichten ohne Plan zu unterstellen, dass das Unternehmen fortgeführt wird. Dies gilt nicht, wenn ein Verkauf des Unternehmens oder eine anderweitige Fortführung aussichtslos ist (Abs. 2).
Sieht der Restrukturierungsplan Eingriffe in die Rechte von Gläubigern aus gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 2 Abs. 4) vor, sind in die Darstellung auch die Verhältnisse des die Sicherheit gewährenden verbundenen Unternehmens und die Auswirkungen des Plans auf dieses Unternehmen einzubeziehen (Abs. 3).
Gestaltender Teil nach § 7 StaRUG
Der gestaltende Teil legt fest, wie die Rechtsstellung der Inhaber
- – der Restrukturierungsforderungen,
- – der Absonderungsanwartschaften,
- – der Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten und
- – der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte
(Planbetroffenen) durch den Plan geändert werden soll (Abs. 1).
Soweit Restrukturierungsforderungen oder Absonderungsanwartschaften gestaltet werden, ist zu bestimmen,
- – um welchen Bruchteil diese gekürzt,
- – für welchen Zeitraum sie gestundet,
- – wie sie gesichert und
- – welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen
werden sollen.
Diese Bestimmungen gelten auch für die Gestaltung der Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten i.S.v. § 2 Abs. 4 (Abs. 2).
Soweit vertragliche Nebenbestimmungen oder Vereinbarungen bei mehrseitigem Rechtsverhältnissen zwischen dem Schuldner und mehreren Gläubigern nach § 2 Absatz 2 gestaltet werden, legt der gestaltende Teil fest, wie diese abgeändert werden sollen (Abs. 3).
Restrukturierungsforderungen können auch in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an dem Schuldner umgewandelt werden.
Eine Umwandlung gegen den Willen der betroffenen Gläubiger ist ausgeschlossen.
Insbesondere kann der Plan
- – eine Kapitalherabsetzung oder -erhöhung,
- – die Leistung von Sacheinlagen,
- – den Ausschluss von Bezugsrechten oder
- – die Zahlung von Abfindungen an ausscheidende an dem Schuldner beteiligte Personen oder
- – die Übertragung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte
vorsehen.
Im Übrigen kann jede Regelung getroffen werden, die gesellschaftsrechtlich zulässig ist.
§ 225a Abs. 4 und 5 InsO ist entsprechend anzuwenden (Abs. 4).
Auswahl der Planbetroffenen nach § 8 StaRUG
Die Auswahl der Planbetroffenen hat nach sachgerechten Kriterien zu erfolgen und zu erläutern. Die Auswahl ist sachgerecht, wenn
- – die nicht in den Plan einbezogenen Forderungen auch in einem Insolvenzverfahren voraussichtlich vollständig erfüllt würden,
- – die in der Auswahl angelegte Differenzierung
- nach der Art der zu bewältigenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners und
- den Umständen angemessen erscheint,
- insbesondere,
- wenn ausschließlich Finanzverbindlichkeiten und die zu deren Sicherung bestellten Sicherheiten gestaltet werden oder
- die Forderungen von Kleingläubigern, insbesondere Verbrauchern, Klein- und Kleinstunternehmen oder mittleren Unternehmen, unberührt bleiben oder
- mit Ausnahme der in § 4 genannten Forderungen sämtliche Forderungen einbezogen werden.
Einteilung der Planbetroffenen in Gruppen nach § 9 StaRUG
Bei der Festlegung der Rechte der Planbetroffenen im Restrukturierungsplan sind Gruppen zu bilden, soweit Planbetroffene mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind. Es ist zu unterscheiden zwischen
- – den Inhabern von Absonderungsanwartschaften,
- – den Inhabern von Forderungen, die im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als nicht nachrangige Insolvenzforderungen geltend zu machen wären, nebst darauf entfallender Zinsen und Säumniszuschläge (einfache Restrukturierungsgläubiger),
- – den Inhabern von Forderungen, die im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 39 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder Abs. 2 InsO als nachrangige Insolvenzforderungen anzumelden wären (nachrangige Restrukturierungsgläubiger), wobei für jede Rangklasse eine Gruppe zu bilden ist, und
- – den Inhabern von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten.
Sieht der gestaltende Teil des Restrukturierungsplans Eingriffe in die Rechte von Gläubigern aus gruppeninternen Drittsicherheiten vor, bilden die davon betroffenen Gläubiger eigenständige Gruppen (Abs. 1).
Die Gruppen können nach Maßgabe wirtschaftlicher Interessen in weitere Gruppen unterteilt werden. Sie müssen sachgerecht voneinander abgegrenzt werden. Die Kriterien für die Abgrenzung sind im Plan anzugeben. Kleingläubiger sind im Rahmen der nach Absatz 1 zu bildenden Gruppen zu eigenständigen Gruppen zusammenzufassen (Abs. 2).
Gleichbehandlung von Planbetroffenen nach § 10 StaRUG
Innerhalb jeder Gruppe sind allen Planbetroffenen gleiche Rechte anzubieten (Abs. 1).
Eine unterschiedliche Behandlung der Planbetroffenen in einer Gruppe ist nur mit Zustimmung aller Planbetroffenen, zu deren Lasten die unterschiedliche Behandlung geht, zulässig.
In diesem Fall ist dem Restrukturierungsplan die zustimmende Erklärung eines jeden Planbetroffenen beizufügen (Abs. 2).
Jedes Abkommen des Schuldners oder Dritter mit einzelnen Planbetroffenen, durch das diesen für ihr Verhalten bei Abstimmungen oder sonst im Zusammenhang mit dem Restrukturierungsverfahren ein nicht im Plan vorgesehener Vorteil gewährt wird, ist nichtig (Abs. 3).
Haftungsbefreiung des Schuldners nach § 11 StaRUG
Ist im Restrukturierungsplan nichts anderes bestimmt, wird der Schuldner mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Gläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen aus den in den Plan einbezogenen Restrukturierungsforderungen und Absonderungsanwartschaften befreit.
Handelt essich bei dem Schuldner um eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so gilt Satz 1 entsprechend für die persönliche Haftung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter.
Neue Finanzierung nach § 12 StaRUG
In den Restrukturierungsplan können Regelungen zur Zusage von Darlehen oder sonstigen Krediten aufgenommen werden, die zur Finanzierung der Restrukturierung auf der Grundlage des Plans erforderlich sind (neue Finanzierung).
Als neue Finanzierung gilt auch deren Besicherung.
Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse nach § 13 StaRUG
Sollen Rechte an Gegenständen begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben werden, so können die erforderlichen Willenserklärungen der Beteiligten in den gestaltenden Teil aufgenommen werden.
Sind im Grundbuch eingetragene Rechte an einem Grundstück oder an eingetragenen Rechten betroffen, so sind diese Rechte unter Beachtung des § 28 GBO genau zu bezeichnen.
Erklärung zur Bestandsfähigkeit; Vermögensübersicht; Ergebnis- und Finanzplan nach § 14 StaRUG
Dem Plan ist eine begründete Erklärung zu den Aussichten darauf beizufügen, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch den Plan beseitigt wird und dass die Bestandsfähigkeit des Schuldners sicher- oder wiederhergestellt wird (Abs. 1).
(2) Dem Plan ist eine Vermögensübersicht beizufügen, in der
- – die Vermögensgegenstände und die
- – Verbindlichkeiten,
- die sich bei Wirksamwerden des Plans gegenüberstünden, mit ihren Werten aufgeführt sind.
- Zudem ist aufzuführen,
- – welche Aufwendungen und Erträge für den Zeitraum,
- – während dessen die Gläubiger befriedigt werden sollen, zu erwarten sind und
- – durch welche Abfolge von Einnahmen und Ausgaben die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens während dieses Zeitraums gewährleistet werden soll.
Dabei sind neben den
- – Restrukturierungsforderungen auch
- – die vom Plan unberührt bleibenden Forderungen sowie
- – die künftig nach dem Plan zu begründenden Forderungen
zu berücksichtigen.
Weitere beizufügende Erklärungen nach § 15 StaRUG
Handelt es sich bei dem Schuldner um eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so ist dem Plan eine Erklärung der Personen beizufügen, die nach dem Plan persönlich haftende Gesellschafter des Unternehmens sein sollen, dass sie zur Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage des Plans bereit sind Abs. 1).
Sollen Gläubiger Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte oder Beteiligungen an dem Schuldner oder an verbundenen Unternehmen übernehmen, so ist dem Restrukturierungsplan die Zustimmungserklärung eines jeden dieser Gläubiger beizufügen (Abs. 3).
Hat ein Dritter für den Fall der Bestätigung des Restrukturierungsplans Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern übernommen, so ist dem Plan die Erklärung des Dritten beizufügen (Abs. 3).
Sieht der Restrukturierungsplan Eingriffe in die Rechte von Gläubigern aus gruppeninternen Drittsicherheiten vor, so ist dem Plan die Zustimmung des verbundenen Unternehmens beizufügen, das die Sicherheit gestellt hat (Abs. 4).
Checkliste für Restrukturierungspläne nach § 16 StaRUG
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht eine Checkliste für Restrukturierungspläne bekannt, welche an die Bedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen angepasst ist. Die Checkliste wird auf der Internetseite www.bmjv.bund.de veröffentlicht.
Planabstimmung
Planangebot und Planannahme
Planangebot nach § 17 StaRUG
Das an die Planbetroffenen gerichtete Angebot des Schuldners, den Restrukturierungsplan anzunehmen (Planangebot), hat den deutlichen Hinweis darauf zu enthalten, dass der Plan im Fall seiner mehrheitlichen Annahme und gerichtlichen Bestätigung auch gegenüber Planbetroffenen wirksam wird, die das Angebot nicht annehmen.
Dem Planangebot ist der vollständige Restrukturierungsplan nebst Anlagen sowie eine Darstellung der bereits angefallenen und der noch zu erwartenden Kosten des Restrukturierungsverfahrens einschließlich der Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten beizufügen (Abs. 1).
Aus dem Planangebot muss hervorgehen,
- – mit welchen Forderungen oder Rechten der jeweilige Planbetroffene in den Restrukturierungsplan einbezogen ist,
- – welchen Gruppen der Planbetroffene zugeordnet ist und
- – welche Stimmrechte die ihm zustehenden Forderungen und Rechte gewähren (Abs. 2).
Hat der Schuldner vor Abgabe des Planangebots nicht allen Planbetroffenen Gelegenheit zur gemeinschaftlichen Erörterung des Plans oder des Restrukturierungskonzepts gegeben, das durch den Plan umgesetzt werden soll, hat das Planangebot den Hinweis darauf zu enthalten, dass auf Verlangen eines Planbetroffenen oder mehrerer Planbetroffener eine Versammlung der Planbetroffenen zwecks Erörterung des Plans abgehalten wird (Abs. 3).
Sofern im Verhältnis zu einzelnen Planbetroffenen nichts anderes vereinbart ist, unterliegt das Planangebot der Schriftform. Bestimmt der Schuldner im Planangebot keine andere Form, unterliegt auch die Planannahme der Schriftform (Abs. 4).
Auslegung des Planangebots nach § 18 StaRUG
Im Zweifel ist anzunehmen, dass das Planangebot unter der Bedingung steht, dass sämtliche Planbetroffene zustimmen oder dass der Plan gerichtlich bestätigt wird.
Annahmefrist nach § 19 StaRUG
Für die Annahme des Restrukturierungsplans setzt der Schuldner eine Frist. Die Frist beträgt mindestens 14 Tage. Sie kann kürzer sein, wenn dem Plan ein Restrukturierungskonzept zugrunde liegt, das allen Planbetroffenen seit mindestens 14 Tagen in Textform zugänglich gemacht ist.
Abstimmung im Rahmen einer Versammlung der Planbetroffenen nach § 20 StaRUG
Der Schuldner kann den Restrukturierungsplan im Rahmen einer Versammlung der Planbetroffenen zur Abstimmung stellen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage. Räumt der Schuldner die Möglichkeit einer elektronischen Teilnahme ein, beträgt die Frist sieben Tage. Der Einberufung ist der vollständige Restrukturierungsplan nebst Anlagen beizufügen.
Das Planangebot kann vorsehen, dass Planbetroffene auch ohne Anwesenheit an dem Versammlungsort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (elektronische Teilnahme) (Abs. 2).
Den Vorsitz der Versammlung führt der Schuldner. Er hat jedem Planbetroffenen auf Verlangen
- – Auskunft über den Restrukturierungsplan und
- – die für die sachgemäße Beurteilung des Plans relevanten Verhältnisse
- – sowie im Fall des § 2 Absatz 4 Satz 1 jeder betroffenen Tochtergesellschaft zu erteilen.
Planbetroffene haben das Recht, Vorschläge zur Abänderung des Plans zu unterbreiten. Die Vorschläge sind dem Schuldner mindestens einen Tag vor dem Beginn der Versammlung in Textform zugänglich zu machen (Abs. 3).
In der Versammlung kann auch dann über den Plan abgestimmt werden, wenn dieser aufgrund der Erörterungen in der Versammlung inhaltlich in einzelnen Punkten abgeändert wird (Abs. 4).
Jede Gruppe der Planbetroffenen stimmt gesondert ab. Im Übrigen legt der Schuldner die Modalitäten der Abstimmung fest. Üben Planbetroffene ihr Stimmrecht elektronisch aus, ist diesen der Zugang der elektronisch abgegebenen Stimme elektronisch zu bestätigen. Die Stimmabgabe ist auch ohne Teilnahme an der Versammlung bis zum Ende der Abstimmung möglich.
Erörterung des Restrukturierungsplans nach § 21 StaRUG
Findet eine Abstimmung im Rahmen einer Versammlung der Planbetroffenen nicht statt, ist unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 auf Verlangen eines Planbetroffenen eine Versammlung der Planbetroffenen zur Erörterung des Plans abzuhalten (Abs. 1).
Die Einberufung erfolgt schriftlich. Die Frist zur Einberufung beträgt mindestens 14 Tage. Räumt der Schuldner die Möglichkeit einer elektronischen Teil-nahme ein, beträgt die Frist sieben Tage (Abs. 2).
§ 20 Abs. 3 (Vorschläge zur Abänderung des Plans) gilt entsprechend (Abs. 3).
Findet die Versammlung nach Ablauf einer zur Planannahme gesetzten Frist statt, verlängert sich diese bis zum Ablauf des Tags der Versammlung oder bis zu dem Termin, den der Schuldner bis zum Ende der Versammlung bestimmt. Hatte sich ein Planbetroffener bereits zum Planangebot erklärt, entfällt die Bindung an diese Erklärung, wenn er sich binnen der verlängerten Frist erneut erklärt (Abs. 4).
Dokumentation der Abstimmung nach § 22 StaRUG
Der Schuldner dokumentiert den Ablauf des Planannahmeverfahrens und hält das Ergebnis der Abstimmung nach Ablauf der Annahmefrist oder nach Durchführung der Abstimmung unverzüglich schriftlich fest. Ist die Auswahl der Planbetroffenen, deren Einteilung in Gruppen oder die Zuweisung von Stimmrechten streitig geworden, ist dies in der Dokumentation zu vermerken (Abs. 1).
Die Dokumentation ist den Planbetroffenen unverzüglich zugänglich zu machen (Abs. 2).
Gerichtliches Planabstimmungsverfahren nach § 23 StaRUG
Der Schuldner kann den Restrukturierungsplan in einem gerichtlichen Verfahren zur Abstimmung stellen, welches nach den §§ 45 und 46 durchzuführen ist; die §§ 17 bis 22 finden in diesem Fall keine Anwendung.
Stimmrecht und erforderliche Mehrheiten
Stimmrecht nach § 24 StaRUG
Das Stimmrecht richtet sich
1. bei Restrukturierungsforderungen nach deren Betrag, soweit sich aus Absatz 2 nichts anders ergibt,
2. bei Absonderungsanwartschaften und gruppeninternen Drittsicherheiten nach deren Wert und
3. bei Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten nach dem Anteil am gezeichneten Kapital oder Vermögen des Schuldners; Stimmrechtsbeschränkungen, Sonder- oder Mehrstimmrechte bleiben außer Betracht (Abs. 1).
Für Zwecke der Bestimmung des Stimmrechts, das Restrukturierungsforderungen gewähren, werden angesetzt:
1. bedingte Forderungen mit dem ihnen unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit des Bedingungseintritts zukommenden Wert;
2. unverzinsliche Forderungen mit dem Betrag, der sich in Anwendung des § 41 Abs. 2 InsO durch Abzinsung auf den Tag der Planvorlage ergibt;
3. Forderungen, die
- – auf Geldbeträge unbestimmter Höhe gerichtet oder
- – in ausländischer Währung oder
- – einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind,
- mit dem nach § 45 InsO zu bestimmenden Wert;
4. auf wiederkehrende Leistungen gerichtete Forderungen mit dem nach Maßgabe des § 46 InsO bestimmten Wert (Abs. 2).
Durch Absonderungsanwartschaften oder gruppeninterne Drittsicherheiten gesicherte Forderungen vermitteln in einer Gruppe von Restrukturierungsgläubigern nur insoweit ein Stimmrecht, wie der Schuldner für die gesicherten Forderungen auch persönlich haftet und der Inhaber der Absonderungsanwartschaft auf diese verzichtet oder mit einer abgesonderten Befriedigung ausfallen würde. Solange der Ausfall nicht feststeht, ist die Forderung mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen (Abs. 3).
Ist das auf eine Forderung oder ein Recht entfallende Stimmrecht streitig, kann der Schuldner der Abstimmung das Stimmrecht zugrunde legen, das er den Planbetroffenen zugewiesen hat. In der Dokumentation der Abstimmung vermerkt er, dass, inwieweit und aus welchem Grund das Stimmrecht streitig ist (Abs. 4).
Erforderliche Mehrheitennach § 25 StaRUG
Zur Annahme des Plans ist erforderlich, dass in jeder Gruppe auf die dem Plan zustimmenden Gruppenmitglieder mindestens drei Viertel der Stimmrechte in dieser Gruppe entfallen (Abs. 1).
Planbetroffene, denen eine Forderung oder ein Recht gemeinschaftlich zusteht, werden bei der Abstimmung als ein Planbetroffener behandelt. Entsprechendes gilt, wenn an einem Recht ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch besteht (Abs. 2).
Gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidungnach § 26 StaRUG
Wird in einer Gruppe die nach § 25 erforderliche Mehrheit nicht erreicht, gilt die Zustimmung dieser Gruppe als erteilt, wenn
1. die Mitglieder dieser Gruppe durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden als sie ohne einen Plan stünden,
2. die Mitglieder dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Planbetroffenen zufließen soll (Planwert), und
3. die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat; wurden lediglich zwei Gruppen gebildet, genügt die Zustimmung der anderen Gruppe; die zustimmenden Gruppen dürfen nicht ausschließlich durch Anteilsinhaber oder nachrangige Restrukturierungsgläubiger gebildet sein (Abs. 1).
Wird die nach § 25 erforderliche Mehrheit in einer Gruppe nicht erreicht, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 zu bilden ist, so gelten Abs. 1, § 27 Abs. 1 und § 28 für diese Gruppe nur, wenn die vorgesehene Entschädigung die Inhaber der Rechte aus der gruppeninternen Drittsicherheit für den zu erleidenden Rechtsverlust oder den Verlust der Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters angemessen entschädigt (Abs. 3).
Absolute Priorität nach § 27 StaRUG
Eine Gruppe von Gläubigern ist angemessen am Planwert beteiligt, wenn
1. kein anderer planbetroffener Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen,
2. weder
- – ein planbetroffener Gläubiger, der ohne einen Plan in einem Insolvenzverfahren mit Nachrang gegenüber den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre,
- – noch der Schuldner oder eine an dem Schuldner beteiligte Person einen nicht durch Leistung in das Vermögen des Schuldners vollständig ausgeglichenen wirtschaftlichen Wert erhält und
3. kein planbetroffener Gläubiger, der in einem Insolvenzverfahren gleichrangig mit den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, bessergestellt wird als diese Gläubiger (Abs. 1).
Für eine Gruppe der an dem Schuldner beteiligten Personen liegt eine angemessene Beteiligung am Planwert vor, wenn nach dem Plan
1. kein planbetroffener Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen, und
2. vorbehaltlich des § 28 Abs.2 Nummer 1 keine an dem Schuldner beteiligte Person, die ohne Plan den Mitgliedern der Gruppe gleichgestellt wäre, einen wirtschaftlichen Wert behält (Abs. 2).
Durchbrechung der absoluten Priorität nach § 28 StaRUG
Der angemessenen Beteiligung einer Gruppe von planbetroffenen Gläubigern am Planwert steht es nicht entgegen, wenn eine von § 27 Absatz 1 Nummer 3 abweichende Regelung nach der Art der zu bewältigen-den wirtschaftlichen Schwierigkeiten und nach den Umständen sachgerecht ist. Eine von § 27 Abs. 1 Nummer 3 abweichende Regelung ist nicht sachgerecht, wenn auf die überstimmte Gruppe mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Gläubiger der betroffenen Rangklasse entfällt (Abs. 1).
Einer angemessenen Beteiligung einer Gruppe von planbetroffenen Gläubigern am Planwert steht es nicht entgegen,
wenn der Schuldner oder eine an dem Schuldner beteiligte Person entgegen § 27 Abs. 1 Nummer 2 am Unternehmensvermögen beteiligt bleibt, sofern
1. die Mitwirkung des Schuldners oder der an dem Schuldner beteiligten Person an der Fortführung des Unternehmens infolge besonderer, in seiner Person liegender Umstände unerlässlich ist, um den Planwert zu verwirklichen, und sich der Schuldner oder die an dem Schuldner beteiligte Person im Plan zu der erforderlichen Mitwirkung sowie zur Übertragung der wirtschaftlichen Werte für den Fall verpflichtet, dass seine Mitwirkung aus von ihm zu vertretenden Gründen vor dem Ablauf von fünf Jahren oder einer kürzeren, für den Planvollzug vorgesehenen Frist endet oder
2. die Eingriffe in die Rechte der Gläubiger geringfügig sind, insbesondere, weil die Rechte nicht gekürzt werden und deren Fälligkeiten um nicht mehr als 18 Monate verschoben werden (Abs. 2).
Verweise
Die Verweise helfen, einzelne Teile und Kapitel des StaRUG schneller zu finden. Das vollständige StaRUG wird auf dieser Hompage wie folgt vorgestellt:
- Gesetz über Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) – Sanierung ohne Insolvenzverfahren
- Inhaltsverzeichnis StaRUG
- Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement
- Checkliste zum Restrukturierungsplan
- Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens
- Restrukturierungsbeauftragter
- Öffentliche Bekanntmachungen
- Anfechtungs- und Haftungsrecht
- Arbeitnehmerbeteiligung I Gläubigerbeirat
- Sanierungsmoderation
- Frühwarnsysteme
- Vorinsolvenzliches Restruktuierungsverfahren und Gesellschafterbeteiligung
- Gläubigerrechte in der Unternehmenssanierung
- Haftung der Geschäftsleiter im Restrukturierungsverfahren
Thüringen, Januar 2021