Anfechtungs- und Haftungsrecht

Das Anfechtungs- und Haftungsrecht im StaRUG beugt der Gefahr vor, dass sich die Gläubiger und Geschäftspartner des gefährdeten Unternehmens wegen der Sorge um spätere Insolvenzanfechtungen von der vorinsolvenzlichen Sanierung abschrecken lassen und ihre Geschäftsbeziehungen zum  Unternehmen einstellein oder nur herunterfahren. Auch kann sich diese Sorge auf die Durchführung des Restrukturierungsplasn erstrecken. Deshalb sollen die Restrukturierungsergebnisse zum Schutz der Gläubiger und Geschäftspartner insolvenzfest sein.

Schutz der Gläubiger und Geschäftspartner des gefährdeten Unternehmens

Rechtshandlungen, die während der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache vorgenommen werden, § 89 StaRUG

Nach § 89 Abs. 1 StaRUG kann

  • der Vorwurf eines sittenwidrigen Beitrags zur Insolvenzverschleppung oder
  • einer vorsätzlichen gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlung,

nicht allein darauf gestützt werden,

  • dass ein an der Rechtshandlung Beteiligter Kenntnis davon hatte,
    • dass die Restrukturierungssache rechtshängig war
    • oder dass der Schuldner Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens in Anspruch nahm.

§ 89 Abs. 2 StaRUG schützt die Beteiligten der Sanierung, wenn

  • das Gericht das Sanierungsverfahren
  • nach einer Anzeige
    • der Zahlungsunfähigkeit oder
    • der Überschuldung
  • die Restrukturierungssache nicht nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StaRUG aufhebt.

In diesem Fall gilt § 89 Abs. 1 StaRUG auch für die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.

Die Vorschrift des § 89 Abs. 3 StaRUG suspendiert das Zahlungsverbot des § 15b InsO , wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit Blick auf den erreichten Stand in der Restrukturierungssache offensichtlich nicht im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger läge.

Es ist nicht sachgerecht, die Geschäftsleiter zum Insolvenzantrag zu zwingen, wenn eine Insolvenz

Dies gilt aber nicht für Zahlungen,

  • die bis zu der absehbar zu erwartenden Entscheidung des Restrukturierungsgerichts zurückgehalten werden können,
  • ohne dass damit Nachteile für eine Fortsetzung des Restrukturierungsvorhabens verbunden sind.

Nach § 89 StaRUG müssen also bestimmte Rechtshandlungen, namentlich

  • neue Finanzierungen,
  • Zwischenfinanzierungen und Transaktionen,
  • die angemessen und unmittelbar notwendig für die Aushandlung oder Umsetzung eines Restrukturierungsplans sind,

auch angemessen geschützt werden.

Es dürfen keine nachteiligen Rechtsfolgen allein an die Benachteiligung der Gesamtheit der Gläubiger durch die genannten Maßnahmen geknüpft werden. Weder dürfen die Maßnahmen allein aus diesem Grund für nichtig, anfechtbar oder nicht vollstreckbar erklärt werden, noch dürfen Geber von neuen Finanzierungen und Zwischenfinanzierung allein aus diesem Grund einer zivil-, verwaltungs- oder strafrechtlichen Haftung unterliegen.

Einen weitergehenden Schutz der Gläubiger, Geber und des Schuldners genügt das geltende Recht.  Alle Anfechtungstatbestände der §§ 129 ff InsO und der §§ 1 ff AnfG verlangen neben der Gläubigerbenachteiligung zusätzlich

Zusammenfassung

Mit § 89 StaRUG wurde eine klarstellende Regelung geschaffen, welche es ausschließt, dass den Beteiligten schon die Kenntnis von der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache oder der Inanspruchnahme von Instrumenten des Stabilisierungs-und Restrukturierungsrahmens anfechtungs- oder haftungsrechtlich zum Nachteil gereicht.

Für die Fälle, in denen der Schuldner seine Insolvenzreife anzeigt und das Gericht die Restrukturierungssache nicht aufhebt, ist zudem geregelt, dass allein die Kenntnis von der Insolvenzreife nicht die Annahme eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes oder die Kenntnis eines solchen trägt.

Zudem ist sichergestellt, dass die Geschäftsleiter in dieser Situation für Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht der Haftung wegen Verstoßes gegen gesellschaftsrechtliche Zahlungsverbote unterliegen. Im Übrigen wird geregelt, dass der Zeitraum der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache bestimmte Fristen verlängert.

Planfolgen und Planvollzug nach § 90 StaRUG

Die Regelungen eines rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplans und

Rechtshandlungen, die im Vollzug eines solchen Plans erfolgen,

sind mit Ausnahme

– von Forderungen im Rang des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO und

– Sicherheitsleistungen, die nach § 135 InsO oder § 6 AnfG anfechtbar sind,

bis zur nachhaltigen Restrukturierung einer Anfechtung nur zugänglich, wenn die Bestätigung

– auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Schuldners erfolgte und

– dem anderen Teil dies bekannt war.

Sieht der gestaltende Teil des Restrukturierungsplans die Übertragung des gesamten schuldnerischen Vermögens oder wesentlicher Teile davon vor,

gilt Absatz 1 nur, soweit sichergestellt wird,

dass die Gläubiger, die nicht planbetroffen sind,

sich gegenüber den Planbetroffenen vorrangig aus der dem Wert des Gegenstands der Übertragung angemessenen Gegenleistung befriedigen können.

Berechnung von Fristen nach § 91 StaRUG

In die Fristen der §§ 3 bis 6a AnfG sowie der §§ 88, 130 bis 136 InsO wird die Zeit der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache nicht eingerechnet.

Verweise

Das vollständige StaRUG wird auf dieser Hompage wie folgt vorgestellt:

Thüringen, Januar 2021

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Mehmet Akif Göçer
Mehmet Akif GöçerRechtsanwalt
Mehmet Akif Göçer ist angestellter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.

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