VorInsolvenz I Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen
Eine vorinsolvenzliche Unternehmenssanierung wurde mit dem StaRUG geschaffen.
Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) vom 22.12.2020 trat zum 01.01.2021 in Kraft. Das Gesetz stellt den Unternehmen einen Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen zur Verfügung, der eine Sanierung im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens ermöglicht.
Sanierung ohne Insolvenzverfahren
In Schieflage geratenen Unternehmen werden seit Jahresbeginn neue Sanierungsmöglichkeiten bereitgestellt. Die jetzt zur Verfügung gestellten Verfahren sind gerade in Corona-Zeiten ein Gewinn, dringend nötig und sehr nützlich.
Alle Alternativen nach dem StaRUG haben das legitime Ziel, eine Insolvenz des Unternehmens zu vermeiden. Sie sind einem Insolvenzverfahren vorgeschaltet. Es handelt sich um eine Sanierung ohne Insolvenzverfahren.
Je nach Aufwand und Zustimmung kann ein gefährdetes Unternehmen heute einmal
- mit geringen Anstrengungen schnellstmöglich innerhalb von ca. drei Monaten,
- mit mittleren Sanierungsinstrumenten quasi ohne Inanspruchnahme der Gerichte oder
- bei sehr komplizierten Fällen oder fehlenden Zustimmungen der Gläubiger mit Hilfe der zuständigen Gerichte
vor einem Insolvenzverfahren gerettet werden.
Die ersten beiden Sanierungsverfahren bedürfen der Zustimmung aller einbezogenen Gläubiger. Gelingt dies nicht, ist das Gericht einzuschalten und es genügt regelmäßig eine qualifiziete Mehrheit für den Abschluss und die Umsetzung eines erfolgreichen Sanierungsplans.
Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen
Mit dem in Artikel 1 SanInsFoG verankerten Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen wurde eine EU-Richtlinie nicht nur umgesetzt, sondern übertroffen. In Schieflage geratene Unternehmen können nach diesem Gesetz mit einem vorinsolvenzlichen Restrukturierungsplan die drohende Insolvenz zu verhindern versuchen.
Die vorinsolvenzliche Sanierung hat die Vorteile, dass
- ein Sanierungsverfahren zur Verhinderung der Insolvenz des gefährdeten Unternehmens eröffnet ist,
- das gefährdete Unternehmen ohne Richter und ohne Gericht einen Gesamtvergleich mit den Gläubigern und sonstigen Beteiligten auf der Basis eines Vorschlags des Unternehmens (Restrukturierungsplan) schließen kann,
- tatsächlich im Interesse der Mehrheit der Gläubiger gedacht und gehandelt werden muss, um die erforderiche Zustimmung zu erhalten
- der Gesamtvergleich (wie bisher) mit Zustimmung aller Gläubiger oder aber jetzt nach StaRUG (unter Ausschluss von sog. Akkordstörern, die Nutznießer fremder Sanierungsbeiträge sein wollen) auch mit nur 75% der Stimmen aller Gläubiger erreicht werden kann,
- das Unternehmen nicht alle Gläubigergruppen in den Gesamtvergleich mit einbeziehen muss
- das Unternehmen ein Moratorium für die Zeit während der Sanierungsphase beantragen kann, um sich vor Zwangsmaßnahmen und Kündigungen der betroffenen Gläubiger zu schützen,
- das neue Geldgeber priviligiert sind,
- der Gesamtvergleich außerhalb der Öffentlichkeit angestrebt werden kann, also Hemmschwellen, den Sanierungsweg zu gehen, herabgesetzt sind,
- das Unternehmen fortgeführt werden und einen positiven Cashflow generieren kann, ohne zugleich zu einer Sicherheitenverwertung übergehen muss,
- die präventive Sanierung kostengünstiger ist,
- die Anfechtung von Planergebnissen zurückgehen wird und
- die Kreditfähigkeit des Unternehmens wiederhergestellt werden kann.
Unterschiedliche Sanierungsalternativen zur Insolvenzvermeidung von Unternehmen
Das frühere, auch jetzt noch geltende Recht, das StaRUG und die InsO regeln unterschiedlich intensive Sanierungsverfahren.
Das einfachste Verfahren ist eine „freie“ Sanierung außerhalb jeder Vorschrift des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens nach StaRUG bzw. des Insolvenzrechts nach InsO (vgl. BGH). Diese Sanierung hat den entscheidenden Nachteil, dass sie keine insolvenzfesten Sanierungsvergleiche schließen kann. Der Charme der „freien“ Sanierung“ liegt aber darin, dass sie „still und leise“ durchgeführt werden kann. Nicht alle Gläubiger – z.B. Bürgen, Lieferanten etc. – müssen von der Sanierung erfahren. Unsicherheiten im Markt können so vermieden werden.
Es folgt die Sanierungsmoderation (Teil 3, §§ 94 ff), welche im Vorfeld einer Sanierung nach den Vorschriften des Restrukturierungs- und Stabilisierungsrahmen (Teil 2, §§ 2 ff) durchgeführt werden kann. Die Sanierungsmoderation (Teil 3, §§ 94 ff) ist ein einfaches Verfahren. Auch mit der Sanierungsmoderation kann eine von der „Öffentlichkeit“ unbemerkte Sanierung „still und leise“ umgesetzt werden. Anders als bei einer „freien Sanierung“ können während der Sanierungsmoderation zusätzlich Schutzmechanismen gegen das Vermögen des Unternehmens wie Vollstreckungssperren oder Verwertungssperren mit Hilfe des Restrukturierungsgerichts durchgesetzt werden. Sanierungsvergleiche können insolvenzfest abgeschlossen werden.
Ein Überblick über vorinsolvenzrechtliche und insolvenzrechtliche Sanierungen ist hier zusammengefasst, nämlich die Durchführung
- einer „freien“ Sanierung außerhalb des Anwendungsbereichs des StaRUG („still und leise“, z.B. ohne dass alle Gläubiger – Bürgen, Lieferanten etc. – von der Sanierung erfahren müssen),
- einer Sanierungsmoderation nach §§ 94 ff StaRUG („still und leise“, z.B. ohne dass alle Gläubiger – Bürgen, Lieferanten etc. – von der Sanierung erfahren müssen),
- einer Sanierungsmoderation nach §§ 94 ff StaRUG unter Nutzung vom Moratorien (Vollstreckungssperre, Verwertungssperre) nach §§ 49 ff StaRUG („still und leise“, z.B. ohne dass alle Gläubiger – Bürgen, Lieferanten etc. – von der Sanierung erfahren müssen),
- einer Sanierung in Eigenverantwortung nach den Regeln des Stabilisierungs- und Nutzungsrahmens nach Teil 2 StaRUG,
- einer gerichtlichen Sanierung nach den Regeln des Stabilisierungs- und Nutzungsrahmens nach Teil 2 StaRUG,
- eines Schutzschirmverfahrens nach § 270d InsO und
- eines Insolvensverfahrens (Regelinsolvenzverfahren, Eigenverwaltung, beide auch als Insolvenzplanverfahren).
Mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz wurde „ein Instrumentenkoffer bereitgestellt, aus dem Sanierungs- und Restrukturierungsexperten fein dosiert je nach Lage des Unternehmens schöpfen können. Manchmal reicht eben ein Pflaster, manchmal eine Spritze. Nicht immer muss es die Totaloperation sein.“ Volker Roemermann auf Linkedin
Unternehmenssanierung ohne Gerichtsverfahren möglich
Das präventive Sanierungsverfahren kann außerhalb eines Gerichtsverfahrens durchgeführt werden.
Voraussetzung für die Sanierung ohne Gerichtshilfe ist die Genehmigung durch alle betroffenen Gläubiger zu diesem Verfahren (vgl. § 18 „sämtliche Planbetroffene zustimmen“; § 25 Abs. 1 ). In diesem Fall haben sich die Gläubiger freiwillig den Wirkungen der vorinsolvenzrechtlichen Sanierung unterworfen. Das StaRUG wird in diesem Fall quasi nicht angewendet und erreicht seine Ziele ohne seinen Einsatz am besten.
Stimmen nicht alle Gläbiger der vorgezogenen Unternehmenssanierung zu, kann das Gericht das vom Unternehmen geführte Verfahren und den Plan bestätigen (vgl. § 18 „oder dass der Plan gerichtlich bestätigt wird“). Der vom Gericht bestätigte Sanierungsplan des Schuldners entfaltet sodann seine Wirkungen auch im Verhältnis zu widersprechenden und nicht teilnehmenden Gläubigern (möglicherweise gegen sog. Akkordstörer).
Rechnet das notleidende Unternehmen nicht mit der Zustimmung der notwendigen Anzahl der Gläubiger, kann es die insolvenzabwendende Unternehmenssanierung unmittelbar mit Gerichtshilfe beginnen (§ 29 Abs. 2 ).
Das sanierungsbedürftige Unternehmen hat es selbst in der Hand, den Gläubigern Sanierungslösungen anzubieten
Der Restrukturierungsrahmen ermöglicht es den Unternehmen im Vorstadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 Abs. 2 Satz 2 InsO), den Sanierungsplan selbst zu verhandeln und zur Abstimmung zu stellen (§§ 17 ff ). Mit diesem Rechtsrahmen wird die Lücke geschlossen, die das geltende Sanierungsrecht zwischen
- dem Bereich der freien, mit der erforderlichen Mehrheit der Stimmen durchgeführten Sanierung einerseits und
- der Sanierung im Insolvenzverfahren mit ihren Kosten und Nachteilen gegenüber der freien Sanierung andererseits
gelassen hat.
Die Verbesserungen der Sanierungsoptionen werden insbesondere Unternehmen zugutekommen, die wegen der Folgewirkungen der Maßnahmen, die zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergriffen worden sind, Umsatzeinbrüche erlitten haben.
Vollstreckungs- und Verwertungssperren zur Wahrung der Erfolgsaussichten eines Restrukturierungsvorhabens sollen insoweit erwirkbar sein, wenn
- die Restrukturierung gut vorbereitet ist und
- wenn das Unternehmen während des Verfahrens fortgeführt werden kann.
Liegen bereits Rückstände gegenüber
- Arbeitnehmern,
- Sozialversicherungsträgern,
- dem Finanzamt oder
- Lieferanten vor oder
- ist das Unternehmen in den letzten drei Jahren nicht seinen Rechnungslegungspflichten nachgekommen,
sollen solche Sperren nur erwirkbar sein, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, die Restrukturierung unter Wahrung der Interessen der Gläubigerschaft zu betreiben.
Handlungsoptionen der Gläubiger
Gläubiger werden frühzeitig in Sanierungslösungen eingebunden. Sie können den Restrukturierungsplan mitgestalten.
Für Gläubiger bedeutet dies:
- Das in Schieflage befindliche Unternehmen muss im Interesse der Mehrheit der Gläubiger agieren.
- Der Unternehmer hat es zunächst in der Hand, Sanierungsvorschläge zu unterbreiten.
- Der Gläubiger kann sich bei der Erstellung des Sanierungsplans im eigenen Interesse einbringen und gegebenenfalls von Experten beraten lassen mit dem Ziel, dass eine win-win-Lösung erreicht wird, die eine Zustimmung der Gläubigergesamtheit mit der erforderlichen Mehrheit sichert.
- Auch dem Gläubiger kann ein mögliches Moratorium helfen, damit ein mitgestalteter Restrukturierungsplan abgeschlossen wird.
- Der Gläubiger kann sich an einer Finanzierung des Unternehmens beteiligen, wenn dies für den Gläubiger von Vorteil ist.
- Der Gläubiger kann darauf Einfluss nehmen, dass ein gegebenenfalls ungünstiges Insolvenzverfahren für ihn verhindert wird.
- Der Gläubiger kann die Einbindung eines Restrukturierungsbeauftragten fordern, der die Interessen der Gläubigergesamtheit sachgerecht moderiert.
Eigenverwaltung
Auch die Eigenverwaltung setzt die Rücksichtnahme auf die Interessen der Gläubiger voraus.
Das bedeutet, dass das Unternehmen bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.
Das Unternehmen hat das Eigenverwaltungsverfahren rechtzeitig und gewissenhaft vorzubereiten, damit es z.B. nicht wegen akuter Zahlungsunfähigkeit unter unangemessenen Handlungsdruck gerät.
Krisenfrüherkennung, Pflichten der Geschäftsleiter und Überwachungsorgane
Die Geschäftsleiter müssen „zu jeder Zeit“ das Unternehmen gefährdende Entwicklungen im Auge behalten. Hierzu zählt eine prognostizierte drohende Zahlungsunfähigkeit innerhalb von 24 Monaten, § 18 Abs. 2 Satz 2 InsO, siehe auch hier.
Erkennen die Geschäftsleiter insoweit Gefahren, sind sie gefordert, geeignete Gegenmaßnahmen in die Wege zu leiten. Gegenmaßnahmen führen in der Regel in ein Restrukturierungsverfahren.
Außerdem berichten die Geschäftsleiter den Überwachungsorganen unverzüglich hierzu (ohne schuldhaftes Zögern). Sind andere Organe des Unternehmens für erforderliche Maßnahmen der Gefährdungsabwehr zuständig (z.B. Gesellschafterversammlung einer GmbH), sind die Geschäftsleiter dafür verantwortlich, dass diese Organe ihren Beitrag zur Sanierung leisten.
Pflichten der Geschäftsleiter zur Gefahrenabwehr aus anderen Gesetzen sind zusätzlich zu beachten.
Restrukturierungsplan
Der Restrukturierungsplan ist das Herzstück der präventiven Restrukturierung.
Vergleichbar eines Insolvenzplans bildet der Restrukturierungsplan die Grundlage für Eingriffe in die Forderungen und Rechte von Gläubigern und Anteilsinhabern auf der Grundlage einer jeweils erforderlichen Mehrheitsentscheidung der Beteiligten.
Der Restrukturierungsplan ist ein Instrument zur kollektiv-privatautonomen Bewältigung der schuldnerischen Krise. Angesichts dieser funktionalen Übereinstimmungen mit dem Insolvenzplan und mit Blick darauf, dass sich das Insolvenzplanrecht in der Praxis bewährt hat, orientieren sich die Bestimmungen zum Restrukturierungsplan über weite Strecken eng an den bestehenden insolvenzplanrechtlichen Regelungen, §§ 217 ff InsO.
Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens
Der Stabilisierungs-und Restrukturierungsrahmen ist nicht als ein integriertes Verfahren konzipiert, sondern als ein Rahmen von Verfahrenshilfen, welche der Schuldner in Anspruch nehmen kann.
Die Inanspruchnahme der Verfahrenshilfen (Instrumente), also
- die Durchführung eines gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens,
- die gerichtliche Vorprüfung von Fragen, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans erheblich sind ,
- die gerichtliche Anordnung von Regelungen zur Einschränkung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung und
- die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans (Planbestätigung)
hängt nicht von einer formalen Verfahrenseröffnung ab, die auf Grundlage eines Eröffnungsantrags bei Vorliegen der Eröffnungsvoraussetzungen erfolgt.
Die einzelnen Verfahrenshilfen können auch ohne eine solche Verfahrenseröffnung und grundsätzlich unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden, sofern die Voraussetzungen für die im Rahmen der Verfahrenshilfe begehrte Entscheidung oder Maßnahme gegeben sind.
Ob und in welcher Kombination und Reihenfolge die Instrumente in Anspruch genommen werden, hat der Schuldner eigenverantwortlich zu entscheiden; ihm obliegt die Strukturierung, Organisation und Durchführung des Gesamtprozesses.
An die Stelle eines Antrags und einer auf einen solchen Antrag folgenden formalen Verfahrenseröffnung tritt eine einseitige Anzeige des Schuldners, mit welcher dieser dem Gericht das Restrukturierungsvorhaben anzeigt.
Zudem finden sich in §§ 29 ff hier Vorschriften zu den Pflichten der Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Schuldner während der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache und zur Unzulässigkeit von an die Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache anknüpfenden Lösungsklauseln.
Steuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen
Im insolvenzvermeidenden Sanierungsverfahren sind Sanierungserträge unter den Voraussetzungen des § 3a EStG , § 7b GewStG und § 8 Abs. 1 KStG steuerfrei. Der begünstigte Steuererlass zum Zweck einer unternehmensbezogenen Sanierung greift auch in der Vorinsolvenz.
Eine unternehmensbezogene Sanierung liegt nach § 3a Abs. 2 EStG vor, „wenn der Steuerpflichtige für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses die Sanierungsbedürftigkeit und die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, die Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger nachweist.“ Diese Rahmenbedingen werden im vorinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahren im Zweifel erfüllt sein.
Hinzuweisen ist noch auf die Sanierungserträge im Restschuldbefreiungsverfahren nach § 3a Abs. 5 EStG. Danach sind „Erträge aus einer nach den §§ 286 ff. InsO erteilten Restschuldbefreiung, einem Schuldenerlass auf Grund eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans zur Vermeidung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nach den §§ 304 ff. InsO oder auf Grund eines Schuldenbereinigungsplans, dem in einem Verbraucherinsolvenzverfahren zugestimmt wurde oder wenn diese Zustimmung durch das Gericht ersetzt wurde, soweit es sich um Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen handelt, ebenfalls steuerfrei, auch wenn die Voraussetzungen einer unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne des Absatzes 2 nicht vorliegen. 2Absatz 3 gilt entsprechend.“
Näheres ist unter Steuerfreie Sanierungsgewinne zu erfahren.
Erläuterung aller Geseztesteile (1-4) einschließlich aller Kapitel und Spezialfragen
Das vollständige StaRUG wird auf dieser Hompage wie folgt vorgestellt:
- Inhaltsverzeichnis StaRUG
- Teil 1 – Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement
- Teil 2 – Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen
- Übersicht – Checkliste zum Restrukturierungsplan
- Kapitel 1 – Restrukturierungsplan
- Kapitel 2 – Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens
- Kapitel 3 – Restrukturierungsbeauftragter
- Kapitel 4 – Öffentliche Bekanntmachungen
- Kapitel 5 – Anfechtungs- und Haftungsrecht
- Kapitel 6 – Arbeitnehmerbeteiligung I Gläubigerbeirat
- Teil 3 – Sanierungsmoderation
- Teil 4 – Frühwarnsysteme
Weitere Themen
- Vorinsolvenzliches Restruktuierungsverfahren und Gesellschafterbeteiligung
- Gläubigerrechte in der Unternehmenssanierung
- Haftung der Geschäftsleiter im Restrukturierungsverfahren
- Steuerfreie Sanierungsgewinne
Das komplette Gesetz
Das Gesetz ist hier einzusehen.
Thüringen, Januar 2021