Unternehmensverkauf Steuern

Schweiß und Tränen haben Sie als Chef eines Unternehmens gesteckt. Alle Höhen und Tiefen erlebten Sie mit, eine Trennung von Ihrer Herzensangelegenheit steht an.

Neben Umstrukturierungen müssen sich Verkäufer mit dem Thema Besteuerung bei Exits und beim Verkauf von Anteilen auseinandersetzen. Bei einem Unternehmensverkauf treffen zwei Parteien, der Veräußerer und der Erwerber, aufeinander, die beide unterschiedliche Interessen vertreten. Dabei muss neben dem Unternehmensgewinn auch der Veräußerungsgewinn besteuert werden.

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Fragen der Besteuerung

Neben der Ertragssteuern, wie Einkommenssteuer und Körperschaftssteuer können Verkehrssteuern, wie beispielsweise die Umsatzsteuer anfallen. Zunächst muss die steuerliche Grundlage bemessen werden.

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Asset oder Share Deal?

Einerseits bestimmt die Verkaufsstruktur, ob Share Deal oder Asset Deal, eine wichtige Rolle für die Besteuerung. Essentiell für die Entscheidung für einen Share oder einen Asset Deal ist der Gegenstand der Veräußerung, ob es sich um einzelne Wirtschaftsgüter oder um eine Beteiligung an einer GmbH handelt. Die Besteuerung richtet sich danach, ob ein Asset oder ein Share Deal zu Stande kommt.

Anteile von Personengesellschaften werden wie ein einzelnes Wirtschaftsgut gehandelt und fällt somit unter die Besteuerungsgrundlage eines Asset Deals.

Durch einen Share Deal, bei dem die Gesellschaft als Ganzes veräußert wird, können Umsatzsteuern vermieden werden.

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Privatperson oder Gesellschaft?

Andererseits kommt es bei der Besteuerung darauf an, wer auf der Seite des Verkäufers steht, ob es sich um eine Privatperson oder um eine Gesellschaft handelt.

Wenn eine Privatperson die einzelnen Wirtschaftsgüter im Rahmen eines Asset Deals verkauft, wird eine Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn fällig. Der Veräußerungsgewinn lässt sich durch die Differenz aus Veräußerungskosten und steuerlichem Buchwert errechnen. Zu den Veräußerungskosten zählen alle Aufwendungen, die durch den Verkauf des Unternehmens entstanden sind, wie z.B. Beratungskosten, Gutachterkosten oder Maklerprovisionen.

Zur Einkommensteuer, die sich nach dem Steuersatz des Unternehmers richtet, kommt die Gewerbssteuer auf den Veräußerungsgewinn hinzu. Von der Gewerbesteuer sind Freiberufler befreit. Zudem werden die stillen Reserven aufgedeckt und ebenfalls versteuert.

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Besteuerung bei Verkauf durch natürliche Personen

Das Teileinkünfteverfahren

Das Teileinkünfteverfahren kommt bei Einkünften natürlicher Personen aus Gewinnausschüttungen von Gesellschaften und bei der Veräußerung von Anteilen in Frage. Eine 40-prozentige Steuerbefreiung greift bei folgenden Szenarien:

Wenn eine Privatperson Geschäftsanteile an einer Kapitalgesellschaft verkauft, steht die Frage offen, ob diese zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehören.

  • Eine 60-prozentige Einkommensteuer und ggf. eine Gewerbssteuer fällt auf den Veräußerungsgewinn an, falls Geschäftsanteile dem Betriebsvermögen angehören.
  • Befinden sich die Geschäftsanteile im Privatvermögen des Verkäufers und beträgt die die Beteiligung mindestens einen Prozent

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Steuern bei der Minderheitsbeteiligung

Hingegen bei einer Minderheitsbeteiligung der Geschäftsanteile im Privatvermögen von unter einem Prozent kommt die Abgeltungssteuer zur Geltung. 25 Prozent Abgeltungssteuer fallen auf den Veräußerungsgewinn zuzüglich des Solidaritätszuschlags und eventuell Kirchensteuer an.

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Besteuerung bei Verkauf durch juristische Personen

Steuern beim Asset Deal

Beim Verkauf eines Unternehmens bzw. eines Anteils am Unternehmen wird der Verkaufsgewinn wie der Gewinn der Gesellschaft versteuert. Die Gesellschaft muss Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auf ihren Verkaufsgewinn zahlen. Stille Reserven werden aufgedeckt und ebenfalls versteuert.

Bei der Ausschüttung des Gewinns durch den Verkauf eines Unternehmens bzw. eines Anteils am Unternehmen an die Gesellschafter, greift das Teileinkünfteverfahren, sodass der individuelle Steuersatz des Gesellschafters auf  60 Prozent des Gewinns anfallen.

Darüber hinaus gilt zu beachten, dass der Verkauf von Immobilien eine hohe Grunderwerbssteuern mit sich bringen kann.

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Steuern beim Share Deal

Im Rahmen eines Share Deals besteht eine Sonderregelung im Körperschaftsteuergesetz beim Verkauf von Gesellschaftsanteilen der Tochtergesellschaft durch die Mutter-Gesellschaft. Der Gewinn aus dem Verkauf ist steuerbefreit. Allerdings greift eine Steuerbefreiung von 95 Prozent, da der steuerbefreite Verkaufsgewinn von fünf Prozent zu einer nicht abzugsfähigen Betriebsausgabe führt.

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Steuerliche Begünstigungen bei

Steuerliche Begünstigungen können für natürliche Personen und Personengesellschaften in Form von Freibeträgen und einer Ermäßigung des Steuersatzes auf Veräußerungsgewinne greifen.

Freibetrag auf den Veräußerungsgewinn

Mit der Beendigung des 55. Lebensjahrs bzw. bei dauerhafter Berufsunfähigkeit entsteht ein Freibetrag von maximal 45.000 Euro, der sich bei einem Veräußerungsgewinn ab 136.000.000 Euro ermäßigt, § 16 Abs. 4 EStG. Der Freibetrag kann nur einmalig gewährt werden.

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Fünftelregelung

Verkäufer können beim Verkauf ihres Unternehmens steuerrechtlich begünstigt durch Freibeträge oder eine Ermäßigung des Einkommensteuersatzes sein. Die Steuerprogression lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Wer weniger verdient, muss weniger steuern zahlen. Eine Minderung der Progression kann bei der Fünftelregelung, vgl. § 34 Abs.1, greifen.

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Gewerbesteuer bei Freiberuflern

Auf den Veräußerungsgewinn fällt eine Gewerbesteuer für natürliche Personen, jedoch nicht für Freiberufler, wie Steuerberater oder Architekten an.

Ermäßigte Steuern auf außerordentliche Einkünfte

Da der Veräußerungsgewinn zu den außerordentlichen Einkünften gehört, sieht das Einkommensteuergesetz (EStG) eine andere Regelung vor, die einmalig in Anspruch genommen werden kann. Nach § 34 Abs. 3 EStG Satz 1 kann ein ermäßigter Steuersatz greifen, wenn die außerordentlichen Einkünfte nicht fünf Millionen Euro übersteigen, der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahre vollendet hat oder er im sozialversicherungsrechtlichen Sinn berufsunfähig ist.

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Thesaurierungsbegünstigung

Nach § 34a EStG werden nicht entnommene Gewinne bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften steuerlich begünstigt. Es greift ein ermäßigter Steuersatz von 28,25 Prozent zuzüglich des Solidaritätszuschlags. Eine Begünstigung im Zuge einer Thesaurierung rentiert sich, wenn der Steuersatz über 28,25 Prozent beträgt.

Wir begleiten Sie in allen Rechtsfragen beim Kauf & Verkauf von Unternehmen und insbesondere bei steuerrechtlichen Belangen. Als Anwaltskanzlei mit Experten auf dem Rechtsgebiet des Gesellschaftsrechts und Steuerrechts:

  • prüfen wir steuerrechtliche Hemmnisse vor dem Unternehmensverkauf.
  • beraten wir Sie zu Fragen und Anliegen im Rahmen der Due Diligence.
  • gestalten den Unternehmenskaufvertrag und begleiten Sie in den Verkaufsverhandlungen.

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