Der GmbH-Unternehmenskauf muss Rechtsunsicherheiten begegnen, weil es für diese Transaktionen keine spezifischen gesetzlichen Bestimmungen gibt. Unsere Fachanwälte beraten Sie in rechtlichen Fragen für den Kauf einer GmbH bzw. von GmbH-Anteilen.

GmbH-Unternehmenskauf – Vorbereitung

Zur Vorbereitung eines GmbH-Kaufs zählt deren Planung unter Beachtung betriebswirtschaftlicher, sowie rechtlich- und steuerrechtlicher Gesichtspunkte. Auf diese Weise kann der Transaktionsprozess vereinfacht werden. Vor Abschluss eines Unternehmenskaufvertrags empfehlen wir insbesondere dem Kaufinteressenten, sich in einer Risikoprüfung einen Überblick über die gesamte wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu verschaffen und z.B. rechtliche, steuerrechtliche und andere wichtige Aspekte zu prüfen.

Die Prüfung wird auch „Due Diligence“ genannt und bedeutet im Grunde mit „gebotener Sorgfalt“ durchgeführte Risikoprüfung, die wichtige rechtliche, organisatorische, finanzielle und steuerliche Gesichtspunkte enthält.

GmbH-Unternehmenskauf – Verhandlung

Vor Beginn einer Verhandlungen steht in der Regel eine Vereinbarung zur Geheimhaltung (Non Disclosure Agreement) bzw. eine Absichtserklärung (Letter of Intent). Haben sich beide Seiten auf darauf geeinigt, führen die Parteien, oft auch unter Einbeziehung rechtlicher Unterstützung, allgemeine Vertragsverhandlungen und führen Verhandlungsprotokolle. Auch werden zu dieser Zeit sorgfältige Risikoprüfungen (Due Diligence) vorgenommen.

Ist die Risikoprüfung abgeschlossen werden konkrete Verhandlungen über den genauen Vertragsgegenstand, den Kaufpreis, den Zeitpunkt des Übergangs und der zu übertragenden Forderungen, Rechtsverhältnisse, Arbeitsverhältnisse, Haftungen, Gewährleistungen, Zusicherungen und Garantien geführt.

Wurden an dieser Stelle eine für beide Seiten passende Vereinbarung gefunden, kommt es zum Vertragsschluss und der Vertragsabwicklung (Signing and Closing).

GmbH-Unternehmenskauf – Share Deal oder Asset Deal

Ein GmbH-Kauf kann in zwei Formen stattfinden: Der Kauf der Zielgesellschaft im Wege eines Anteilskaufs (Share Deal) oder Kauf des der Zielgesellschaft gehörendem Vermögens im Wege einer Übertragung aller Einzelgegenstände und der Übernahme aller Verbindlichkeiten, Verträge etc. des Unternehmens (Asset Deal).

Der Vorteil eines Share Deals ist die Übernahme eines Unternehmens als Ganzes. Die Zielgesellschaft hat weiter Bestand und es findet lediglich ein Inhaberwechsel statt, die Beziehungen der Zielgesellschaft zu Dritten, wie Vertragsbeziehungen und gewerbliche Schutzrechte bleiben bestehen.

Der Nachteil eines Share Deals besteht darin, dass alle Verbindlichkeiten der Zielfirma übernommen werden müssen. Der Käufer ist dem Haftungsrisiko für nicht identifizierte Verbindlichkeiten und Altlasten ausgesetzt. Um diese Risiken aufzuspüren, ist eine Due-Diligence-Prüfung sehr wichtig. Zudem sollten aus Sicht des Käufers Garantien, Zusicherungen und Gewährleistungen vereinbart werden. Naturgemäß sind Verkäufer daran interessiert, die Gewährleistungsverpflichtungen so gering wie möglich zu halten.

Bei einem Asset Deal werden die zur Firma gehörenden und vom Käufer gewollten Aktiva und Passiva mit den dazu gehörenden Arbeits-, Vertragsbestandteilen und Rechtsverhältnissen im Kaufvertrag konkret bestimmt und vom bisherigen Rechtsträger auf den Käufer übertragen. Nicht der Gesellschafter verkauft seine Gesellschaftsanteile, sondern der Unternehmer verkauft sein (Teil)Vermögen. Im Rahmen eines Asset Deals müssen die zu übertragenden Gegenstände so genau wie möglich in einem Unternehmenskauf aufgenommen werden, so dass sie mindestens bestimmbar sind. Wir empfehlen die Aufnahme der zu übernehmenden Güter, Verträge und Sonstiges in sorgfältig geführten Inventarlisten.

Je genauer die Inventarlisten geführt werden, umso geringer ist die Gefahr der Übernahmeverpflichtung von nicht identifizierten Verbindlichkeiten.

§ 613a BGB macht vor einem Asset Deal nicht Halt. Danach gehen sämtliche Arbeitsverhältnisse auf den GmbH-Unternehmenskäufer über, wenn der bei Gesamtwürdigung aller Umstände „eine die Identität wahrende wirtschaftliche Einheit“ auf den Erwerber übergeht. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die sachlichen und immateriellen Grundlagen für den Einsatz der Arbeitskraft der betriebsverbundenen Arbeitnehmer übergehen.

Bei Firmenfortführung besteht die Gefahr einer Haftung für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, § 25 Abs. 1 HGB.

Andererseits kann eine Haftung für betriebliche Steuern und Steuerabzugsbeträge der Zielgesellschaft, § 75 AO, durch einen Asset Deal vermieden werden.

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