1. Treuhand Geschäftsanteile allgemein

1.1. Begriff der Treuhand

Der Begriff  Treuhand Geschäftsanteile wird zwar gesetzlich nicht definiert, jedoch handelt es sich um ein anerkanntes Instrument, das in verschiedenen Formen vorkommt. Hierzu zählen beispielsweise Sicherungsübereignungen, die Verwaltung von Geldern auf Notaranderkonten, Kommissionsgeschäfte oder die mittelbare Beteiligung eines Anlegers an einer Publikums-KG. Obwohl diese Rechtsverhältnisse unterschiedlich sind, haben sie eine gemeinsame Grundlage:

Ein Treuhänder, also eine bestimmte Person, besitzt im Außenverhältnis zu Dritten umfassende Rechte an einem  Vermögenswert, das als Treugut bezeichnet wird. Im Innenverhältnis besteht jedoch eine vertragliche Verpflichtung gegenüber einer anderen Person, dem Treugeber, wie genau mit dem Treugut umgegangen werden soll.

Eine Definition für Treuhand Geschäftsanteile könnte wie folgt lauten:

„Die Wahrnehmung fremder – oder zumindest nicht ausschließlich eigener – Interessen durch den Treuhänder für den Treugeber, bezogen auf ein bestimmtes Vermögensrecht, über das der Treuhänder die volle Rechtsmacht innehat und im eigenen Namen ausübt (Siebert: Treuhandverhältnis, S. 1).“

 Zivilrechtlich ist die Treuhand als Auftrag gemäß § 662 BGB einzuordnen. Daher richtet sich die rechtliche Bewertung der Treuhand nach den Bestimmungen der § 662 ff. BGB.

Treuhand Geschäftsanteile

1.2. Arten der Treuhand

Es wird im Allgemeinen zwischen einer Verwaltungs- und einer Sicherungstreuhand unterschieden.

1.2.1. Verwaltungstreuhand

Die Verwaltungstreuhand, auch bekannt als fremdnützige Treuhand, tritt auf, wenn der Treuhänder das Treugut im Interesse des Treugebers verwaltet und für dessen rechtliche Belange sorgt.

1.2.2. Sicherungstreuhand

Bei der Sicherungstreuhand, auch eigennützige Treuhand genannt, dient das Treugut als Sicherheit für eine Forderung des Treuhänders. Im Fall der Treuhand an GmbH-Geschäftsanteilen handelt es sich um eine Verwaltungstreuhand.

Treuhand Geschäftsanteile

2. Treuhand Geschäftsanteile

Im Fall der Treuhand Geschäftsanteile in der GmbH stellen sich die Beteiligten wie folgt dar:

Treuhänder =  zivilrechtlicher Eigentümer des GmbH-Geschäftsanteils (steht in der        Liste der Gesellschafter)

Treugut         =   GmbH-Geschäftsanteil

Treugeber    =  „wirtschaftlicher“ Eigentümer des GmbH-Geschäftsanteils

Auch bei der Treuhand Geschäftsanteile an der GmbH handelt es sich zivilrechtlich um einen Auftrag nach § 662 BGB.

Treuhand Geschäftsanteile

2.1. Motive für Treuhand an Geschäftsanteilen

Die Motive für Treuhandverhältnisse sind vielfältig. Sie umfassen Entlastungsinteressen, die Bündelung von Gesellschaftermacht, die Überwindung von Beteiligungshindernissen, die Gestaltung der Gesellschafternachfolge, Steuerersparnisse und Kreditsicherung. In der Regel handelt es sich um die fremdnützige Verwaltungstreuhand, während die Kreditsicherung eigennützig ist. Im Folgenden werden wichtige Motive und Anwendungsfelder für Treuhandgestaltungen kurz erläutert.

2.1.1. Entlastung des Treugebers

2.1.1.1. Allgemein

Gesellschafter können verschiedene Gründe haben, von den mit ihrer Gesellschafterstellung verbundenen Tätigkeiten entlastet zu werden. Dies kann der Fall sein bei anderweitiger Betätigung, Krankheit, Auslandsaufenthalten, mangelnder Sachkunde oder Unerfahrenheit im geschäftlichen Verkehr. Insbesondere bei der Ausübung von Mitgliedschaftsrechten möchten sie jedoch sicherstellen, dass diese Rechte nicht ungenutzt bleiben.

2.1.1.2. Kapitalanleger als Treugeber

Die Entlastung des Beteiligungswilligen spielt insbesondere bei Kapitalanlagegesellschaften eine wichtige Rolle für die Einbindung eines Treuhänders. Ein Kapitalanleger, der nach einer Beteiligungsmöglichkeit sucht, ist in der Regel nicht daran interessiert, persönlich die mit der Gesellschafterstellung verbundenen Mitwirkungsrechte auszuüben.

Stattdessen möchte er nach Einbringung seiner Einlage möglichst wenig mit der Beteiligung zu tun haben. Dennoch möchte er seine Beteiligungs- und Kontrollrechte nicht ungenutzt lassen, um möglichen Interessenkonflikten mit anderen Gesellschaftern entgegenzuwirken. Daher ist es in seinem Interesse, dass ein Treuhänder die aus der Gesellschafterstellung resultierenden Rechte für ihn wahrnimmt.

2.1.1.3. Erben als Treugeber

Eine ähnliche Interessenlage kann auch entstehen, wenn eine Person eine Beteiligung aufgrund einer Erbfolge erhält und – möglicherweise im Gegensatz zum Erblasser – nicht näher mit den Angelegenheiten der Gesellschaft befasst sein möchte. Ähnliches gilt für den Fall einer schenkweisen Übertragung einer Beteiligung zu Lebzeiten. Es kommt auch vor, dass der Erblasser dem Erben (vorläufig) nicht die volle Gesellschafterstellung übertragen möchte, um beispielsweise einen geschäftlich unerfahrenen Erben zu schützen.

2.1.2. Entlastung der Gesellschaft

2.1.2.1. Vereinfachung des Willensbildungsprozesses in der Gesellschaft

Ein Treuhänder kann gelegentlich für mehrere oder sogar für eine Vielzahl von Treugebern tätig sein, die indirekt an derselben Gesellschaft beteiligt sind. Die Einsetzung eines Treuhänders kann insbesondere bei der Beschlussfassung in der Gesellschaft zu einer Entlastung führen. Dadurch müssen sich die Geschäftsführung oder die Mitgesellschafter nur mit dem Treuhänder anstatt mit einer Vielzahl von Gesellschaftern auseinandersetzen, insbesondere bei der Meinungsbildung vor Abstimmungen.

Durch die Einsetzung des Treuhänders ist in der Regel auch sichergestellt, dass die erforderliche Mindestanzahl von Stimmen für die Beschlussfähigkeit vertreten ist. Da es ausschließlich auf die ordnungsgemäße Ladung des Treuhänders und nicht aller Treugeber ankommt, wird auch das Risiko von Anfechtungen von Gesellschafterbeschlüssen aufgrund von Ladungsfehlern verringert.

2.1.2.2. Entschärfung von persönlichen Konflikten zwischen Gesellschaftern

Die Einbindung eines oder mehrerer Treuhänder kann auch dazu dienen, bestehende oder potenzielle persönliche Spannungen zwischen den Gesellschaftern zu neutralisieren. Wenn es gelingt, solche Konflikte auf diese Weise zu entschärfen, kann dies erhebliche Entlastungseffekte für die Gesellschaft haben.

2.1.2.3. Begrenzung der Einwirkungsmacht von Kapitalgebern

Die Einsetzung eines Treuhänders kann aus Sicht der Gesellschaft auch dazu dienen, Kapitalgeber zu gewinnen, ohne ihnen eine übermäßige direkte Einflussmacht auf die Gesellschaft einzuräumen.

2.1.2.4. Ermöglichung von Mehrheitsentscheidungen

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, einen Treuhänder als „Schiedsrichter“ einzusetzen, um Pattsituationen zu vermeiden. In solchen Fällen, in denen zwei Familienmitglieder jeweils 50 % der Anteile an einer GmbH halten, könnten sie zur Vermeidung von Streitigkeiten jeweils 1 % der Anteile an einen Treuhänder übertragen, der im Interesse des Gesellschaftswohls handelt. Diese Gestaltung birgt jedoch gewisse Probleme.

Zum einen muss die Abhängigkeit des Treuhänders von den Anweisungen und Interessen der Treugeber beachtet werden. Vor allem aber erhält der Treuhänder durch die treuhänderische Übertragung weitreichende Befugnisse, die über das Stimmrecht hinausgehen (siehe dazu Abschnitt X). Es besteht also das Risiko, dass der Treuhänder von seiner Stellung zum Nachteil der Treugeber Gebrauch macht.

2.1.3. Koordinierung mehrerer Gesellschafter – wirksame Interessenwahrnehmung bei Treuhand Geschäftsanteile

2.1.3.1. Gemeinschaftliche Beteiligung mehrerer Personen

In verschiedenen Situationen besteht die Notwendigkeit, dass eine Gruppe von Personen gemeinsam an einer Gesellschaft beteiligt ist oder eine Beteiligung übernehmen möchte. Eine effektive Interessenwahrung in der Gesellschaft kann erreicht werden, indem anstelle einer Gruppe von Personen ein Treuhänder als Gesellschafter fungiert. Dies ermöglicht eine Bündelung der Interessen und eine effektive Vertretung in der Gesellschaft. Insbesondere bei einer Erbengemeinschaft oder zwei Ehepartnern, die sich an einer GmbH beteiligen möchten, ist dieses Motiv von praktischer Bedeutung.

2.1.3.2. Bündelung mehrerer Beteiligungen von verschiedenen Personen

Ein weiterer Fall, der von dem zuvor genannten Sachverhalt abweicht, betrifft mehrere Personen, die eine eigenständige Beteiligung an einer GmbH halten und ihre Interessen koordinieren möchten. Dieses Motiv ist insbesondere bei Familiengesellschaften von praktischer Bedeutung, bei denen die bestehenden Beteiligungen nach Stämmen gegliedert sind. Jeder Stamm kann von einem Treuhänder repräsentiert werden.

Die Bündelung der Interessen erspart den Treugebern die fortlaufende Abstimmung ihres Verhaltens in der Gesellschaft. Eine effektive Kontrolle der Gesellschaft kann gewährleistet werden. Gleichzeitig haben die Treugeber – sofern der Treuhänder ihre Interessen einheitlich vertritt – die Möglichkeit, das (Stimm-)Gewicht ihrer Beteiligung im Verhältnis zu anderen Gesellschaftern effektiver einzusetzen.

Im Gegensatz zur Interessenbündelung durch einen gemeinsamen Vertreter, entstehen bei der Einbindung eines Treuhänders keine Probleme oder Unsicherheiten hinsichtlich der Zuständigkeit des Vertreters, wie beispielsweise der Prozessführungsbefugnis oder dem Informationsrecht des Vertreters. Durch die Einsetzung eines Treuhänders können diese rechtlichen Fragestellungen vermieden werden.

2.1.4. Zuwendung von Erträgen an den Treugeber

Die Treuhand kann auch dazu dienen, dem Treugeber die Erträge aus der Beteiligung zukommen zu lassen, ohne dass er selbst Gesellschafter werden oder bleiben muss. Insbesondere in Fällen von Versorgungszwecken steht das Motiv der Ertragszuwendung im Vordergrund. Bei der Übertragung einer Beteiligung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge beabsichtigt der Erblasser oft, sich die wirtschaftlichen Vorteile der Beteiligung bis zum Eintritt des Erbfalls vorzubehalten. Darüber hinaus kann es auch vorkommen, dass einem Dritten, wie beispielsweise einem Mitarbeiter der Gesellschaft, die Position eines Treugebers eingeräumt wird, um sein Interesse am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft zu stärken.

2.1.5. Verbergung der Beteiligung

Durch die Einsetzung eines Treuhänders kann die Beteiligung gegenüber der Gesellschaft, den Gesellschaftern und Dritten verborgen werden. Im Handelsregister werden nur die gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen vorgenommen, zu denen eine treuhänderische Beteiligung nicht gehört. Allerdings muss der wirtschaftlich Berechtigte einer GmbH, einschließlich möglicherweise des Treugebers, im Transparenzregister eingetragen werden. Das Transparenzregister ist jedoch nicht uneingeschränkt für die Öffentlichkeit einsehbar, wie es beim Handelsregister der Fall ist.

2.1.6. Überwindung von Beteiligungshindernissen

Die Einsetzung eines Treuhänders dient auch dazu, rechtliche oder tatsächliche Hindernisse bei einer direkten Beteiligung an einer GmbH zu umgehen. Wenn die Satzung einer GmbH die Mitgliedschaft von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht, kann ein Treuhänder eingesetzt werden, der diese Voraussetzungen erfüllt. In Fällen, in denen die Mitgesellschafter eine bestimmte Person nicht in die Gesellschaft aufnehmen können, kann diese Person unter Umständen indirekt als Treugeber an der GmbH beteiligt sein.

2.1.7. Erzielung einer günstigeren Besteuerung

Insbesondere in Familiengesellschaften können Treuhandstrukturen eingesetzt werden, um die Steuerlast zu reduzieren. Gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) werden bei Treuhandverhältnissen die Wirtschaftsgüter steuerlich dem Treugeber zugeordnet. Die Zuordnung der Einkünfte aus dem treuhänderisch gehaltenen Vermögen ist grundsätzlich unabhängig von der Zuordnung des Vermögens selbst. Allerdings können die Einkünfte unter bestimmten Bedingungen steuerlich dem Treugeber zuzurechnen sein, insbesondere wenn dieser Weisungsbefugnis besitzt.

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, um die GmbH-Beteiligung einem Familienangehörigen als Treugeber zuzurechnen, kann dies zu einer insgesamt geringeren Steuerbelastung führen. Es ermöglicht eine mehrfache Nutzung des Grundfreibetrags gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und es kann eine niedrigere Progressionsstufe zur Anwendung kommen. In Bezug auf die Schenkungssteuer können die allgemeinen Freibeträge gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) sowie der Freibetrag für die Übertragung von Betriebsvermögen gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 ErbStG mehrfach genutzt werden.

2.1.8. Beschränkung der Erbenmacht bei Erbfolge

Wenn ein Gesellschafter seine Beteiligung aus steuerlichen Gründen bereits zu Lebzeiten an die potenziellen Erben übertragen möchte, besteht oft der Wunsch, sich bestimmte Verwaltungs- und Mitspracherechte vorzubehalten. In solchen Fällen kann eine treuhänderische Übertragung der Beteiligung auf den oder die benannten Erben in Betracht gezogen werden.

Treuhand Geschäftsanteile

2.2. Begründung der treuhänderischen Beteiligung

Bei einem Treuhandvertrag über GmbH-Geschäftsanteile handelt es sich um eine schuldrechtliche Abrede, die nach den Regeln des Auftrags nach den §§ 662 ff. BGB bewertet wird.

2.2.1. Formbedürftigkeit

Gemäß § 15 Abs. 3 des GmbHG ist die Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils notariell zu beurkunden. Dasselbe Formerfordernis gilt gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG auch für Vereinbarungen, die einen Gesellschafter zur Abtretung eines Geschäftsanteils verpflichten. Diese Formvorschrift findet darüber hinaus auch auf Vereinbarungen Anwendung, durch die sich eine Partei zum Erwerb eines Geschäftsanteils verpflichtet.

Bei der Beantwortung der Frage, inwieweit der Treuhandvertrag dem Formerfordernis unterliegt, ist zunächst nach der Art, auf die eine Beteiligung zum Treugut wird, zu differenzieren. Im Wesentlichen kommen insoweit drei Wege in Betracht: die Übertragung durch den künftigen Treugeber (Übertragungstreuhand), der Erwerb von einem Dritten für Rechnung des Treugebers (Erwerbstreuhand) und eine Vereinbarung des Inhalts, dass ein Gesellschafter seine Beteiligung nunmehr für einen Treugeber hält (Vereinbarungstreuhand).

2.2.1.1. Formbedürftigkeit der Übertragungstreuhand

Eine Übertragungstreuhand liegt vor, wenn der ursprüngliche Rechtsinhaber und zukünftige Treugeber das Treugut, in diesem Fall den GmbH-Geschäftsanteil, bei der Begründung der Treuhandbeziehung auf den Treuhänder überträgt (Weller/Reichert in: MüKoGmbHG, § 15 Rn. 202; Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an Gesellschaften, S. 15; Constanze Mühleisen, Treuhand an GmbH-Geschäftsanteilen, S. 58).

Dieser Übertragungstreuhandvertrag beinhaltet in der Regel auch die Verpflichtung, den Geschäftsanteil bei Beendigung des Übertragungstreuhandvertrages wieder auf den Treugeber zurück zu übertragen. Die obergerichtliche Rechtsprechung hält einen Übertragungstreuhandvertrag aus diesem Grund für formbedürftig (OLG Frankfurt, Urteil vom 21.02.2012 – 11 U 97/11; OLG München, Beschluss vom 18.03.1991 – 3 Z 69/90).

2.2.1.2. Formbedürftigkeit der Erwerbstreuhand

Eine Erwerbstreuhand liegt vor, wenn sich der Treuhänder das Treugut zunächst für Rechnung des Treugebers beschaffen muss, um es ab dem Zeitpunkt des Erwerbs im Interesse des Treugebers zu verwalten (Weller/Reichert in: MüKoGmbHG, § 15 Rn. 203; Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an Gesellschaften, S. 15; Constanze Mühleisen, Treuhand an GmbH-Geschäftsanteilen, S. 59).

Bei der Erwerbstreuhand gibt es zwei verschiedene Situationen zu unterscheiden: Zum einen den Erwerb der Beteiligung durch den Treuhänder bei der Gründung der Gesellschaft oder durch einen Aufnahmevertrag mit den Gesellschaftern (originärer Erwerb). Zum anderen handelt es sich um den Fall, in dem ein Gesellschafter seine Beteiligung auf den Treuhänder überträgt, der im Auftrag des Treugebers handelt (derivativer Erwerb).

In Bezug auf die Formbedürftigkeit der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung muss zwischen dem Erwerb einer Beteiligung durch den Treuhänder während des Gründungsvorgangs und dem Erwerb einer bestehenden Beteiligung unterschieden werden. Wenn der Treuhänder bereits während der Gründung der Gesellschaft eine Beteiligung für Rechnung des Treugebers übernimmt, geht er keine verpflichtende Erwerbsverpflichtung ein, die der Formbedürftigkeit unterliegt. Denn die Verpflichtung zur Beteiligung an der GmbH-Gründung wird gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG nicht erfasst.

Hingegen ist die Treuhandvereinbarung formbedürftig, wenn es um den Erwerb einer bestehenden Beteiligung geht, da der Treuhänder in diesem Fall eine verpflichtende Erwerbsverpflichtung eingeht. Wenn die Erwerbstreuhandvereinbarung auch eine Verpflichtung zur Übertragung des Anteils durch den Treuhänder bei Beendigung der Treuhand enthält, besteht wie bei der Übertragungstreuhand Formbedürftigkeit. (OLG Frankfurt, Urteil vom 21.02.2012 – 11 U 97/11; OLG München, Beschluss vom 18.03.1991 – 3 Z 69/90).

2.2.1.3. Formbedürftigkeit der Vereinbarungstreuhand

Bei einer Vereinbarungstreuhand verpflichtet sich ein Gesellschafter in der Treuhandvereinbarung, seine bisher im eigenen Namen gehaltene Beteiligung zukünftig treuhänderisch für eine andere Person (den Treugeber) zu verwalten. Durch den Abschluss des Treuhandvertrages verpflichtet sich der Treuhänder, nach Beendigung des Treuhandverhältnisses die rechtliche und wirtschaftliche Position, die er innehatte, auf den Treugeber zu übertragen.

Im Gegensatz zur Übertragungstreuhand und der Erwerbstreuhand ändert sich bei der Vereinbarungstreuhand zum Zeitpunkt der Begründung der Treuhand die Rechtsinhaberschaft am Treugut also nicht (Weller/Reichert in: MüKoGmbHG, § 15 Rn. 204; Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an Gesellschaften, S. 15; Constanze Mühleisen, Treuhand an GmbH-Geschäftsanteilen, S. 60).

Obwohl bei der Begründung einer Vereinbarungstreuhand in der Regel keine unmittelbare Übertragungspflicht besteht, verpflichtet sich der bisherige Gesellschafter, der zukünftige Gesellschafter-Treuhänder, oft dazu, nach Beendigung des Treuhandverhältnisses den Geschäftsanteil an den Treugeber zu übertragen. Die Übernahme dieser Abtretungsverpflichtung führt zur Formbedürftigkeit gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG (BGH, Urteil vom 19.04.1999 – II ZR 365/97).

2.2.2. Zustimmungserfordernisse

Die Abtretung von Geschäftsanteilen an einer GmbH kann nach § 15 Abs. 5 GmbHG durch die Satzung an weitere Voraussetzungen geknüpft werden, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden (Vinkulierung).

2.2.2.1. Zustimmungserfordernis bei der Übertragungstreuhand

Ein bestehendes Zustimmungserfordernis bei einer GmbH gilt auch für die Übertragung der Gesellschafterstellung auf einen Treuhänder im Rahmen einer Übertragungstreuhand (BGH, Urteil vom 11.04.1957 – II ZR 182/55; OLG München, Beschluss vom 18.03.1991 – 3 Z 69/90).

2.2.2.2. Zustimmungserfordernis bei der Erwerbstreuhand

Wie bereits unter 2.2.1.1.1. festgestellt, wird bei Erwerbstreuhand zwischen dem originären Erwerb (bei Gründung) und derivativen Erwerb unterschieden. Beim originären Erwerb stellt sich die Frage der Zustimmung der Gesellschafter zur Begründung der der Gesellschafter- bzw. Treugeberstellung nicht. Für den derivativen Erwerb gilt ein bestehendes Zustimmungserfordernis.

2.2.2.3. Zustimmungserfordernis bei der Vereinbarungstreuhand

Da bei der Vereinbarungstreuhand kein Wechsel des Gesellschafters stattfindet, unterliegt die Vereinbarung einer Vereinbarungstreuhand nicht dem Zustimmungserfordernis, welches für einen Gesellschafterwechsel gilt.

2.2.2.4. Zustimmung zur Rückabtretung bei Beendigung der Treuhand

In der Regel unterliegt eine Rückabtretung vom Treuhänder auf den Treugeber gemäß § 15 Abs. 5 GmbHG ebenfalls dem Zustimmungserfordernis. Es sei denn, bei der Begründung des Treuhandverhältnisses wurde bereits die Abtretung vom Treugeber auf den Treuhänder auflösend bedingt oder eine aufschiebend bedingte Rückabtretung formgerecht vereinbart.

Wenn im Rahmen der Übertragungstreuhand die treuhänderische Abtretung unter Kenntnis des fiduziarischen Charakters nach § 15 Abs. 5 GmbHG genehmigt wurde, umfasst dies in der Regel auch die unwiderrufliche Zustimmung zur Rückübertragung auf den Treugeber, sofern kein ausdrücklicher Vorbehalt erklärt wurde. In Fällen, in denen die Anteilsabtretung auf den Treuhänder auflösend bedingt erfolgt, ist keine Zustimmung gemäß § 15 Abs. 5 GmbHG erforderlich. In solchen Fällen liegt bereits keine Rückübertragung des Geschäftsanteils vor, die das satzungsrechtliche Zustimmungserfordernis auslösen könnte.

2.2.3. Besondere statuarische Voraussetzungen

Neben dem bereits erwähnten Zustimmungserfordernis kann der Gesellschaftsvertrag auch spezielle Bedingungen für die Übertragung der Beteiligung festlegen. Wenn diese Bedingungen die Person des neuen Gesellschafters betreffen (z. B. Mindestalter, bestimmte berufliche Qualifikation, Verwandtschaftsverhältnis zu den bestehenden Gesellschaftern usw.), muss der Treuhänder als neuer Gesellschafter diese Anforderungen erfüllen. Es gibt jedoch Uneinigkeit darüber, ob auch der Treugeber im Zeitpunkt der Anteilsübertragung die Anforderungen des Gesellschaftsvertrags erfüllen muss. Dies ist letztlich eine Frage der Auslegung des Gesellschaftsvertrags.

Wenn der Gesellschaftsvertrag besondere Qualifikationen für die Gesellschafter vorsieht oder den Gesellschafterkreis auf Familienangehörige beschränkt, soll dies verhindern, dass Personen, die diese Merkmale nicht erfüllen oder keine Familienmitglieder sind, maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft nehmen.

Wenn dem Treugeber im Treuhandverhältnis umfassende Weisungsrechte, insbesondere hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts, eingeräumt sind, kann davon ausgegangen werden, dass auch der Treugeber die speziellen Anforderungen des Gesellschaftsvertrags erfüllen muss (OLG München, Beschluss vom 18.03.1991 – 3 Z 69/90). Es kann jedoch Ausnahmen geben, wenn der Treuhänder bei der Verwaltung der Beteiligung, insbesondere bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte, einen großen Handlungsspielraum hat und der Treugeber lediglich von den wirtschaftlichen Vorteilen der Beteiligung profitiert.

Treuhand Geschäftsanteile

2.3. Die Rechte und Pflichten von Treuhänder und Treugeber in der Gesellschaft

2.3.1. Treuhänder als Gesellschafter

Der Treuhänder hat als vollwertiger Gesellschafter die gleichen Rechte und Pflichten wie ein „normaler“ Gesellschafter. Er ist sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber den Mitgesellschaftern berechtigt und verpflichtet. Dabei muss der Treuhänder gemäß den allgemeinen Regeln im Verhältnis zur GmbH in die im Handelsregister eingetragene Gesellschafterliste gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG aufgenommen werden. Dadurch wird seine Gesellschafterstellung offiziell bestätigt.

2.3.1.1. Vermögensrechte

Der Treuhänder hat Anspruch auf den Gewinn und das Auseinandersetzungsguthaben der Gesellschaft. Diese Vermögensrechte können jedoch vorab vom Treuhänder auf den Treugeber übertragen werden. Im Hinblick auf die Vermögensrechte besteht für den Treuhänder gegenüber der Gesellschaft die Verpflichtung zur Zahlung von rückständigen Einlagen, Nachschüssen oder ähnlichen Zahlungen, entweder als alleiniger Verpflichteter oder gemeinsam mit dem Treugeber als dem Übertragenden des Geschäftsanteils gemäß § 16 Abs. 2 GmbHG. Im Falle einer verdeckten Treuhand wird angenommen, dass die Mitgesellschafter einen Anspruch gegen den Treuhänder auf Auskunft über die Identität des Treugebers haben.

2.3.1.2. Verwaltungsrechte

Die Verwaltungsrechte liegen ebenfalls ausschließlich beim Treuhänder, insbesondere das Stimmrecht. Allerdings besteht gemäß § 47 Abs. 4  GmbHG ein Stimmverbot für den Treuhänder, wenn der Treugeber einen Befangenheitsgrund hat (BGH, Urteil vom 29.03.1971 – III ZR 255/68; OLG Hamburg, Beschluss vom 30.04.1993 – 11 W 13/93; OLG Hamm, Urteil vom 09.05.1988 – 8 U 250/87).

Der Treuhänder hat das Recht zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung und das Recht, Gesellschafterbeschlüsse wegen Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit anzufechten. Informations-, Minderheiten- und andere Kontrollrechte gehören ebenfalls allein dem Treuhänder. Nur der Treuhänder kann den Geschäftsanteil veräußern, einer Einziehung zustimmen oder die Gesellschaft kündigen bzw. Auflösungsklage einreichen.

Der Treugeber kann nur indirekt Einfluss auf die Entscheidungsfindung in der Gesellschaft nehmen, insbesondere über sein Weisungsrecht gegenüber dem Treuhänder. Solche vertraglichen Bindungen können jedoch im Verhältnis zur Gesellschaft und den Mitgesellschaftern nicht auf ihre Wirksamkeit durchschlagen, wenn der Treuhänder gegen die Weisungen handelt.

2.3.1.3. Ausschließung des Treuhänders

In Ausnahmefällen kann der Treuhänder als Gesellschafter ausgeschlossen werden, auch wenn die Gründe nicht in seiner eigenen Person liegen, sondern in der Person des Treugebers. Dies ist möglich, wenn der Treugeber über einen erheblichen Einfluss auf die Angelegenheiten der Gesellschaft verfügt und/oder jederzeit wieder als Gesellschafter in die Gesellschaft eintreten kann. In solchen Fällen kann der Ausschluss des Treuhänders gerechtfertigt sein, um die Interessen der Gesellschaft und der übrigen Gesellschafter zu schützen.

2.3.2. Das Innenverhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder

Das Verhältnis zwischen Treuhänder und Treugeber wird durch den Treuhandvertrag geregelt. In diesem Vertrag werden in der Regel der Beginn, die Beendigung und der Zweck der Treuhand festgelegt, sowie die Rechte und Pflichten von Treuhänder und Treugeber. Der Treugeber hat in der Regel das Recht, Weisungen an den Treuhänder zu erteilen, das sich entweder aus dem Treuhandvertrag selbst oder aus § 665 BGB ergibt.

Bei der Ausübung dieses Weisungsrechts muss der Treugeber jedoch die gesellschafterliche Treuepflicht des Treuhänders gegenüber der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern berücksichtigen. Ein treuhandvertragswidriges Verhalten des Treuhänders hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der vom Treuhänder ausgeübten Gesellschafterrechte im Außenverhältnis. Das bedeutet, dass die Handlungen des Treuhänders gegenüber der Gesellschaft und Dritten rechtlich gültig und bindend sind.

Jedoch ist der Treuhänder gegenüber dem Treugeber im Innenverhältnis schadensersatzpflichtig, wenn er seine treuhänderischen Pflichten verletzt hat. Das heißt, der Treugeber kann gegenüber dem Treuhänder Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen, um den entstandenen Schaden auszugleichen. Das Auskunftsrecht des Treugebers gemäß des Treuhandvertrags oder § 666 BGB wird durch die Verschwiegenheitspflicht des Treuhänders begrenzt, die sich aus der Treuepflicht ergibt. Sofern keine abweichende vertragliche Regelung besteht, ist der Treuhänder grundsätzlich gemäß § 667 BGB verpflichtet, dem Treugeber alles, was er im Rahmen der Treuhand erhält, herauszugeben. Dies gilt insbesondere für Gewinnansprüche des Treuhänders, die ihm zustehen.

2.3.3. Das Verhältnis des Treugebers zur GmbH und zu den Gesellschaftern

Obwohl der Treugeber keine direkte Gesellschafterstellung innehat, besitzt er aufgrund der Treuhandkonstruktion eine besondere Position im Verhältnis zur Gesellschaft und den Gesellschaftern.

2.3.3.1. Haftung des Treugebers wie ein Gesellschafter

Einige gesetzliche Bestimmungen, die auch auf Treuhandverhältnisse anwendbar sind, sehen vor, dass der Treugeber neben dem Treuhänder zur Kapitalaufbringung und -erhaltung verpflichtet ist. Zum Beispiel regelt § 9a Abs. 4 GmbHG explizit die Haftungserstreckung auf den Treugeber im Rahmen der Gründerhaftung („neben den Gesellschaftern sind in gleicher Weise Personen verantwortlich, für deren Rechnung die Gesellschafter Stammeinlagen übernommen haben“).

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet der Treugeber auch im Rahmen von § 19 Abs. 2, §§ 24, 30, 31 GmbHG wie ein Gesellschafter (BGH, Urteil vom 03.11.1976 – I ZR 156/74; BGH, Urteil vom 13.04.1992 – II ZR 225/91; BGH, Urteil vom 14.12.1959 – II ZR 187/57). Diese Haftung des Treugebers kann selbst durch entsprechende Gestaltung des Treuhandvertrags nicht vermieden werden. Konsequent weitergedacht, haftet ein Treugeber den Gläubigern der Gesellschaft uneingeschränkt und persönlich für existenzvernichtende Maßnahmen, an denen er – beispielsweise über sein Weisungsrecht – mitgewirkt hat.

2.3.3.2. Ausübung von Gesellschafterrechten durch den Treugeber

In der Regel werden alle Gesellschafterrechte durch den Treuhänder ausgeübt, sofern der Treuhandvertrag nichts Abweichendes vorsieht. Der Treugeber kann jedoch vermögensrechtliche Ansprüche aus der Gesellschafterstellung an sich abtreten lassen. In Bezug auf die Verwaltungsrechte stellt sich die Frage, ob sie von der Gesellschafterstellung abgetrennt werden können, ob sie zumindest zur Ausübung an den Treugeber übertragen werden oder ob dem Treugeber Vollmachten erteilt werden können. Die Möglichkeit, eine Stimmrechtsvollmacht zugunsten des Treugebers zu erteilen, ergibt sich implizit aus der allgemeinen Regelung in § 47 Abs. 3 GmbHG. Bei Stimmrechtsvollmachten wird in der Regel verlangt, dass sie widerruflich oder zeitlich begrenzt sind.

Bei der Treuhand wird jedoch eine Ausnahme gemacht: Eine Vollmacht kann an den Fortbestand des Treuhandverhältnisses gekoppelt und daher in gewisser Weise „unwiderruflich“ erteilt werden. Allerdings hat der Treugeber bei einer solchen Stimmrechtsvollmacht das Recht zum Widerruf aus wichtigem Grund, sodass die scheinbare Unwiderruflichkeit relativiert wird. Die isolierte Übertragung des Stimmrechts (Abspaltung) auf einen Nichtgesellschafter ohne gleichzeitige Übertragung des zugehörigen Geschäftsanteils ist jedoch unzulässig, da dies gegen das Abspaltungsverbot verstößt.

2.3.4. Die Rechte des Treugebers im Verhältnis zu Dritten

2.3.4.1. Deliktische Ansprüche

Die Treuhandabrede entfaltet in der Regel nur Wirkung im Innenverhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder. Daher kann der Treugeber bei treuhandwidrigem Verhalten des Treuhänders nur in Ausnahmefällen Ansprüche gegenüber Dritten geltend machen, wenn diese in sittenwidriger Weise mit dem Treuhänder zusammengewirkt haben. Solche Fälle können beispielsweise eine Verleitung zum Vertragsbruch beinhalten, wie eine treuhandwidrige Abtretung des Geschäftsanteils an den Dritten (§ 826 BGB). Ebenso kommt eine Haftung wegen Beihilfe zur Untreue durch den Treuhänder (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB) oder aufgrund von Kollusion oder Missbrauch der Vertretungsmacht (§ 138 BGB) in Betracht.

2.3.4.2. Schutz des Treuguts in der Insolvenz des Treuhänders

In der Insolvenz des Treuhänders haben Gläubiger des Treuhänders in der Regel keinen Zugriff auf das Treugut, da dieses wirtschaftlich dem Treugeber gehört. Das Insolvenzrecht sieht jedoch eine Ausnahme vor: Der Treugeber hat ein Aussonderungsrecht am Treugut, das bedeutet, dass das Treugut aus der Insolvenzmasse ausgenommen ist. Dieses Aussonderungsrecht gilt jedoch nur für echte Treuhandverhältnisse und nicht für uneigentliche Treuhandverhältnisse wie die Erwerbs- und Vereinbarungstreuhand. Bei Insolvenz des Treugebers erlischt das Treuhandverhältnis, und der Herausgabeanspruch des Treugebers gegenüber dem Treuhänder wird Teil der Insolvenzmasse. Der Treuhänder hat in der Insolvenz des Treugebers normalerweise kein Aus- oder Absonderungsrecht.

2.3.4.3. Schutz des Treuguts in der Einzelzwangsvollstreckung

Bei der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Treuhänders können Gläubiger sowohl den Geschäftsanteil als auch vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Treuhandvertrag pfänden. Der Treugeber kann gegen den Gläubiger eine Drittwiderspruchsklage erheben, sofern ein echtes Treuhandverhältnis vorliegt. Wenn der Treuhänder die Treuhand unentgeltlich übernommen hat, können die Gläubiger des Treuhänders auf eine angemessene Vergütung zugreifen. Der Treuhänder kann sich nicht auf bestimmte Vollstreckungsschutzvorschriften berufen, da das Treugut wirtschaftlich nicht zu seinem Vermögen gehört.

Treuhand Geschäftsanteile

2.4. Beendigung der Treuhand

2.4.1. Allgemein

Ein Treuhandverhältnis endet durch Kündigung, Erreichung des Zwecks, Wegfall des Geschäftsanteils oder durch vereinbarten Zeitablauf bzw. Bedingungseintritt. Bei der Sicherungstreuhand endet der Vertrag automatisch mit vollständiger Befriedigung des Sicherungsnehmers. Bei der Verwaltungstreuhand kann der Treuhandvertrag gekündigt werden, entweder aufgrund eines Auftrags (§ 671 Abs. 1 BGB) oder eines Geschäftsbesorgungsvertrags (§ 675 Abs. 1 BGB). Der Treugeber kann auch fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 314 BGB), z. B. grobe Pflichtverletzung des Treuhänders.

2.4.2. (Rück-)Übertragung der treuhänderisch gehaltenen Anteile an den Treugeber

2.4.2.1. Allgemein

Die Beendigung des Treuhandvertrags führt nicht automatisch zur Übertragung der Anteile auf den Treugeber. Vielmehr ist eine rechtsgeschäftliche Übertragung durch den Treuhänder erforderlich. Ein Treuhandverhältnis kann auch durch Ausschließung oder Austritt des Treuhänders oder durch Auflösung der Gesellschaft enden. In diesem Fall muss der Treuhänder den Liquidationserlös, der dem Geschäftsanteil entspricht, an den Treugeber herausgeben.

2.4.2.2. Abtretungsverpflichtung bei Beendigung des Treuhandvertrages

Abtretungsverpflichtungen bei Beendigung des Treuhandvertrages können auf verschiedene Weise im Treuhandvertrag geregelt werden. Die genaue Ausgestaltung hängt von den individuellen Vereinbarungen und Absprachen zwischen Treuhänder und Treugeber ab. Soll der Treugeber geschützt werden und will er sicherstellen, dass er nach Beendigung des Treuhandvertrags (wieder) rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH-Geschäftsanteile wird, empfiehlt sich eine der unten aufgeführten Regelungen, die eine Übertragung eines vinkulierten Geschäftsanteils ohne die nochmalige Zustimmung der Gesellschaft ermöglichen.

Abtretungsverpflichtungen bei Beendigung des Treuhandvertrages können auf verschiedene Weise im Treuhandvertrag geregelt werden. Die genaue Ausgestaltung hängt von den individuellen Vereinbarungen und Absprachen zwischen Treuhänder und Treugeber ab. Will der Treugeber sicherstellen, dass er nach Beendigung des Treuhandvertrages (wieder) rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH-Geschäftsanteile wird, empfiehlt sich eine der folgenden Regelungen, die eine Übertragung eines vinkulierten Geschäftsanteils ohne erneute Zustimmung der Gesellschaft ermöglichen:

2.4.2.2.1. Vollmachtslösung

Eine Möglichkeit besteht darin, dass sich der Treugeber im Treuhandvertrag vom Treuhänder eine (unwiderrufliche) Vollmacht erteilen lässt, den Geschäftsanteil an sich oder einen Dritten zu übertragen, die für den Fall der Vinkulierung der Geschäftsanteile die Zustimmung der übrigen Gesellschafter zur künftigen Abtretung enthält.

Bsp.:

„Der Treuhänder erteilt (mit Zustimmung der Mitgesellschafter) den Treugeber die unwiderrufliche Vollmacht, den Geschäftsanteil an einen Dritten oder unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB an sich selbst abzutreten.“

2.4.2.2.2. Angebotslösung

Ebenso möglich ist es, dass sich der Treugeber (auch wieder mit Zustimmung der Mitgesellschafter) vom Treuhänder ein Angebot auf Abschluss eines Übertragungsvertrages geben lässt, dass der Treugeber jederzeit annehmen kann.

Bsp.:

„Der Treuhänder macht (mit Zustimmung der Mitgesellschafter) ein unwiderrufliches Angebot zum Abschluss eines Übertragungsvertrages mit dem nachfolgend bezeichneten Inhalt, das der Treugeber jederzeit annehmen kann.“

2.4.2.2.3. Auflösend bedingte Abtretung

Der treuhänderisch gehaltene Geschäftsanteil kann auch auflösend bedingt an den Treugeber für den Fall der Beendigung des Treuhandverhältnisses abgetreten werden.

Bsp.:

„Der Treuhänder tritt schon jetzt den treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteil an den Treugeber ab. Die Abtretung steht unter der aufschiebenden Bedingung der Beendigung des Treuhandvertrages.“

Die konkrete Gestaltung und Umsetzung solcher Regelungen erfordert fundierte rechtliche Kenntnisse und individuelle Anpassungen. Unsere Kanzlei verfügt über umfangreiche Erfahrung und steht Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Ausarbeitung und Umsetzung dieser Vereinbarungen zu unterstützen.

Treuhand Geschäftsanteile

3. Fazit zu Treuhand Geschäftsanteile

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Materie Treuhand Geschäftsanteile rechtlich anspruchsvoll und vielschichtig ist. Falls Sie Unterstützung oder Beratung in diesem Bereich benötigen, steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung und hilft Ihnen dabei, die rechtlichen Aspekte der Treuhand von GmbH-Anteilen zu verstehen und zu bewältigen.

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