Sozialversicherungspflicht der Geschäftsleiter

Die Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern einer GmbH oder einer UG (haftungsbeschränkt) ist ein Dauerthema. Die Verunsicherung bei den Organen von Gesellschaften ist insoweit groß. Tatsächlich aber kann ein einfacher Überblick helfen.

Die So­zi­al­ver­si­che­rung ist ein ge­setz­lich aus­ge­stal­te­tes Sys­tem der Ab­si­che­rung von Ar­beit­neh­mern bzw. von Beschäftig­ten.

Dazu gehören:

  • Die Arbeitslosenversicherung (Gesetzesgrundlage: Drittes Buch Sozialgesetzbuch)
  • Die Krankenversicherung (Grundlage: Fünftes Buch Sozialgesetzbuch)
  • Die Unfallversicherung (Grundlage: Siebentes Buch Sozialgesetzbuch)
  • Die Rentenversicherung (Grundlage: Sechstes Buch Sozialgesetzbuch)
  • Die Pflegeversicherung (Grundlage: Elftes Buch Sozialgesetzbuch)

Sozialversicherungspflicht in der Aktiengesellschaft

Der Vorstand einer AG ist von der Sozialversicherungspflicht nicht betroffen, weil er kein Beschäftigter im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV ist.

§ 7 Abs. 1 SGB IV

„Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“

Vorstände einer AG sind in diesem Sinne nicht weisungsgebunden (vergl. § 76 Abs. 1 AktG).

§ 76 Abs. 1 AktG

„Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten.“

Sozialversicherungspflicht in der GmbH und UG (haftungsbeschränkt)

Bei der GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt) ist zu unterscheiden.

Die Sozialversicherungspflicht beim Fremdgeschäftsführer

Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH  bzw. UG ist nach § 37 Abs. 1 GmbHG weisungsgebunden, er erbringt entgeltliche Leistungen für die Gesellschaft, in die er eingegliedert ist und kann abberufen werden.

§ 37 Abs. 1 GmbHG

„Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind.“      

Der Fremdgeschäftsführer ist also sozialversicherungspflichtig.

Die Sozialversicherungspflicht beim Geschäftsführer mit mindestens 50%iger Beteiligung an der Gesellschaft

Der Geschäftsführer mit 50%iger Beteiligung oder höher kann nach der die ihm gesellschaftsvertraglich zukommenden Rechtsmacht Weisungen verhindern und Gesellschafterbeschlüsse beeinflussen, insbesondere die, die seine Organstellung und sein Anstellungsverhältnis betreffen.

Mangels Weisungsrecht gegenüber diesem Geschäftsführer, ist er wie ein Vorstand einer AG einzuordnen und er ist nicht sozialversicherungspflichtig (vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2019 – B 12 R 7/19 R).

Die Sozialversicherungspflicht beim Geschäftsführer mit weniger als 50%iger Beteiligung an der Gesellschaft

Umstritten war die Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführer, die über eine Beteiligung an der Gesellschaft von weniger als 50% verfügen, aber über eine Beteiligung in Höhe einer sogenannten Wesentlichkeitsgrenze. Wesenlichkeitsgrenze erforderte eine Beteiligung über 25%, in Ausnahmefällen konnte aber auch eine Beteiligung um 25% genügen.

Ist der Geschäftsführer unter 50%, aber über der Wesentlichkeitsgrenze an der Gesellschaft beteiligt, bestand die Möglichkeit der Befreiung des Geschäftsführers von der Rentenversicherung (Segment der Sozialversicherung), wenn er gleichsam der Kopf und die Seele des Unternehmens war.

Heute besteht die „Kopf und Seele“-Ausnahme nicht mehr. Das BSG spricht jetzt von einer „Schönwetter-Selbständigkeit“, die beim Geschäftsführer mit weniger als 50%iger Beteiligung im Konfliktfall nicht mehr funktioniert und die Weisungsbefügnis auflebt. Die vertraglichen Regelungen stehen gegenüner den tatsächlichen Verhältnissen im Vordergrund.

„Eine „Schönwetter-Selbstständigkeit“ lediglich in harmonischen Zeiten, während im Fall eines Zerwürfnisses die rechtlich bestehende Weisungsgebundenheit zum Tragen käme, ist nicht anzuerkennen.“ BSG, Urteil vom 19.09.2019 – B 12 R 9/19 R

Unbeachtlich bleiben privatrechtliche Stimmbindungsvereinbarungen oder gesellschaftsvertraglich eingeräumte Veto-Rechte des Geschäftsführers.

Danach ist der Geschäftsführer, der unter 50%, aber über der Wesentlichkeitsgrenze an der Gesellschaft beteiligt ist sozialversicherungspflichtig (vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2019 – B 12 R 7/19 R). Ein rein faktisches, nicht rechtlich gebundenes und daher jederzeit änderbares Verhalten der Beteiligten ist irrelevant und wäre „mit dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht vereinbar“.

„Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei Geschäftsführern einer GmbH aber in erster Linie danach, ob der Geschäftsführer nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen … „

Eine Ausnahme besteht nur, wenn sich der Geschäftsführer auf eine echte und/oder qualifizierte Sperrminorität berufen kann (vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2019 – B 12 R 7/19 R)

Ein Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist nur dann selbständig tätig, wenn ihm nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Er muss in der Lage sein, einen maßgeblichen Einfluss auf alle Gesellschafterbeschlüsse auszuüben und dadurch die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfassend mitbestimmen zu können. Ohne diese Mitbestimmungsmöglichkeit ist er nicht im eigenen Unternehmen tätig, sondern nach § 7 Abs. 1 SGB IV abhängig beschäftigt.“ (vgl. BSG, Urteil vom 01.02.2022 – B 12 R 20/19 R)

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