Wir Praktiker beobachten, dass nicht selten ein Gesellschafterstreit in einer GmbH in aller Härte geführt wird. Ein anfänglicher Streit kann sich zu einem tiefgreifenden Zerwürfnis der Gesellschafter hochschaukeln wie ein Urteil des OLG Brandenburg  zeigt. Der Streit unter den Gesellschaftern ist sodann kostspielig und kostet Nerven. Deshalb ist ein Gesellschafterstreit zu vermeiden oder zu gewinnen.

Die Gesellschafter sind in ihrer Gesamtheit das zentrale Organ der Gesellschaft. Sie entscheiden über die Grundlagen der Gesellschaft. Gesellschafterbeschlüsse und deren Zustandekommen stehen im Mittelpunkt von Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern.

Gesellschafterstreit bei Beschlussfassungen in Gesellschafterversammlungen

Zuständigkeitskonflikte stehen am Anfang eines Gesellschafterstreits. Die Gesellschafterversammlung ist zwar das oberste Organ der Gesellschaft, sie ist dennoch nicht allzuständig. Der Gesellschaftsvertrag kann die Zuständigkeit z.B. auf einen Beirat verlagern. Der Geschäftsführer ist im Normalfall für Entscheidungen der gewöhnlichen Geschäftsführung zuständig.

Abstimmungen in Gesellschafterversammlungen führer oft zum Streit über das richtige Beschlussergebnis. Mehrheitserfordernisse, Stimmrechte, Stimmverbote/Stimmrechtsausschlüsse, die wirksame Stimmabgabe, Stimmbindungen etc. beeinflussen das Beschlussergebnis.

Typische Streitpunkte in Gesellschafterversammlungen sind Fehler der Einberufung der Gesellschafterversammlung, also Streit über die Erforderlichkeit und Zuständigkeit der Einberufung, Adressaten und Form der Einberufung, Ort und Zeitpunkt der Einberufung, die Ladungsfrist, die Ankündigung der Tagesordnung oder die Absage der Gesellschafterversammlung bzw. deren Verlegung.

Im Zusammenhang mit der Durchführung der Gesellschafterversammlung wird auch gestritten. Wer ist zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung befugt, ist die Gesellschafterversammlung beschlussfähig, wurde ein Versammlungsleiter wirksam bestimmt, hat der Versammlungsleiter die wirksamen Stimmen richtig erfasst und wurde ein Beschlussergebnis richtig festgestellt?

Die Einhaltung der Formalien der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung rücken oft in den Vordergrund des Streits. Dies liegt an den vielen „versteckten Fallen“ im Zusammenhang mit einer formal ordnungsgemäßen Durchführung einer Gesellschafterversammlung.

Typische Konflikte zwischen den Gesellschaftern oder den Gesellschaftern und der Gesellschaft

Typische Streitfelder in der Gesellschafterversammlung sind

– die Abberufung von Geschäftsführern aus wichtigem Grund

– die vorläufige Entziehung von Geschäftsführung und Vertretungsmacht des Geschäftsführers

– die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags des Geschäftsführers aus wichtigem Grund

– der Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund

– die Entscheidung über den Jahresabschluss, die Gewinnverteilung und Gewinnausschüttungen

– die Auskunfts- und Kontrollrechte des Gesellschafters

– Geschäftsführungsmaßnahmen (z.B. Investitionen, Finanzierungen, Erweiterung oder Einstellung eines Geschäftsbereichs)

– das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft (z.B. durch Kündigung) oder die Auflösung

– eine Pattsituationen in einer Zwei-Personen-Gesellschaft

– lückenhafte, unsachgemäße oder unpassende Gesellschaftsverträge (z.B. keine Steuerregelung, Erbfolgeregelungen, Abfindungsklauseln) oder

– die Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Geschäftsführer, dem Mitgesellschafter oder der Gesellschaft.

Streitvermeidung unter Gesellschaftern oder gütliche Einigung

Maßgeschneiderte Gesellschaftsverträge können helfen, den Streit unter den Gesellschaftern zu vermeiden. Der Gesellschaftsvertrag darf nicht nur aus einem allgemeinen Muster bestehen, sondern hat die unterschiedlichen Interessen der Gesellschafter zu erfassen und klar und eindeutig zu regeln.

Für streitvermeidende Regelungen z.B über die Feststellung eines Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und die Ausschüttung sind profunde Kenntnisse des Beraters im Bilanzrecht erforderlich. Musterverträge helfen an dieser Stelle nicht. Der Gesellschaftsvertrag einer Zwei-Personen-Gesellschaft erfordert z.B. zusätzlich die Aufnahme von Vorschriften, die geeignet sind, eine Pattsituation zwischen den beiden Gesellschaftern zu vermeiden oder zur Auflösung zu verhelfen. Solche Vorschriften finden sich in keinem Mustervertrag, sondern im Erfahrungsschatz des qualifizierten Beraters.

Außergerichtliche Streitbeilegung kann insesondere in einem frühen Stadium des Streits durch Verhandlungen gelingen. Gegebenenfalls ist ein Mediator einzuschalten. Konfliktpotential zwischen den Gesellschaftern kann in die Kompetenz eines Beirats verlegt werden, der emotionsfreie Entscheidungen zum Wohl der Gesellschaft treffen kann.

Gesellschafterstreit vor Gericht

Vor Gericht werden im Regelfall formelle und materielle Mängel des Gesellschafterbeschlusses und streitige Abstimmungsergebnisse angegriffen.

Hier ist zwischen anfechtbaren und nichtigen Gesellschafterbeschlüssen zu unterscheiden; wonach sich anschließend der grundsätzliche Klageweg richtet. Anfechtungsgründe können § 243 AktG entnommen werden, Nichtigkeitsgründe §§ 241, 242, 249 AktG. Weitere Klagearten wie Feststellungsklage, kombinierte Anfechtungsklage mit einer positiven Beschlussfeststellungsklage etc. erweitern die Rechtsschutzmöglichkeiten im gerichtlichen Gesellschafterkonflikt.

Je nach Streittyp kann der Gesellschafter gegen die GmbH oder im Wege der actio pro socio gegen einen Mitgesellschafter oder den Geschäftsführer klagen. Die GmbH kann gegen den Geschäftsführer oder den Gesellschafter gerichtlich vorgehen. Der Geschäftsführer kann grundsätzlich nur gegen die GmbH klagen. Es ist dabei zwischen dem Fremdgeschäftsführer und dem Gesellschafter-Geschäftsführer zu unterscheiden. Der Fremdgeschäftsführer hat z.B. keine Möglichkeit, Gesellschafterbeschlüsse vor Gericht zu tragen.

Näheres erfahren Sie systematisiert hier.

Einstweiliger Rechtsschutz

Vorläufiger Rechtsschutz durch einstweilige Verfügungen des Gerichts hat bei Gesellschafterstreitigkeiten eine enorme Relevanz. Mit Hilfe des vorläufigen Rechtsschutzes werden Gesellschafterrechte schnell gesichert oder durchgesetzt. Die einstweilige Verfügung ist ein „schnell wirkendes, taktisch als Waffe einsetzbares Mittel.“

Im Gesellschaftsrecht stehen Gesellschafterrechte oder Geschäftsführer- oder Geschäftsführungsmaßnahmen im vorläufigen Rechtsschutz im Vordergrund.

Auf Gesellschafterrechte kann bei Beschlussfassungen mit einer einstweiligen Verfügung eingewirkt (z.B. Durchsetzung von Stimmverboten oder Stimmpflichten) werden. Andererseits kann der Vollzug anfechtbarer oder nichtiger Beschlüsse verhindert werden.

Im Rahmen der Geschäftsführung kann der vorläufige Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse erreicht oder auf der anderen Seite der vorläufige Entzug verhindert werden. Die einstweilige Verfügung kann auch lediglich der Unterbindung rechtswidriger Geschäftsführungsmaßnahmen dienen.

Rechtsprechung zum einstweiligen Rechtsschutz bei Gesellschafterkonflikten finden Sie hier.

Klage  vor Schiedsgericht

Klagen vor privaten Schiedsgerichten verlangen nach einer Schiedsgerichtsvereinbarung der Konfliktparteien, §§ 1029, 1053, 1055, 1059, 1066 ZPO.

Die Vorteile privater Schiedsgerichte können Zeit- und Kostenersparnisse sowie die Vertraulichkeit des Verfahrens sein. Außerdem steht es den Parteien frei, auf besonders fachkundige Schiedsrichter zurückgreifen zu können.

Eine Schiedsvereinbarung zu Gesellschafterstreitigkeiten ist nur wirksam, wenn sie formwirksam zustande gekommen ist, §§ 1031, 1066 ZPO, unzweifelhafte Regelungen zur Verlagerung vom staatlichen Gericht auf ein Schiedsgericht enthält, schiedsfähige Streitigkeiten betrifft, § 1033 ZPO und im Zeitpunkt des Schiedsverfahrens noch besteht.

Das Schiedsverfahren beginnt mit dem Antrag des Klägers, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, § 1044 ZPO. Danach konstituiert sich  das Schiesgericht mit der von den Streitparteien festgelegten Anzahl der Schiedsrichter, § 1034 ZPO. Das Schiedsverfahren wird grundsätzlich wie ein streitiges Verfahren vor einem staatlichen Gericht durchgeführt. Es endet mit einem Schiedsspruch oder einem Vergleich, §§ 1053, 1054 ZPO. Der Schiedsspruch hat die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils, § 1055 ZPO, § 38 DIS-SchO. Der Schiedsspruch kann nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen (Unzuständigkeit des Schiedsgerichts etc.) durch das zuständige OLG aufgehoben werden. Die Zwangsvollstreckung aus einem Schiedsspruch findet nur statt, wenn er vom zuständigen OLG für vollstreckbar erklärt worden ist, §§ 1060, 1062 ZPO.

Gesellschafterstreit in der 2-Personen-GmbH

Besonderheiten zur 2-Personen-GmbHfinden Sie unter einer gesonderten Seite.

Wichtige Rechtsprechung zum Gesellschafterstreit

Nach typischen Streitthemen systematisierte Rechtsprechung können Sie durch einen Klick vertiefen.

Unserer Beratungsanspruch bei Gesellschafterkonflikten

Streit unter den Gesellschaftern zu vermeiden, durch gütliche Einigung zu beenden oder vor Gericht zu gewinnen ist von Anfang an das Ziel. In der hochqualifizeirten Beratung orientieren wir unsere Strategie an diesem Ziel. Ein Gesellschafterstreit kann viele Ursachen haben. Streit über die Arbeitseinstellung des Mitgesellschafters, unterschiedliche finanzielle Beiträge der Gesellschafter, Wegfall gegenseitigen Vertrauens oder Verlust gegenseitiger Sympathien, unterschiedliche Vorstellungen über die Ausrichtung der GmbH in der Zukunft sind einige Gründe für teils erheblichen Gesellschafterstreit. Der Gesellschafterstreit ist für eine erfolgreiche Beilegung von uns in seiner ganzen Komplexität zu erfassen, um ihn beilegen zu können.

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