Stellung des Gesellschafters in der GmbH
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Haftung der GmbH-Gesellschafter
Trotz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unterliegen die Gesellschafter einer GmbH verschiedenen Haftungsgefahren. Hier kommen
- eine sogenannte Durchgriffshaftung (Haftungsdurchgriff),
- die Haftung bei Überlassung der Geschäftsführung an inhabile Geschäftsführer,
- eine Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs,
- die Haftung aufgrund einer Patronatserklärung,
- die Haftung bei Finanzplankrediten,
- die Haftung bei wirtschaftlicher Neugründung,
- die Haftung bei Insolvenzanfechtung nach § 135 InsO,
- die Erstattung bei verbotener Rückzahlung von Kapital oder
- andere Haftungstatbestände (z.B. im Zusammenhang mit der Geschäftsführerhaftung)
in Betracht.
Im Einzelnen:
Durchgriffshaftung gegen Gesellschafter I Haftungsdurchgriff
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Haftung des Gesellschafters bei Überlassung der Geschäftsführung an inhabile Geschäftsführer I Amtsunfähiger Geschäftsführer I § 6 Abs. 5 GmbH
Beispiel
Die A-GmbH des Gesellschafter-Geschäftsführers B verfiel in Insolvenz. Der Geschäftsführer B beging Insolvenzverschleppung und es war ihm untersagt, innerhalb von 5 Jahren Geschäftsführer einer GmbH zu sein, § 6 Abs. 2 Nr. 3 a) GmbHG.
Ein Familienmitglied des B, der Sohn C gründete eine neue D-GmbH. Die vermögenslose Ehefrau E wurde deren Geschäftsführerin als Strohfrau. Tatsächlich führte der Vater B die Geschäfte ohne selbst Geschäftsführer der D-GmbH zu sein als sog. faktischer Geschäftsführer.
§ 6 Abs. 5 GmbH hat folgenden Wortlaut:
„Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.“
§ 6 Abs. 5 GmbHG nimmt Gesellschafter in die Haftung, die die Geschäftsführung der GmbH einer amtsunfähigen Person überlassen haben.
Für das Tatbestandsmerkmal „überlassen“ ist ein Bestellungsakt einer inhabilen Person nicht erforderlich; es ist auch unerheblich, ob der Bestellungsbeschluss zum Geschäftsführer unwirksam ist oder nicht. Umgekehrt können sich die Gesellschafter ihrer Verantwortlichkeit auch nicht durch eine Abberufung eines nicht wirkam bestellten „Geschäftsführers“ entledigen; ebenso nicht, wenn eine Eignungsvoraussetzung zum Geschäftsführer später wegfällt, also seine Organstellung automatisch verliert (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 10.11.1999 -7 Wx 7/99).
Die Gesellschafter müssen der amtsunfähigen Person die Führung der Geschäfte überlassen haben. Diese Person muss danach gleich einem Geschäftsführer auf die Geschicke der GmbH bestimmenden Einfluss auszuüben. Entscheidend ist also lediglich, dass der amtsunfähigen Person die Leitung der Geschäfte faktisch überantwortet wurde.
Ein solches Überlassen setzt nicht zwingend ein aktives Tätigwerden der Gesellschafter voraus; es genügt, wenn diese gegen die (eigenmächtige) Geschäftsführung der amtsunfähigen Person nicht einschreiten und sie als faktischer Geschäftsführer agiert.
Eine Führung der Geschäfte gem. § 6 Abs. 5 GmbHG ist zu bejahen, wenn zwar ein gesetzestauglicher Strohmann zum Geschäftsführer bestellt, diese Funktion in Wirklichkeit aber von einem berufungsunfähigen Hintermann ausgeübt wird.
Haftungsadressaten sind die Gesellschafter, weil ihnen ja die Befugnis über die Auswahl der Geschäftsführer zugewiesen ist (§ 46 Nr. 5 GmbHG ). Auf die Höhe ihrer Beteiligung wird es hierbei zunächst nicht ankommen; diese kann allenfalls dann beachtlich sein, wenn die zu geringe Stimmkraft nicht ausreicht, um eine gegen § 6 Abs. 2 Satz 2 GmbHG verstoßende Entscheidung der Gesellschafterversammlung zu sperren.
Lösung
Der Sohn C als Gesellschafter der D-GmbH haftet für vom Vater B in seiner Eigenschaft als faktischer Geschäftsführer in der D-GmbH angerichtete Schäden.
Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs
Haftung aufgrund einer Patronatserklärung
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Haftung bei Finanzplankrediten
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Haftung bei wirtschaftlicher Neugründung
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Haftung bei Insolvenzanfechtung nach § 135 InsO
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Erstattung bei verbotener Rückzahlung von Kapital
Nach § 30 Abs. 1 GmbHG darf das zum Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Für die Berechnung des sog. gebundenen Vermögens (Stammkapital) sind die Buchwerte der Bilanz der GmbH entscheidend.
Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 Abs. 1 GmbH zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft nach § 31 Abs. 1 GmbHG erstattet werden.
Ist der Erstattungsanspruch nach § 31 Abs. 1 GmbHG beim empfangenden Gesellschafter nicht durchzusetzen,
so haften für den zu erstattenden Betrag die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile, § 31 Abs. 3 GmbHG.
Diese Haftung greift bis zu der Höhe, soweit sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger der GmbH erforderlich ist.
Andere Haftungstatbestände (z.B. im Zusammenhang mit der Geschäftsführerhaftung)
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