Innenhaftung

Die Geschäftsführerhaftung im Innenverhältnis ist grundsätzlich die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH selbst. Man spricht deshalb von einer sogenannten Innenhaftung. Die Regelungen über die sogenannte Außenhaftung, also die Haftung gegenüber Dritten, ergibt sich mit Ausnahme des § 40 Abs. 3 GmbHG aus anderen Gesetzen.

Haftung nach § 43 Abs. 1 GmbHG

Der Geschäftsführer (CEO) hat in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, § 43 Abs. 1 GmbHG. Verletzt er die sich daraus ergebenden Pflichten, so ist er der GmbH für den dadurch entstandenen Schaden ersatzpflichtig, § 43 Abs. 2 GmbHG. Es handelt sich um eine Organhaftung.

Anspruchsberechtigte für einen Innenhaftungsanspruch können z. B. sein

  • die Gesellschaft;
  • die Gesellschafter;
  • der Insolvenzverwalter;
  • pfändende Gesellschaftsgläubiger oder
  • Versicherer der GmbH.

Die Gesellschaft ist auch gegenüber dem faktischen Geschäftsführer in Bezug auf Schadenersatzansprüche passiv legitimiert.

Aus § 43 Abs. 1 GmbHG ergibt sich nur die Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers, nicht jedoch seine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft.

Die Geschäftsführung schuldet die Sorgfalt, die ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlich leitender Position bei ständiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zu wahren hat. Der Geschäftsführer einer GmbH hat diese so zu führen, dass die wirtschaftlichen Vorteile des Unternehmens gewahrt und hierbei die durch Rechts- und Verhaltensregeln gesetzten Schranken beachtet bleiben. Er hat sich an anerkannte betriebswirtschaftliche Grundsätze zu halten. Dabei ist auf den Unternehmensgegenstand, die Branche und die Größe des Unternehmens sowie auf die konkrete Entscheidungssituation abzustellen.

Der CEO der Gesellschaft kann zum Schadenersatz verpflichtet sein, wenn er im Namen der GmbH Geschäfte abschließt, die durch den Gesellschaftszweck nicht gedeckt und der Gesellschaft nachteilig sind.

Führt der Geschäftsführer die Gesellschaft in den Ruin und beruht die Insolvenz auf seinem schuldhaften Missmanagement, so besteht die Gefahr des Schadenersatzes. Bei einer unternehmerischen Entscheidung muss der zu erwartende Gewinn in einem angemessenen Verhältnis zum drohenden Verlust stehen und der mögliche Schaden bei Misslingen der Leistungsfähigkeit des Unternehmens entsprechen. Die Fehlentscheidung darf nicht zum Untergang des Unternehmens führen. Andererseits ist nicht jedes gewagte Geschäft bereits eine Sorgfaltspflichtverletzung. In jedem Fall ist darauf abzustellen, ob das einzelne Risikogeschäft zweckmäßig vorbereitet wurde, ob umfassende Informationen eingeholt bzw. ob alle Möglichkeiten der Risikominimierung getroffen wurden.

Den GmbH-Geschäftsführer trifft ein Haftungsrisiko nicht nur bei Risikogeschäften, sondern bereits dann, wenn er das Unternehmen unangemessenen Risiken aussetzt.

Der CEO muss sich im Rahmen seiner Legalitätspflicht gesetzestreu verhalten. Er hat dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Pflichten nachkommt.

Der CEO einer GmbH ist weisungsgebunden. Er hat sich an die Weisungen zu halten, die ihm durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschlüsse der Gesellschafterversammlung erteilt werden. Voraussetzung für die Bindungswirkung der Weisung ist allerdings, dass sich die Beschlüsse und Weisungen im Rahmen von Gesetz, Satzung und guten Sitten halten. Übergeht der Gesellschafter die Weisungen, kann eine Haftung greifen.

Überschreitet die Geschäftsleitung ihre Kompetenzen und erwächst der GmbH ein Schaden, so macht sich der Geschäftsführung schadensersatzpflichtig.

Die Geschäftsführung einer GmbH als deren Organ unterliegt einem Wettbewerbsverbot. Dieses Wettbewerbsverbot muss nicht ausdrücklich vereinbart werden. Das Wettbewerbsverbot ergibt sich aus der Treuepflicht zur Gesellschaft. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot ist haftungsträchtig.

Verstößt der Geschäftsführer gegen das Erfordernis, die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Verlauf des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist, haftet der Geschäftsführer, § 49 Abs. 3 GmbHG.

Die Geschäftsführerhaftung ist auch denkbar, wenn die Geschäftsleitung einen verfrühten Insolvenzantrag stellt.

Die Erfüllung von Straftatbeständen können im Zusammenhang mit Regelungen im Zivilrecht zum Schadenersatz führen, z.B. § 43 GmbHG§ 266 StGB§ 823 Abs. 2 BGB.

Hat eine GmbH mehrere Geschäftsführer, so vertreten sie diese nach außen grundsätzlich gemeinschaftlich. Bei Pflichtverletzungen haften sie der Gesellschaft gemäß § 43 Abs. 2 oder Abs. 3 GmbHG grundsätzlich als Gesamtschuldner. Bei Aufteilung der Zuständigkeiten der Geschäftsführer innerhalb der GmbH (Ressortaufteilung) entlastet diese den einzelnen Geschäftsführer bei Obliegenheitsverletzungen des anderen Geschäftsführer grundsätzlich nicht. Es gilt der Grundsatz der Generalverantwortung und Allzuständigkeit. Wenige Ausnahmen von diesem Grundsatz sind denkbar.

Die Haftung des CEOs setzt Verschulden voraus, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Dabei hat er nur für sein eigenes Verschulden einzustehen, nicht gemäß § 278 BGB für das Verschulden der Personen, deren Hilfe er sich bei der Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten bedient. Allerdings kommt eine Haftung aus Organisations- oder Überwachungsverschulden infrage.

Es muss ein Schaden entstanden sein, wobei der Schaden als Vermögensminderung nach der Differenzhypothese gemäß § 249 BGB definiert wird.

Die Gesellschaft hat die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt und die Höhe des Schadens, was das möglicherweise pflichtwidrige Verhalten der Geschäftsleitung in seinem Pflichtenkreis beinhaltet. Die Geschäftsleitung muss darlegen und beweisen, dass sein Verhalten nicht pflichtwidrig war, er seine Sorgfaltspflichten nach § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen ist, ihn kein Verschulden trifft oder der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre.

Schadensersatzansprüche der GmbH gegen ihre Geschäftsführung verjähren innerhalb von fünf Jahren, § 43 Abs. 4 GmbHG. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Entstehung des Ersatzanspruchs, nicht dagegen erst ab Kenntniserlangung durch die Organe der GmbH.

Die Haftung der Geschäftsführung ist nicht unter dem Gesichtspunkt der „gefahrgeneigten Arbeit“ beschränkt. Der Geschäftsführer kann seine Haftung beschränken, freistellen oder die Freistellung durch seine Entlastung auslösen.

Eine Haftungsbeschränkung oder eine Freistellung kann im Dienstvertrag vereinbart werden. Im Nachhinein sind Verzichtsvereinbarungen, die Entlastung durch Gesellschafterbeschluss oder eine  Generalsbereinigung möglich.

Der CEO kann sich auch durch Amtsniederlegung von einer zukünftigen Haftung befreien. Die Amtsniederlegung darf nur nicht rechtsmissbräuchlich sein.

Schließlich kann die Geschäftsleitung zur Vermeidung einer Haftung eine D&O- Versicherung abschließen.

Haftung nach § 43 Abs. 3 GmbHG

Der CEO haftet der Gesellschaft, wenn er die Bestimmung des § 30 GmbHG nicht beachtet und Aufwendungen an die Gesellschafter aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen leistet. Unter Leistungen sind jedwede Vermögensabflüsse an die Gesellschafter zu verstehen. Der Geschäftsführung ist es verboten, aktiv Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter herauszugeben, wenn und soweit dadurch eine Unterdeckung herbeigeführt oder noch weiter vertieft wird. Eine Unterdeckung liegt vor, sobald das Nettovermögen der Gesellschaft, also ihr gesamtes Aktivvermögen abzüglich der Summe aller Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstellungen unter die Ziffer des Stammkapitals sinkt. Stille Reserven dürfen hierbei nicht mitgerechnet werden.

Haftung wegen Zahlung nach Insolvenzreife, § 15b Abs. 1 InsO

Der CEO ist der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden.

Die Gesellschaft ist nach § 17 Abs. 2 InsO zahlungsunfähig, wenn sie nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Zahlungsunfähigkeit wird bei Zahlungseinstellung vermutet. Es genügt auch, wenn die Gesellschaft den fälligen Zahlungspflichten im wesentlichen Teil nicht nachkommen kann.

Indizien der Zahlungsunfähigkeit sind

  • längere Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen;
  • längere Nichtabführung von Steuern;
  • längere schleppende Zahlungsleistungen von erheblichen Teilen der Löhne;
  • eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können oder
  • Verrechnung von geringen Neuschulden, während weitaus höhere Altschulden nicht bedient werden.

Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich, § 19 Abs. 2 InsO. Maßgeblich sind grundsätzlich nicht die fortgeschriebenen Wertansätze der Jahresbilanz, sondern eine eigenständige Überschuldungsbilanz mit Bewertungsgrundsätzen, die auf den Zweck des Insolvenzverfahrens zugeschnitten sind.

Zunächst ist festzustellen, ob die Verbindlichkeiten das Aktivvermögen übersteigen (rechnerische Überschuldung). In einer zweiten Stufe ist eine Fortführungsprognose anzustellen, wenn eine rechnerische Überschuldung vorliegt. Es ist also festzustellen, ob trotz gegenwärtiger Überschuldung der Gesellschaft in Zukunft so viel Ertrag erwirtschaftet wird, dass die Zahlungspflichten erfüllt werden können. Danach liegt eine Überschuldung nur dann nicht vor, wenn trotz rechnerischer Überschuldung die Lebensfähigkeit der Gesellschaft, gemessen an ihrer Ertragsfähigkeit und ihren Zahlungspflichten, mittelfristig hinreichend gesichert scheint.

Der CEO muss die Insolvenzreife kennen oder erkennen können. Nach § 15b Abs. 1 und 4 InsO wird sein Verschulden vermutet, wenn er trotz erkannter oder erkennbarer Insolvenzreife Zahlungen leistet.

Im Zusammenhang mit der Insolvenz kann der CEO auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn er zum Beispiel Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht abführt, § 266a Abs. 1 StGB.

Nimmt der Insolvenzverwalter den CEO in Anspruch, so hat der Insolvenzverwalter Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich eine objektive Pflichtverletzung und ein darauf beruhender Schaden der Gesellschaft ergeben.

Ersatzansprüche verjähren nach § 15b Abs. 7 InsO in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs und damit mit der Zahlung oder der die masseschmälernden Maßnahme.

Haftung wegen Zahlungen an Gesellschafter, § 15b Abs. 5 InsO

Der Geschäftsleiter haftet für Zahlungen an den Gesellschafter, die zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, § 15b Abs. 5 InsO. Unter Zahlung ist jede Leistung zu verstehen, die die Aktiva der Gesellschaft vermindert. Das Verschulden der Geschäftsleitung wird vermutet. Es fehlt nur, wenn auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nicht erkennbar war, dass die Leistung der Gesellschaft zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen musste. Weisungen des Gesellschafters entlasten den CEO nicht, 43 Abs. 3 Satz 3 GmbHG.

Der Ersatzanspruch verliert nach fünf Jahren, wobei die Verjährungsfrist mit der Entstehung des Anspruchs, also mit der Zahlung beginnt.

Haftung wegen Existenzvernichtung

Der Gesellschafter-Geschäftsführer kann gegenüber der GmbH auch wegen deliktischem existenzvernichtenden Eingriff haften, wenn er einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausübt, § 826 BGB. Die Geschäftsführung ohne beherrschenden Einfluss kommt als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe des existenzvernichtenden Eingriffs in Betracht.

Wirkt die Geschäftsführung im eben beschriebenen Sinne daran mit, dass der Gesellschafter einer GmbH auf die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens keine Rücksicht nimmt und der Gesellschaft ohne angemessenen Ausgleich Vermögenswerte entzieht, die zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt werden, haftet neben dem Gesellschafter auch der CEO.

Die Haftung kommt in Betracht bei

  • Existenzvernichtendem Entzug der liquiden Mittel;
  • Vereinnahmung des Geschäfts der Gesellschaft ohne Gegenleistung;
  • Übernahme sämtlicher Aktiva gegen Übernahme nur eines kleinen Teils der Verbindlichkeiten;
  • Übernahme des Kundenstamms, des Betriebs oder des Warenlagers ohne ausreichende Vergütung;
  • Verlagerung von Geschäftschancen und Ressourcen auf eine andere Gesellschaft;
  • Übernahme aller sachlichen Betriebsmittel und wenn die Gesellschaft nur noch als Geschäftsbesorgung tätig wird und die dafür gezahlte Vergütung unangemessen ist;
  • Vermögensentzug, wenn eine angemessene Gegenleistung vereinbart, diese aber nachträglich auf ein unangemessenes Maß herabgesetzt wird.

Die Haftung setzt Verschulden zumindest aber bedingten Vorsatz voraus.

Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Insolvenzverwalter.

Der Anspruch verjährt nach zehn Jahren ab der existenzvernichtenden Handlung, §§ 195, 199 Abs. 3 BGB.

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