Die Geschäftsführerhaftung ist auf verschiedenen Ebenen denkbar. Schon bei ihrer Gründung besteht die Gefahr der Haftung durch den Geschäftsführer. Aber auch nach Eintragung der GmbH im Handelsregister ergeben sich unmittelbare Haftungstatbestände.
Weiter unterscheidet man die Haftung gegen über der Gesellschaft, also der GmbH. Hier spricht man von einer Innenhaftung. Und der Haftung gegenüber Dritten, also der Außenhaftung.
Im Gründungsstadium unterscheidet man zwischen der
- Vorgründungsgesellschaft,
- Vorgesellschaft und
- im Handelsregister eingetragenen GmbH.
Haftung des Geschäftsführers in der Vorgründungsgesellschaft
Schließen sich zwei oder mehrere Personen zum Zwecke der Gründung einer GmbH zusammen und werden sie vor Abschluss des GmbH-Gesellschaftsvertrags vor einem Notar rechtsgeschäftlich tätig, spricht man von einer Vorgründungsgesellschaft. Die Vorgründungsgesellschaft ist in Wahrheit eine BGB-Gesellschaft oder bei dem Betrieb eines voll kaufmännischen Handelsgewerbes eine offene Handelsgesellschaft (OHG).
Zwar wird mit Abschluss des GmbH-Gesellschaftsvertrags vor einem Notar die Vorgründungsgesellschaft wegen Zweckerreichung wieder aufgelöst. Allerdings gehen die Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags der GmbH (Vorgesellschaft) nicht automatisch über. Hierzu bedarf es einer besonderen Vereinbarung der Übertragung.
Wenn die Gesellschafter einer Vorgründungsgesellschaft die später zu gründende GmbH verpflichten wollen, so müssen sie mit den Vertragspartnern der Vorgründungsgesellschaft entsprechende Vereinbarungen treffen.
Eine Haftung der Geschäftsführer ist ausgeschlossen, wenn die von ihnen durchgeführten Geschäfte von der Vollmacht der Gründer gedeckt sind. Andernfalls haften sie nach § 179 BGB als vollmachtlose Vertreter.
Die Gesellschafter einer Vorgründungsgesellschaft haften dagegen grundsätzlich persönlich und unbeschränkt. Ist der Geschäftsführer auch Gesellschafter einer solchen Gesellschaft, trifft ihn letztendlich die unbeschränkte Haftung.
Wir empfehlen, im Vorgründungsstadium eine Haftung durch Vertrag mit den Gläubigern zu beschränken. Hierzu bedarf es einer Haftungsbeschränkung mit jedem einzelnen Gläubiger, eine „GmbH in Gründung“ reicht nicht aus.
Ändern die Gesellschafter der Vorgründungsgesellschaft ihren Weg und beurkunden keinen Gesellschaftsvertrag für eine GmbH vor einem Notar, bleibt die Gesellschaft eine GbR oder einer OHG.
Haftung des Geschäftsführers in der Vorgesellschaft
Mit Beurkundung des Gesellschaftsvertrags der GmbH vor einem Notar entsteht eine Vorgesellschaft (GmbH in Gründung). Sie unterliegt weitgehend dem Recht des GmbHG. Die Vorgesellschaft ist eine Vorstufe und eine notwendige Durchgangsstation auf dem Weg zur im Handelsregister eingetragenen GmbH.
Die Vorgesellschaft kann als Träger von Rechten und Pflichten nach außen hin im Rechtsverkehr auftreten. Sie kann Gläubigerin, Schuldnerin und Eigentümerin sein. Sie ist grundbuchfähig und insolvenzfähig.
Wird für die Vorgesellschaft ein Geschäftsführer zur Verfügung gestellt, hat er Vertretungsmacht für die Vorgesellschaft, wenn er mit Zustimmung der Gesellschafter eine werbende Tätigkeit aufnimmt. Andernfalls beschränkt sich die Vollmacht des Geschäftsführers auf die zur Entstehung der GmbH notwendigen Geschäfte, also die Entgegennahme der Mindesteinlagen oder den Verkehr mit dem Handelsregister. Die umfassende und nach außen nicht beschränkte Vertretungsbefugnis nach § 37 Abs. 2 GmbHG gilt somit für den Geschäftsführer der Vorgesellschaft noch nicht.
Die Geschäftspartner der Vorgesellschaft werden grundsätzlich durch die Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG und durch § 179 BGB geschützt.
Mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister als GmbH gehen die von der Vorgesellschaft begründeten Rechte und Pflichten auf die GmbH ohne weiteres über. Im Gegensatz zur Vorgründungsgesellschaft bedarf es eines besonderen Übertragungsaktes nicht.
Geben die Gründungsgesellschafter ihren Willen auf, die Gesellschaft ins Handelsregister eintragen zu lassen, so besteht die GmbH in Gründung als Vorgesellschaft in Liquidation fort.
Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG
Vor der Eintragung der GmbH in das Handelsregister besteht die GmbH als solche nicht. Die Gesellschaft haftet noch nicht beschränkt auf ihr Gesellschaftsvermögen. § 11 Abs. 2 GmbHG soll zur Vorsicht mahnen und dazu beitragen, im Gründungsstadium den Abschluss überflüssiger Geschäfte zu verhindern und die Eintragung ins Handelsregister zu beschleunigen.
Mit der Eintragung der GmbH ins Handelsregister endet die Haftung der Handelnden, so auch die der Geschäftsführer nach § 11 Abs. 2 GmbHG. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Geschäftsführer seine Vollmacht überschritten und deshalb keine Verbindlichkeiten der GmbH i.G. begründete.
Die Handelndenhaftung als Organhaftung gilt nicht für gesetzliche Ansprüche wie Beiträge zur Sozialversicherung und auch nicht für Ansprüche nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB.
Die Verwendung einer Vorratsgesellschaft oder eines Mantels stehen einer Neugründung gleich, sodass der Geschäftsführer so zu behandeln ist, als ob die Gesellschaft mit ihrer Verwendung neu gegründet worden ist (wirtschaftliche Neugründung). Der Geschäftsführer kann auch in diesen Fällen wie im Gründungsstadium haften.
Haftung des Geschäftsführers nach Eintragung der GmbH im Handelsregister
Mit der Eintragung der GmbH im Handelsregister kann der Geschäftsführer einer Haftung gegenüber der GmbH und einer solchen gegenüber außenstehenden Dritten unterliegen.
Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, 2020