Die GmbH & Co. KG ist eine KG, deren Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter) eine GmbH ist.

Durch die Grundtypenvermischung wird eine Haftungsbeschränkung für alle natürlichen Personen als Gesellschafter ermöglicht, denn auch für die Verbindlichkeiten der Komplementär-GmbH haftet (grds.) nur das Gesellschaftsvermögen der GmbH. Für dieses Vermögen gilt GmbH-Recht. Der Kommanditist schuldet den Gläubigern der KG gegenüber summenmäßig nur die versprochene Hafteinlage, auch wenn Auszahlungen an ihn erfolgen, die als Einlagenrückgewähr zu werten sind, §§ 171, 172 Abs. 4 HGB.

Vorteil der GmbH & Co. KG

Vorteil der GmbH & Co. KG ist, dass die Geschäftsführungsbefugnis in der Regel bei der GmbH liegt – dort wiederum bei deren Geschäftsführer – und bei einem erstrebten Wechsel in der Person des Geschäftsführers keine Umstrukturierung der KG selbst erfolgen muss. Zum Vergleich: In der Grundform der KG, in der der Komplementär eine natürliche Person ist, bedürfte es bei personellen Veränderungen auf der Geschäftsführerebene eines Gesellschafterwechsels bzw. Beitritts eines neuen Gesellschafters als Komplementär (Grundsatz der Selbstorganschaft). Nachfolgefragen in der GmbH & Co. KG können in der
Regel einfach geregelt und gehändelt werden.

Steuerliche Vorteile der GmbH & Co. KG

Steuerliche Vorteile können sich bei der GmbH & Co. KG ergeben, da Sonderabschreibungen für Personengesellschaften fruchtbar gemacht und Geschäftsführervergütungen steuerlich anerkannt werden können.

Die GmbH & Co. KG unterliegt auch grundsätzlich nicht den strengen Kapitalaufbringungs- und -erhaltungsregeln einer GmbH (§ 30 GmbHG sperrt Auszahlung an Kommanditisten nicht). Problematisch ist, wenn Zahlungen aus dem Vermögen der GmbH & Co. KG an den Kommanditisten erfolgen, wodurch zugleich das Vermögen der GmbH unter den Nennwert ihres Stammkapitals herabsinkt. Auf diese Auszahlungen finden die §§ 30, 31 GmbHG Anwendung, unabhängig davon, ob es sich um einen Nur-Kommanditisten handelt oder der Kommanditist zugleich Gesellschafter der GmbH ist.

Besondere Ausprägungen bzw. „Kategorien“ der GmbH & Co. KG sind die

  • personengleiche GmbH & Co. KG,
  • Einheits-GmbH & Co. KG,
  • doppelstöckige GmbH & Co. KG.

Die personengleiche GmbH & Co. KG

Bei der personengleichen GmbH & Co. KG sind die Gesellschafter der KG zugleich auch mit identischen Beteiligungsquoten Gesellschafter der GmbH (hier ist auf eine ausgefeilte Gesellschaftsvertragsgestaltung zu achten, um fortwährend einen Quotengleichlauf zu gewährleisten). Die GmbH selbst erhält dann keinen Kapitalanteil und keine Stimmberechtigung. Um Friktionen zu vermeiden und Risiken unwirksamer Beschlüsse vorzubeugen (bspw.: Unzulässigkeit der Abhaltung einer Einheitsversammlung) sollte darauf geachtet werden, die jeweiligen Gesellschaftsverträge aneinander anzupassen und aufeinander abzustimmen.

Die Einheits-GmbH & Co. KG

Anders sieht es bei der Einheits-GmbH & Co. KG aus. Hier ist alleinige Gesellschafterin der GmbH die KG. Beide Rechtsformen sind also ineinander verschachtelt, wodurch eine Kongruenz zwischen Interessen und Entscheidungsbefugnissen ermöglicht werden soll. Eine Übertragung der Gesellschafterstellung kann durch – formfreie – Übertragung der KG-Anteile bewerkstelligt werden (bei der Übertragung von GmbH-Anteilen bedarf es sonst der notariellen Beurkundung). Eine Überlagerung der Haftungskonzeption des Kommanditisten und des Komplementärs wird durch § 172 Abs. 6 HGB untersagt, der vorschreibt, dass der Kommanditist seine Einlage nicht in Form dieser GmbH-Anteile haftungsbefreiend erbringen kann.

Schwierige Probleme können sich auch ergeben, wenn für den Erwerb der Geschäftsanteile an der GmbH durch die KG-Zahlungen geleistet werden. Nachteilig bzw. unerwünscht kann auch der Umstand sein, dass die Gesellschafterversammlung der GmbH praktisch nur aus dem Geschäftsführer besteht, da die KG einzige Gesellschafterin der GmbH ist und die KG wiederum durch die GmbH/ihren Geschäftsführer vertreten wird. Eine Abberufung des Geschäftsführers „durch sich selbst“ in der Gesellschafterversammlung der GmbH ist damit de facto ausgeschlossen. Dem gilt es durch eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelung zu begegnen.

Die doppelstöckigen GmbH & Co. KG

In der doppelstöckigen GmbH & Co. KG ist die Komplementärin eine GmbH & Co. KG. Sofern der Kommanditist nicht zugleich Gesellschafter der GmbH ist, es sich also um einen „Nur-Kommanditisten“ handelt, steht diesem nur das eingeschränkte Informationsrecht aus § 166 HGB zu. Wesentlich weiter sind seine Informationsrechte, wenn er zugleich Gesellschafter der GmbH ist, da dann § 51a GmbHG auf ihn Anwendung findet. Aus der GmbH heraus kann er sich mithin ein umfassendes Bild auch über die Verhältnisse der KG verschaffen.

Eine Doppelgesellschafterstellung ist also zu empfehlen, wenn sich der oder die Kommanditisten einen umfangreichen Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG wünschen. Als Gesellschafter in der GmbH steht ihnen ein umfangreiches Weisungsrecht gegenüber dem GmbH-Geschäftsführer zu, der aufgrund der Komplementärstellung der GmbH die Geschäfte der KG führt. Unabhängig davon können ggf. Pflichtverletzungen des GmbH-Geschäftsführers, die sich zulasten der KG auswirken, mit Schadensersatzansprüchen der KG nach der Rechtsprechung des BGH aufgefangen werden. Zumindest dann, wenn die Wahrnehmung der Komplementär-Aufgaben wesentliche Aufgabe der GmbH ist, ist der Anstellungsvertrag zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter.

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