Existenzververnichtender Eingriff

Haftung des Gesellschafters I Existenzvernichtender Eingriff

Existenzververnichtender Eingriff

Grundsätzliches zur Existenzvernichtungshaftung

Die Existenzvernichtungshaftung dient – wie das gesetzliche Kapitalerhaltungssystem z.B. nach §§ 30, 31 GmbHG – als Entnahmesperre. Die Existenzvernichtungshaftung setzt einen existenzvernichtenden Eingriff in das Vermögen der Gesellschaft voraus. Der Eingriff wird auch als insolvenzverursachender oder kompensationsloser Vermögensentzug bezeichnet. Gesetzliche Grundlage für die Haftung ist § 826 BGB.  Nach dieser Vorschrift bedarf es mit dem Vermögensentzug gleichzeitig einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung.

Rechtsfolge des existenzvernichtenden Eingriffs ist eine Schadensersatzhaftung des Existenzvernichters gegenüber der geschädigten Gesellschaft; mithin eine Innenhaftung gegenüber der GmbH. Die Haftung zielt auf den Ersatz des durch den Vermögensentzug verursachten Schadens, also auf

Eingriffsausgleich für Eingriff, der zur Insolvenz geführt hat, maximal quotalen Befriedigung der Gläubiger bei redlichem Verhalten des Gesellschafters,

Folgeschäden des Eingriffs, wenn Vermögen der Gesellschaft insolvenzbedingt nur noch unter Wert oder nicht mehr verkauft werden können, möglicherweise auch Beseitigungskosten,

Ausgleichskosten für Gläubigerbefriedigung und Insolvenzverfahren.

Existenzververnichtender Eingriff

Fallgruppen zur Existenzvernichtungshaftung I Existenzververnichtender Eingriff

Existenzvernichtende Eingriffe können in folgende Fallgruppen eingeteilt werden:

Abzug von Finanzmitteln

Abzug von Vermögensgegenständen und unternehmerischen Teilfunktionen

Verlagerung von Geschäftsvorteilen und Erwerbschancen

Überbürdung unvertretbarer Risiken

Existenzververnichtender Eingriff

Rechtsprechung zum existenzvernichtender Eingriff

Einen existenzvernichtenden Eingriff bejahte die Rechtsprechung beispielsweise in den folgenden Konstellationen:

Die A-GmbH als Mutter-GmbH entzieht der B-GmbH als Tochter-GmbH liquide Mittel ohne Rücksicht auf das Interesser der B-GmbH, ihre Verbindlichkeiten  weiter bedienen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2001 – II ZR 178/99 I cash-pool).

Kompensationsloser „Eingriff“ in das im Gläubigerinteresse zweckgebundene Gesellschaftsvermögen der GmbH (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2008 – II ZR 264/06; Urteil vom 7. Januar 2008 – II ZR 314/08OLG Köln, Urteil vom 18. Oktober 2016 – I-18 U 93/15).

Die Gesellschafter übernehmen (für eine neu gegründete Gesellschaft) den Kundenstamm bzw. den Betrieb einer GmbH ohne angemessene Gegenleistung; sie verlagern auch Ressourcen und Geschäftschancen auf die neue Gesellschaft, ohne dafür eine angemessene Vergütung zu leisten (vgl. LG Krefeld, Urteil vom 23. Januar 2019 – 2 O 200/18).

Die Gesellschafter veräußern GmbH-Vermögen unter dem Verkehrswert (vgl.  ).

Der Gesellschafter leitet der Gesellschaft zustehende Gelder an sich selbst um (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2002 – II ZR 300/00).

Die Gesellschafter entziehen der GmbH ein Warenlager oder eine andere Sicherheit mit der Konsequenz, dass die Bank als Sicherungsnehmerin einen existenziell wichtigen Kredit der GmbH kündigt (vgl. ).

Der Gesellschafter veräußert Vermögensgegenstände der GmbH an sich selbst zwar zu einem angemessenen Kaufpreis, jedoch mit dem später umgesetzten Plan, gegen die Kaufpreisforderung der GmbH mit wertlosen Gegenforderungen aufzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2007 – II ZR 3/04) .

Um eine Abwicklung ohne Liquidation zu erreichen, überträgt dessen Alleingesellschafter einen insolvenzreifen Rechtsträgers im Wege der Verschmelzung und verursacht oder vertieft dadurch die Insolvenz der übernehmenden GmbH, deren Mehrheitsgesellschafter er ebenfalls ist (BGH, Urteil v. 1. November 2018 – II ZR 199/17).

Die Ausfallhaftung aus dem Gesichtspunkt des existenzvernichtenden Eingriffs trifft Mitgesellschafter, die, ohne selber etwas empfangen zu haben, durch ihr Einverständnis mit dem Vermögensabzug an der Existenzvernichtung der Gesellschaft mitgewirkt haben (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2002 – II ZR 196/00).
Eine Vielzahl an Gerichtsentscheidungen zu existenzvernichtenden Eingriffen und zur Existenzvernichtungshaftung finden Sie auf der Urteilssammlung der Löffler. Rechtsanwälte
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