Ausschluss und Abfindung des Gesellschafters
Für einen Praktiker, der zu einem erheblichen Teil Gesellschafter in der Phase eines Gesellschafterstreits zur Seite steht, kommt um den Streit über einen Ausschluss eines Gesellschafters und die Zahlung einer Abfindung nicht herum.
Zwar heißt es landläufig „Gesellschafterstreit vermeiden oder gewinnen“, allerdings werden Gesellschaftsrechtler erst zu Rate gezogen, wenn eine empfindliche Eskalationsstufe längst erreicht ist. In diesem Zeitpunkt hat der Gesellschaftsrechtsprofi schon geholfen, wenn eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden kann.
Der Ausschluss eines Gesellschafters aus der GmbH muss nicht zwingend vor dem Gericht ausgefochten werden. Auch die Erkenntnis, dass die Voraussetzungen für einen Gesellschafterausschluss nicht vorliegen, kann außerhalb des Gerichts gewonnen werden.
Um Nerven und Geld zu schonen, sollten die streitenden Gesellschafter erfahrene Spezialisten auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts und (!) des Steuerrechts anheuern. Im Folgenden erläutern wir als erste Orientierung Grundzüge zum Ausschluss und zur Abfindung.
Inhaltsverzeichnis
I. Der Gesellschafterausschluss
1. Erfordernis eines wichtiger Grundes
1.1. Voraussetzungen
1.1.1. Gesamtabwägung
1.1.2. Zerrüttung
1.2. Gesellschafterbeschluss
2. Freie Hinauskündigungsklauseln
2.1. grundsätzlich unzulässig
2.2. Ausnahmen
3. sanieren oder ausscheiden
4. Austrittsrecht des Gesellschafters
5. Einziehung eines Geschäftsanteils
5.1. Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses
5.2. Bekanntgabe der Einziehung
5.3. Subsidiäre Haftung der Gesellschafter für Abfindung oder Auflösung
5.4. Einziehung und Stammkapital
II. Abfindung des Gesellschafters
2.2.1. Keine Regelung über die Berechnung der Abfindung im Gesellschaftsvertrag
2.2.2. Im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Regelung zur Berechnung der Abfindung
2.2.3. Erläuterung der einzelnen Abfindungsvereinbarungen
2.2.3.1. Grundsatz
2.2.3.2. Abfindungsbeschränkungen im Einzelnen
2.2.3.2.1. Verkehrswert
2.2.3.2.2. Abfindungsausschluss
2.2.3.2.3. gläubigerdiskriminierende Abfindung
2.2.3.2.4. Abfindung in Höhe des Nennbetrags des Geschäftsanteils
…
4. Bemessung des Abfindungsentgelts
4.1. Grundsatz
4.2. Unterscheidung zwischen Substanzwert und Ertragswert
4.3. Ertragswertmethode
4.3.1. Wahl der konkreten Ertragswertmethode
4.3.2. Zukunftserfolgswert
4.3.3. Abzug des Unternehmerlohns bei inhabergeführten Unternehmen
Der Ausschluss eines Gesellschafters
Ein Gesellschafter scheidet nach dem GmbH-Recht aus der Gesellschaft aus:
– durch Übertragung seines Geschäftsanteil an einen anderen (§ 15 GmbHG),
– wenn sein Geschäftsanteil zugunsten der Gesellschaft für verlustig erklärt wird (§ 21 GmbHG),
– wenn er seinen Geschäftsanteil der Gesellschaft zur Verfügung stellt (§ 27 GmbHG),
– wenn sein Geschäftsanteil eingezogen wird (§ 34 GmbHG) oder
wenn der Gesellschafter aus der Gesellschaft nach Treupflichtgrundsätzen ausgeschlossen wird (BGH, Urteil vom 1. April 1953 – II ZR 235/52).
In der Praxis scheidet der Gesellschafter in der Regel durch zwangsweise Einziehung seiner Geschäftsanteile nach § 34 GmbHG, gegebenenfalls in Verbindung mit der Übertragung der Geschäftsanteile an die GmbH nach § 33 GmbHG aus.
Ist im Gesellschaftsvertrag der zwangsweise Ausschluss des Gesellschafters zugelassen, kann der Gesellschafter auch durch einfachen Gesellschafterbeschluss seine Mitgliedschaftsrechte verlieren.
Eher die Ausnahme ist der Gesellschafterausschluss durch Ausschließungsklage bzw. Ausschließungsurteil. Liegen die Voraussetzungen für eine Einziehung eines Anteils nach § 34 GmbHG oder für den Ausschluss durch Gesellschafterbeschluss nicht vor, z.B. weil
– eine erforderliche Satzungsregelung fehlt oder
– die der Einziehung oder dem Ausschluss folgende Abfindungszahlung in das Stammkapital nach §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG eingreift,
kann als Mittel die Ausschließung durch rechtsgestaltendes Urteil gewählt werden. Das Urteil wird die Bedingung aussprechen, dass der betroffene Gesellschafter von der GmbH binnen einer für den Einzelfall angemessen festzusetzenden Frist die im Urteil zu bestimmende Abfindung für seinen verlorenen Geschäftsanteil erhält.
Erfordernis eines wichtiger Grundes
Ein Gesellschafter kann aus der GmbH ausgeschlossen werden, wenn seine Person oder sein Verhalten als ein wichtigen Grund qualifiziert werden kann, der eine Beendigung der Gesellschafterstellung rechtfertigt.
Voraussetzung
Ein für einen Ausschluss erforderlicher wichtige Grund oder für eine Einziehung des Geschäftsanteils (§ 34 GmbHG) ist gegeben, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Auszuschließenden für die übrigen Gesellschafter unzumutbar ist.
Gesamtabwägung
Eine Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, verlangt eine umfassende Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer aller Beteiligten gerecht werdenden Gesamtabwägung. Es sind an dieser Stellen insbesondere die Art und Schwere des Fehlverhaltens des Betroffenen sowie ein etwaiges Fehlverhalten der anderen Seiten (Gesellschaft und andere Gesellschafter) zu berücksichtigen. Die Ausschließung kommt nur als „ultima ratio“ in Betracht, also wenn die Unzumutbarkeit nicht durch mildere Mittel beseitigt werden kann. Vorrangig ist also zu versuchen, einen Missstand durch weniger einschneidende Maßnahmen zu beheben.
Es ist noch zu fragen, ob äußere und innere Umstände das (einmalige) Fehlverhalten in einem „milderen Licht“ erscheinen lassen, dass eine „ultima ratio“ ausscheidet.
Ist über einen wichtigen Grund in der Person des auszuschließenden Gesellschafters zu befinden, kommt es im Wesentlichen auf die tatrichterliche Beurteilung an.
Zerrüttung
Ein wichtiger Grund zum Ausschluss erfordert im Falle eines tiefgreifenden Zerwürfnisses der Gesellschafter, dass das Zerwürfnis von dem auszuschließenden Gesellschafter zumindest überwiegend verursacht worden ist und beim anderen Gesellschafter keine Umstände vorliegen, die dessen Ausschließung oder die Auflösung der Gesellschaft rechtfertigen.
Gesellschafterbeschluss
Der Ausschluss eines Gesellschafters oder die Einziehung seines Geschäftsanteils sind durch Gesellschafterbeschluss umzusetzen. Der Betroffene hat kein Stimmrecht, wenn objektiv ein wichtiger Grund vorliegt, § 47 Abs. 4 GmbHG.
Hinauskündigungen
In Gesellschaftsverträgen oder Nebenvereinbarungen sind gelegentlich Klauseln zu entnehmen, nach denen einem Gesellschafter ein Recht eingeräumt wird, die Gesellschafterstellung einer anderen Person nach freiem Ermessen zu beenden (Hinauskündigungsklausel).
grundsätzlich unzulässig
Solche Regelungen, wonach ein Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann, sind grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Das freie Kündigungsrecht des anderen Gesellschafters liefert den Betroffenen der Willkür des ausschließungsberechtigten Gesellschafters aus. Dem Betroffenen ist es dann nicht mehr möglich, frei von seinen Mitgliedschaftsrechten Gebrauch zu machen.
Ausnahmen
Liegen besondere Umstände vor, die eine Hinauskündigung sachlich rechtfertigen, kann eine entsprechende Regelung in den Gesellschaftsvertrag der GmbH oder einer anderen Urkunde aufgenommen werden. Ob besondere Umstände vorliegen, lässt sich nicht abstrakt entscheiden. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.
Einzelfälle
– Gesellschafter leben in nichtehlicher Lebensgemeinschaft, siehe
– Beendigung eines Kooperationsvertrags, siehe
– Erbfall, siehe
– Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine Freiberuflerpraxis, siehe
– Beendigung des Amtes als Geschäftsführer (Managermodell), siehe
– Ausscheiden als Angestellter (Mitarbeitermodell), siehe
Sanieren oder Ausscheiden
Beschließen die Gesellschafter einer zahlungsunfähigen und überschuldeten Gesellschaft (Publikumsgesellschaft) zu Sanierungszwecken mit 3/4 Mehrheit
– das Kapital „herabzusetzen“ und
– jedem Gesellschafter freizustellen, an einer Kapitalerhöhung teilzunehmen und
– ein nicht sanierungswilliger Gesellschafter aber aus der Gesellschaft ausscheiden muss,
so sind die nicht zahlungsbereiten Gesellschafter aus der Treuepflicht jedenfalls dann verpflichtet, diesem Sanierungsbeschluss zuzustimmen, wenn sie nach der Beteiligungsabwicklung finanziell nicht schlechter stehen, als sie im Falle der sofortigen Liquidation stünden (vgl. BGH).
Ein Gesellschafterausschluss ist also auch in der Sanierungsphase des Unternehmens unter strengen Voraussetzungen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht betreffend denkbar.
Austrittsrecht des Gesellschafters
Ein Gesellschafter einer GmbH hat das Recht, seinerseits aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft auszutreten. Es kann dann geltend gemacht werden, wenn Umstände vorliegen, die dem austrittswilligen Gesellschafter den weiteren Verbleib in der Gesellschaft unzumutbar machen.
Auch hier gilt der Austritt als ultima ratio. Kann der zum Austritt führenden wichtige Grund durch weniger einschneidende Maßnahmen bereinigt werden, kommt der Austritt nicht in Betracht.
Für das Austrittsrecht bedarf es keiner Regelung im Gesellschaftsvertrag (vgl. BGH).
Einziehung des Geschäftsanteils nach § 34 GmbHG
Ein Ausschluss eines Gesellschafters im Wege der Einziehung des Geschäftsanteils nach § 34 GmbHG setzt eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag voraus.
„§ 34
Einziehung von Geschäftsanteilen
(1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.
(2) Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.
(3) Die Bestimmung in § 30 Abs. 1 bleibt unberührt.“
Eine Einziehung ist auch nur zulässig, wenn die auf den einzuziehenden Geschäftsanteil zu erbringende Einlageleistung voll erbracht ist, § 19 Abs. 2 Satz 1 GmbHG. Der Gesellschafter darf von seiner Pflicht zur Leistung seiner Einlage nicht befreit werden. Wird der nicht voll eingezahlte Geschäftsanteil eingezogen, ist der Geschäftsanteil untergegangen und der Gesellschafter ist von seiner Einlagepflicht mangels bestehemndem Geschäftsanteil befreit.
Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses
Ein Einziehungsbeschluss ist entsprechend § 241 Nr. 3 AktG nichtig, wenn bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung feststeht, dass die Abfindung nicht aus freiem, die Stammkapitalziffer nicht beeinträchtigenden Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann; Gläubiger schützendes Kapitalerhaltungsgebot nach § 30 Abs. 1 GmbHG.
Steht im Zeitpunkt der Beschlussfassung fest, dass das freie Vermögen der Gesellschaft zur Bezahlung der Abfindung nicht ausreicht, ist der Einziehungsbeschluss auch dann nichtig, wenn die Gesellschaft über stille Reserven verfügt, deren Auflösung ihr die Bezahlung des Einziehungsentgeltes ermöglichen würde.
Das Verbot der Abfindungszahlung folgt einer bilanziellen Betrachtungsweise. Auszahlungen an Ausgeschiedene dürfen nicht zur Entstehung oder Vertiefung einer Buchwert-Unterbilanz führen, siehe BGH.
In dem anderen Fall, dass der Einziehungsbeschluss wirksam ist, das freie Vermögen aber später, nachträglich unzureichend wird, darf die Gesellschaft die Abfindung wegen der Sperrwirkung nach §§ 30 Abs. 1, 34 Abs. 3 GmbHG nicht auszahlen. Die Gesellschaft und die Gesellschafter müssen durch geeignete Maßnahmen (z.B.
– Veräußerung von Vermögen unter Aufdeckung stiller Reserven,
– Kapitalherabsetzung,
– Ausgleich der Unterdeckung durch stille Einlage oder Kapitalerhöhung)
ungebundenes Kapital beschaffen. Andernfalls – bei treuwidrigem Verhalten – entsteht die Gefahr der persönlichen Verpflichtung der anderen Gesellschafter zur anteiligen Zahlung der Abfindung, soweit sie nicht aus ungebundenem Vermögen entnommen werden kann, siehe BGH.
Die Einziehung des Geschäftsanteils wird wirksam
mit der Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter. Die Wirksamkeit der Einziehung ist nicht an die Zahlung der Abfindung gekoppelt, siehe BGH.
Subsidiäre Haftung der Gesellschafter für Abfindung oder Auflösung
Die Gesellschafter, die den Einziehungsbeschluss gefasst haben, haften dem ausgeschiedenen Gesellschafter – wie oben angedeutet – anteilig wenn sie treuwidrig nicht anderweitig dafür sorgen, dass die Abfindung aus dem ungebundenen Vermögen der Gesellschaft geleistet werden kann.
Die Zahlungspflicht können die verbleibenden Gesellschafter mit der Auflösung der Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss oder durch eine Insolvenz abwenden. Denn nach Abwicklung der Gesellschaft können alle Gesellschafter ihren Abfindungsanteil treuegemäß bar oder in Sachwerten entgegen nehmen. Mit der Auflösung und Abwicklung stellen sie den ausgeschiedenen Gesellschafter hinsichtlich seines Abfindungsanspruchs so, als sei er noch Gesellschafter.
Zahlen die verbleibenden Gesellschafter die Abfindung unmittelbar oder mittelbar, wächst ihnen anteilig der Wert des eingezogenen Geschäftsanteils zu.
Stammkapital und § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG
Fällt die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile und das Stammkapital der Gesellschaft wegen des Untergangs des eingezogenen Geschäftsanteils auseinander, verlangt § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG eine Anpassung der Nennbeträge der Geschäftsanteile an das Stammkapital. Die Anpassung kann durch Aufstockung der Geschäftsanteile recht einfach zum Erfolg führen.
Abfindung des Gesellschafters
Der ausgeschlossene, der ausgetretene oder der von einer Einziehung betroffene Gesellschafter haben Anspruch auf Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Geschäftsanteils. Die Abfindung ist ein Grundmitgliedschaftsrecht eines Gesellschafters, siehe BGH.
Keine Regelung über die Berechnung der Abfindung im Gesellschaftsvertrag
Findet sich keine Gesellschaftervereinbarung zur Höhe der Abfindungzahlung im Gesellschaftsvertrag, ist der Verkehrswert des Geschäftsanteils auszugleichen, siehe BGH.
„Im Zweifel ist der Anteilswert auf der Grundlage des wirklichen Wertes des lebenden Unternehmens einschließlich der stillen Reserven und gegebenenfalls auch des goodwill zu errechnen. Dieser ergibt sich im allgemeinen aus dem Preis, der bei einer Veräußerung des Unternehmens als Einheit erzielt würde …; er muß in der Regel durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ermittelt werden. Das … (Tatsachengericht) wird dabei auch darüber zu befinden haben, ob der Ermittlung des Unternehmenswertes mit der heute herrschenden Auffassung die Ertragswertmethode zugrunde zu legen ist oder ob es geboten erscheint, im vorliegenden Fall von der Substanzwertmethode auszugehe“
Im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Regelung zur Berechnung der Abfindung
Im Gesellschaftsvertrag lassen sich folgende Abfindungsregelungen finden:
– Verkehrswert, siehe BGH,
– Abfindungsausschluss, siehe BGH,
– gläubigerdiskriminierende Abfindung, siehe BGH,
– Abfindung in Höhe des Nennbetrags des Geschäftsanteils, siehe BGH,
– Buchwertabfindung, siehe BGH,
– Hälfte des Buchwerts, siehe BGH,
– Ertragswert, siehe BGH,
– Vermögenssteuerwert, siehe BGH,
– Steuerkurswert, siehe BGH,
– gemeiner Wert, siehe BGH,
– Stuttgarter Verfahren, siehe OLG Stuttgart,
– Net Asset Value, siehe OLG Frankfurt,
– Substanzwert, siehe OLG Hamm,
– Liquidationswert, siehe OLG Naumburg
– Börsenwert,
– Abfindung in 15 Jahresraten, siehe BGH,
…
Erläuterung der einzelnen Abfindungsvereinbarungen
Die eben aufgezählten Abfindungsregelungen haben unterschiedliche Auswirkungen.
Grundsatz
Beschränkungen der Abfindungsansprüche im Gesellschaftsvertrag sind aufgrund der Satzungsautonomie grundsätzlich zulässig. Ihr Zweck besteht darin, den Bestandsschutz der Gesellschaft durch Einschränkung des Kapitalabflusses zu gewährleisten und/oder die Berechnung der Höhe des Abfindungsanspruches zu vereinfachen.
Abfindungsbeschränkungen können nicht schrankenlos vorgenommen werden. Sie unterliegen den Grenzen der Vorschrift des § 138 BGB, siehe BGH. § 138 BGB ist allerdings nur anzuwenden, wenn die beschränkende Regelung bereits bei ihrer Entstehung (bei Gründung der GmbH oder später bei Änderung des Gesellschaftsvertrags) grob unbillig ist, siehe BGH.
Beispiel:
Wird die Abfindungsregelung hin zu einer Buchwertklausel einvernehmlich neu im Gesellschaftsvertrag aufgenommen, obwohl im Zeitpunkt der Satzungsänderung ein mehrfacher Wert als der Buchwert erkennbar feststeht, ist die Satzungsänderung insoweit nichtig.
Entsprach der Wert des Geschäftsanteils im Zeitpunkt der Buchwertaufnahme in dem Gessellschaftsvertrag tatsächlich dem Buchwert, ist die Buchwertklausel wirksam vereinbart. Entwickelt sie die Gesellschaft in der Folge prächtig und erreicht der Geschäftsanteil später einen mehrfachen Wert als den Buchwert, bleibt die Buchwertklausel wirksam. Sie muss aber durch Auslegung angepasst werden. An die Stelle der dadurch unwirksam gewordenen gesellschaftsvertraglichen Abfindungsklausel tritt ein Anspruch auf Gewährung einer angemessenen Abfindung, siehe BGH.
Abfindungsbeschränkungen im Einzelnen
Verkehrswert
Als Verkehrswert hat grundsätzlich der Betrag zu gelten, den ein Dritter als Erwerber zahlen würde. Im Zweifel ist der Anteilswert auf der Grundlage des wirklichen Wertes des lebenden Unternehmens einschließlich der stillen Reserven und gegebenenfalls auch des goodwill zu errechnen. Dieser ergibt sich im Allgemeinen aus dem Preis, der bei einer Veräußerung des Unternehmens als Einheit erzielt würde; er muss in der Regel durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ermittelt werden. Dabei ist auch darüber zu befinden, ob der Ermittlung des Unternehmenswertes mit der heute herrschenden Auffassung die Ertragswertmethode zugrunde zu legen ist oder ob es geboten erscheint, im konkreten Fall von der Substanzwertmethode auszugehen, siehe BGH.
Abfindungsausschluss
grundsätzliche Nichtigkeit des Abfindungsausschlusses
Ausnahmen
– bei Gesellschaften, die einen ideelen Zweck verfolgen, siehe BGH,
– wenn er auf den Tod eines Gesellschafters und sich dadurch für die Gesellschaft ergebenden Folgen abzielen, siehe BGH,
– Mitarbeitermodell, siehe BGH,
– Managermodel, siehe BGH.
gläubigerdiskriminierende Abfindung
Abfindung in Höhe des Nennbetrags des Geschäftsanteils
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