Unternehmenskäufe aus einer Insolvenz heraus kommen häufig vor und sind vielfältig ausgestaltet.

Erwirbt der Käufer das Unternehmen (Asset Deal) außerhalb einer Insolvenz und führt er dabei die bisherige Firma des erworbenen Unternehmens fort, haftet der Käufer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB für alle im Betrieb des verkauften Unternehmens begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers.

Unternehmensverkauf durch Insolvenzverwalter

Bei einem Unternehmensverkauf des Handelsgeschäfts durch einen Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren findet eine Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB keine Anwendung.

Die Veräußerung des Handelsgeschäfts durch den Insolvenzverwalter duldet eine Schuldenhaftung des Erwerbers nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht, da sie den bestimmenden Grundsätzen des Insolvenzverfahrens zuwiderliefe. „Die Aufgabe des Insolvenzverwalters, das Unternehmen im Interesse der Gläubiger an der bestmöglichen Verwertung der Masse im Ganzen zu veräußern, würde durch eine mögliche Haftung des Erwerbers für die Schulden des bisherigen Unternehmensträgers erschwert werden. Zudem käme es zu einer systemwidrigen Bevorzugung einzelner hierdurch begünstigter Insolvenzgläubiger unter Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger, die sich angesichts einer dadurch zu erwartenden Erlösschmälerung mit einer geringeren Verteilungsmasse zu begnügen hätten. Dies widerspräche dem Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger.“

Unternehmensverkauf durch Eigenverwalter im Insolvenzverfahren

Unentschieden war bisher die Frage der Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, wenn ein Handelsgeschäft aus einer durch Eigenverwaltung abzuwickelnden Insolvenz veräußert wird.

Der BGH urteilte in einem kürzlich abgeschlossenen Prozess, dass der Erwerber nicht für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers haftet. Er begründete seine Entscheidung damit, dass die Erwägungen, die zu einem Ausschluss der Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB auf Veräußerungen des Insolvenzverwalters geführt haben, auf Veräußerungsgeschäfte des Schuldners im Eigenverwaltungsverfahren übertragbar sind.

Danach würde die Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB – wie im eröffneten Insolvenzverfahren – in der Eigenverwaltung zu einer Bevorzugung einzelner Insolvenzgläubiger führen. Eine Bevorzugung einzelner Insolvenzgläubiger widerspricht dem Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger, der auch im Eigenverwaltungsverfahren Geltung beansprucht.

Unsere Empfehlung

Wenn Zweifel über die Haftung bei Firmenfortführung bestehen, sollte nach entsprechender Vereinbarung zwischen den Kaufvertragsparteien ein Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht werden.

Das Urteil des BGH können Sie hier nachlesen.

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