Ihre Rechtsanwälte im Insolvenzrecht

Das Insolvenzrecht kann mit Fug und Recht als eines der dynamischsten Rechtsgebiete der letzten Jahre bezeichnet werden. Eine reichhaltige und oftmals rechtsfortbildende Judikatur zum Insolvenzrecht und seinen zahlreichen Nebengebieten, vor allem zur Insolvenzanfechtung, dem Insolvenzarbeits- und -gesellschaftsrecht, dem Kreditsicherungsrecht sowie die grundlegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 03.08.2004 und vom 23.05.2008 zur Vorauswahl und Bestellung von Insolvenzverwaltern erfordern teilweise eine völlige Neuorientierung [1] zumindest jedoch stets eine aktuelle Weiterbildung von Rechtsanwälten und Gerichten auf diesem Gebiet.

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Ablauf eines Insolvenzverfahrens

Wir helfen Ihnen den Ablauf und die Mechanismen eines Insolvenzverfahrens zu verstehen, um so Ihre Chancen und Mitwirkungsmöglichkeiten bestmöglich zu verdeutlichen und einzuschätzen.

Insolvenzanfechtung

Nur wer dem Insolvenzverwalter auf diesem Spezialrechtsgebiet tagesaktuell auf Augenhöhe begegnet, kann Inanspruchnahmen aus Insolvenzanfechtung erfolgreich abwehren. Wir beraten und unterstützen Sie im Falle einer solchen Inanspruchnahme.

Organhaftung

Inhalt eines jeden Insolvenzverfahrens ist die Prüfung von Haftungsansprüchen gegen die Organe der Insolvenzschuldner (Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat usw.) Wir beraten und unterstützen Sie im Falle einer solchen Inanspruchnahme.

Beraterhaftung

Zunehmend sehen sich auch die Berater der Insolvenzschuldner (Rechtsanwälte, Steuerberater usw.) einer Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter ausgesetzt. Wir beraten und unterstützen Sie im Falle einer solchen Inanspruchnahme.

Forderungsdurchsetzung

Wir unterstützen Sie im Forderungsanmeldungsprozess, der gerichtlichen Feststellung nach einem Bestreiten und im Rahmen der Auseinandersetzung mit anderen Gläubigern.

Viele Teilrechtsgebiete wie die gesellschaftsrechtliche Haftung in der Insolvenz (u.a. § 64 GmbHG, Kapitalaufbringung und -erhaltung, Patronatserklärung, D&O-Versicherung), die InsVV, das Insolvenzstrafrecht und das Insolvenzsteuerrecht erfahren erhebliche Veränderungen. [2]

Gesetze, wie das „Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen“, „das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen“ oder bspw. auch „das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)“, entwickeln die – im Vergleich mit den anderen Gesetzesordnungen – noch recht junge Insolvenzordnung stets fort.

Mit dem Insolvenzrecht kann heutzutage jedes Unternehmen in Berührung kommen bspw.:

  • durch die Insolvenz eines Geschäftspartners
  • aufgrund eines „Asset deal“ und/oder eines „Share deal“ mit einem Insolvenzverwalter
  • aufgrund der Inanspruchnahme durch einen Insolvenzverwalter

Was dies für die bis dato geltenden Vereinbarungen und Verträge bedeutet, bestimmt sich nach dem jeweiligen Einzelfall.

Das materielle Insolvenzrecht und das Insolvenzverfahrensrecht verdrängen dabei nicht die dato getroffenen Vereinbarungen und geltenden Gesetze komplett, sondern tragen als spezialgesetzliche Ergänzung funktional der Sondersituation „Der Schuldner bzw. das Schuldnerunternehmen ist nicht mehr in der Lage, alle seine Gläubiger zu befriedigen“ Rechnung. [3]

Ablauf eines Insolvenzverfahrens

Der Ablauf eines Insolvenzverfahrens ist gekennzeichnet von dessen verschiedenen Stadien (Insolvenzantragsverfahren, § 13 InsO, vorläufiges Insolvenzverfahren, eröffnetes Insolvenzverfahren) und den sich hieraus ergebenden unterschiedlichen Befugnissen der vom Insolvenzgericht beauftragten Personen (Sachwalter, Gutachter, vorläufiger Insolvenzverwalter, § 22 InsO, endgültiger Insolvenzverwalter, § 27 InsO). Die sich hieraus ergebenden Unterschiede erfordern eine differenzierte Betrachtung der jeweils abschließbaren Vertragsvereinbarungen und ihrer Rechtsfolgen.

Auch wenn es oftmals der erste Impuls ist, die Forderung gegen ein insolventes Unternehmen komplett auszubuchen und abzuschreiben, kann es sich lohnen, eben dies nicht zu tun, die eigenen Forderungen anzumelden und sich zunächst einen Überblick über das Insolvenzverfahren zu verschaffen. Die wenigsten Unternehmen und Unternehmer kennen ihre Einsichts- und Mitwirkungsrechte im Insolvenzverfahren und verschenken so mitunter Einfluss und nicht unerhebliche Insolvenz(quoten)zahlungen.

Insolvenzanfechtung

Die Insolvenzanfechtung wird inzwischen als das schärfste Schwert eines Insolvenzverwalters bezeichnet. Kaum ein anderes Teilrechtsgebiet des Insolvenzrechts hat in den letzten Jahren so viel Aufmerksamkeit erfahren, die schließlich im neuen „Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ mündete. [7]

Es bedarf fundierter Kenntnisse über die unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen der Insolvenzanfechtung: wie der Gläubigerbenachteiligung, § 129 Abs. 1 InsO; kongruenter Deckung, § 130 InsO; inkongruenter Deckung, § 131 InsO, Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, § 133 InsO, und/oder unentgeltlicher Leistung, § 134 InsO, und natürlich stets aktueller Kenntnisse zu der hierzu ergangenen ober- und oberstgerichtlichen Rechtsprechung, um derartig geltend gemachte Ansprüche beurteilen und erfolgreich abwehren zu können.

Organhaftung

Die Organhaftung bzw. die Haftung der Vertretungsorgane eines Unternehmens gehört in einem Insolvenzverfahren zum Pflichtprogramm eines jeden Insolvenzverwalters. Dabei ist es der Natur eines Insolvenzverfahrens geschuldet, dass der Insolvenzverwalter die in den jeweiligen Gesetzen legaldefinierte Ansprüche gegen Geschäftsführer einer GmbH, § 64 GmbHG, Vorstände, §§ 93, 92 AktG, und Aufsichtsräte, §§ 116, 92AktG, einer Aktiengesellschaft, Vorstände eines Vereins, § 42 BGB, Vorstände, § 99 GenG, und Aufsichtsräte, §§ 41, 99 GenG, einer Genossenschaft, usw. , erst kurz vor der drohenden Verjährung geltend macht. Vorher wird jeder Insolvenzverwalter die Vertretungsorgane weitgehend schonen und sie höchstens auf ihre Auskunfts- und Mitwirkungsverpflichtungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens hinweisen, § 97 InsO, da er dringend auf ihre Unterstützung angewiesen ist.

Da aus diesem Grunde eine Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter stets zu erwarten ist, sollten sich die Vertretungsorgane eines Unternehmens bereits frühzeitig, d.h. möglichst noch zu Beginn des Insolvenzverfahrens diesbezüglich rechtlich beraten lassen, entsprechende Verteidigungsstrategien entwerfen und ggf. die notwendige Unterlagenlage schaffen, um auf die Inanspruchnahme vorbereitet zu sein.

Beraterhaftung

Die Beraterhaftung, d.h. die Haftung derjenigen, die ein Unternehmen vor dem Insolvenzverfahren bspw. rechtlich, steuerlich oder gar im Sanierungsfalle beraten haben, erfährt in Zeiten, in denen die Anzahl der Insolvenzverfahren, deren Güte und insbesondere auch die noch in den Verfahren vorhandene Masse rückläufig sind [20], nicht zuletzt auch aufgrund der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung  des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 – IX ZR 285/14, OLG Frankfurt, Urteil vom 17.01.2018 – 4 U 4/17) zunehmend an Bedeutung.

Nicht nur um sich im Falle einer Inanspruchnahme erfolgreich gegenüber dem Insolvenzverwalter erfolgreich verteidigen zu können, sondern auch um bereits im Vorfeld, d.h. in der konkreten Beratungssituation, eine Inanspruchnahme komplett zu vermeiden, bedarf es einer exakten Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen bzw. Instrumentarien im Rahmen der Beraterhaftung, vgl. bspw. Agieren im Rahmen eines Bargeschäfts, § 142 InsO; Anforderungen und Notwendigkeit von/an Fortführungsprognosen, (vergl.  BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 – IX ZR 285/14), Voraussetzungen von Sanierungskonzepten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – IX ZR 65/14), usw..

Die Forderungsdurchsetzung in einem Insolvenzverfahren unterfällt eigenen, vom „normalen“ zivilgerichtlichen Klageweg abweichenden Regelungen, §§ 174 ff InsO. Dabei ist jede Forderung, gleich ob sie ihre Grundlage in gegenseitigen Verträgen, einer öffentlich – rechtlichen Abgabenverpflichtung oder strafrechtlichen Disziplinierungsmaßnahmen hat, „zur Tabelle“ anzumelden. Nur eine zur Tabelle angemeldete und vom Insolvenzverwalter festgestellte Forderung nimmt automatisch an der Schlussverteilung der Insolvenzmasse teil, § 189 InsO.

Rechtlicher Unterstützung bedarf der Forderungsinhaber dann, wenn der Insolvenzverwalter die so angemeldeten Forderungen „vorläufig bestreitet“  (vergl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006  – IX ZB 160/04); endgültig bestreitet oder auch gar nicht zu bescheiden scheint und die Gründe hierfür entweder gar nicht benennt oder diese erkennbar verfahrenstaktischer Natur sind [28].

  • [1] Uhlenbruck/Hirte/Vallender in InsO-Kommentar Uhlenbruck Vorwort zur 13. Auflage
  • [2] Dr. Schmidt in Hamburger Kommentar zur InsO, Vorwort zur. 7. Auflage
  • [3] Pape in InsO-Kommentar Uhlenbruck § 1 Rn. 1
  • [7] Bundesgesetzblatt 2017 Teil I Nr. 16 vom 4. April 2017
  • [20] statt aller Weiß, Christian und Joannidis, Alexia in NWB Heft 22/2019 vom 27.05.2019
  • [28] Einsicht in die Insolvenz(verfahrens)akte am AG wird gemeinhin (auch ohne Zustimmung des InsV) lediglich Insolvenzgläubigern mit festgestellter Forderung gewährt; undiskutables Stimmrecht in einer Gläubigerversammlung nur mit festgestellter Forderung, vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 InsO

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Mehmet Akif Göçer
Mehmet Akif GöçerRechtsanwalt
Mehmet Akif Göçer ist angestellter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.

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