Kein Umlaufverfahren nach § 2 COVMG, wenn die Satzung die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter fordert;

Verschiebung einer Gesellschafterversammlung erforderlich, wenn eine Einreise von Gesellschaftern aufgrund der Corona-Pandemie nicht rechtzeitig zu bewerkstelligen ist.

Nach § 48 Abs. 2 GmbHG können Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH statt in einer Gesellschafterversammlung im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn sämtliche Gesellschafter damit einverstanden sind. Während der Corona-Pandemie sind wegen Kontaktbeschränkungen und Versammlungsverboten oftmals keine Gesellschafterversammlungen möglich. Damit eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren nicht an dem Zustimmungserfordernis sämtlicher Gesellschafter scheitert, hat der Gesetzgeber dieses Zustimmungserfordernis in § 2 COVMG für Beschlussfassungen in den Jahren 2020 und 2021 aufgehoben. Allerdings vergaß der Gesetzgeber anzuordnen, dass die Regelung „zwingend“ sein und anderslautenden Satzungsregelungen vorgehen soll.

Da in vielen Satzungen – angelehnt an § 48 Abs. 2 GmbHG – eine Zustimmung sämtlicher Gesellschafter zum Umlaufverfahren vorgesehen ist, stellte sich die Frage, ob Umlaufbeschlüsse wegen § 2 COVMG auch ohne Zustimmung sämtlicher Gesellschafter wirksam gefasst werden können.

Der Fall

(Sachverhalt stark vereinfacht, siehe hier und hier)

Der Geschäftsführer einer GmbH leitete ein sog. Umlaufverfahren ein, um notwendige Gesellschafterbeschlüsse der GmbH zu fassen.

Der Gesellschaftervertrag der GmbH verlangt allein für die Durchführung des Umlaufverfahrens eine Zustimmung sämtlicher Gesellschafter zu diesem Umlaufverfahren.

Das Umlaufverfahren wurde durchgeführt, wobei sich nicht sämtliche Gesellschafter mit der Durchführung des Umlaufverfahrens einverstanden erklärten.

Die im Umlaufverfahren zugeneigten Gesellschafter suchten Klärung durch das Gericht, ob sie sich auf coronabedingte Erleichterungen nach § 2 COVMG berufen können.

In einer nachfolgenden Gesellschafterversammlung (Präsenzversammlung) konnten zwei Gesellschafter aus dem Ausland coronabedingt nicht bzw. nicht rechtzeitig nach Deutschland einreisen. Außerdem drohten ihnen Quarantäne nach der Einreise. Es stellte sich die Frage nach einer notwendigen Verschiebung der Gesellschafterversammlung.

Das Urteil

Umlaufverfahren

Das LG Stuttgart hat in zwei Urteilen (vom 25.01.2021 – 44 O 52/20 KfH und vom 10.02.2021 – 40 O 46/20 KfH) entschieden, dass § 2 COVMG keine Anwendung findet, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Zustimmung sämtlicher Gesellschafter zum Umlaufverfahren fordert.

Dies führt dazu, dass § 2 COVMG bei denjenigen Satzungen, die eine Zustimmung sämtlicher Gesellschafter zum Umlaufverfahren fordern, vollständig ins Leere geht. Dieses Ergebnis ist für die betroffenen Gesellschaften misslich, entspricht aber der gesetzgeberischen Wertung des § 45 Abs. 2 GmbHG, wonach die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags den gesetzlichen Regelungen vorgehen. Der Gesetzgeber hätte daher § 2 COVMG als „zwingend“ ausgestalten müssen, was er jedoch versehentlich vergaß.

Unsere Anwälte haben dieses vom Landgericht Stuttgart nun entschiedene Ergebnis bereits im Jahr 2020 vorhergesehen, dass § 2 COVMG bei einer Vielzahl der GmbHs vollständig ins Leere zu laufen droht, weshalb der Gesetzgeber § 2 COVMG als „zwingend“ ausgestalten müsse. Trotz mehrerer Änderungen des COVMG ließ der Gesetzgeber § 2 COVMG jedoch unverändert.

Verschiebung der Gesellschafterversammlung

Das Landgericht Stuttgart hat zudem entschieden (Urteil vom 10.02.2021 – 40 O 46/20 KfH), dass die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht die Verschiebung einer Gesellschafterversammlung gebietet, wenn eine Einreise von Gesellschaftern aufgrund der Corona-Pandemie nicht rechtzeitig zu bewerkstelligen ist.

Im konkreten Fall bestand für den aus Israel stammenden Gesellschafter ein Einreiseverbot in die EU/nach Deutschland und ein weiterer aus Spanien stammender Gesellschafter hätte nach seiner Einreise in Deutschland erst einmal 14 Tage in Quarantäne verbringen müssen, was seine Teilnahme an der Gesellschafterversammlung unmöglich gemacht hätte.

Das Landgericht Stuttgart berücksichtigte in der Abwägung nicht nur die Interessen der verhinderten Gesellschafter, sondern auch diejenigen der Gesellschaft an einer Durchführung der Versammlung und Beschlussfassung. Da es auf Seiten der Gesellschaft keine besondere Dringlichkeit für die Gesellschafterversammlung feststellen konnte, auf der anderen Seite das Teilnahmerecht an der Gesellschafterversammlung zum grundsätzlich unentziehbaren Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte eines Gesellschafters gehört, hat das Landgericht Stuttgart die Gesellschaft im Wege einer einstweiligen Verfügung zur Absage der Gesellschafterversammlung gezwungen.

Es hat allerdings die verhinderten Gesellschafter darauf hingewiesen, dass sie bei zukünftigen Gesellschafterversammlungen – falls die Geschäftsführung dann frühzeitigerer einberuft – aus der gesellschafterlichen Treuepflicht heraus dazu verpflichtet sein dürften, größere Anstrengungen zur Ermöglichung einer Teilnahme zu unternehmen und nachzuweisen.

Unsere Empfehlung

Geschäftsführer prüfen vor einem geplanten Umlaufverfahren nach § 2 COVMG, ob im Gesellschaftsvertrag der GmbH für die Durchführung des Umlaufverfahrens die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter fordert.

  • Wenn ja, klärt er mit den Gesellschaftern der GmbH ab, ob mit einer vollständigen Zustimmung zu einem Umlaufverfahren zu rechnen ist. Gegebenenfalls setzt er das Umlaufverfahren danach nach der Regelung im Gesellschaftsvertrag in Gang oder beruft eine Gesellschafterversammlung nach § 49 GmbHG ein.
  • Wenn nein, führt er das Umlaufverfahren nach § 2 COVMG durch.
Frank Löffler
Frank LöfflerRechtsanwalt
Frank Löffler ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht und der Kanzleiinhaber.