Sonderrechte in der GmbH sind vielfältig und werden regelmäßig in Familiengesellschaften vereinbart. In der sog. vorweggenommenen Unternehmensnachfolge sind Sonderrechte nicht wegzudenken, wenn mehrere Erben das elterliche Unternehmen fortführen.

Begriff des Sonderrechts in der GmbH

Sonderrechte

  • können nur Gesellschaftern zustehen und
  • nicht durch die anderen Gesellschafter „beeinträchtigt“ werden (unentziehbar),
  • wenn der Sonderrechtsinhaber einer Verkürzung des Sonderrechts nicht zustimmt (schutzwürdiges Interesse).

Systematik

Es gibt

  • originäre Sonderrechte (Recht auf Geschäftsführung),
  • ein allgemeines Mitgliedschaftsrecht vermehrendes Sonderrecht (Mehrstimmrecht, Gewinnvoraus) oder
  • Sonderrechte, die Pflichten des Gesellschafters befreien (Reduzierung oder Wegfall von Beitragspflichten).

Sonderrechte können

  • mit dem Geschäftsanteil verknüpft (Vorzugsgeschäftsanteile) oder
  • an die Person des Gesellschafters gebundenen sein (Geschäftsführungsrecht).

Sonderrechte können für

  • einen Gesellschafter,
  • mehrere Gesellschafter oder
  • eine Gesellschaftergruppe (Familienstämme)

vereinbart werden.

Die Zahl der eingeräumten Sonderrechte ist nicht begrenzt. Einem Gesellschafter können mehrere parallele Sonderrechte verliehen werden. 

Begründung von Sonderrechten

Sonderrechte müssen in der Satzung der GmbH geregelt, also notariell beurkundet sein.

Grenzen von Sonderrechten

Sonderrechte dürfen selbstverständlich

  • nicht gegen gesetzliche Verbote (§ 134 BGB) verstoßen und
  • nicht sittenwidrig (§ 138 BGB) sein.

Die Regelungen der § 38 Abs. 2 GmbHG, § 30 GmbHG sind bei der Einräumung von Sonderrechten zu beachten, ebenso § 53 Abs. 1 GmbHG. Die Gesellschaftergesamtheit darf durch Sonderrechte nicht entmündigt werden. Das Sonderrecht des einen Gesellschafters darf nicht das Sonderrecht des anderen Gesellschafters oder relativ unentziehbare Rechte beschränken oder entziehen.

 Beendigung des Sonderrechts

Sonderrechte, die an die Person des Gesellschafters gebunden sind, gehen unter, wenn der Berechtigte aus der Gesellschaft aus welchem Grund auch immer ausscheidet.

Das Sonderrecht mit Zustimmung des jeweiligen Berechtigten kann jederzeit beschränkt oder aufgehoben werden.

Aus wichtigem Grund kann nicht nur der Gesellschafter aus der GmbH ausgeschlossen werden, sondern auch für sich gesehen das Sonderrecht auch ohne Zustimmung des Begünstigten entzogen werden.

Sonderrechte,

  • die befristet sind, erlöschen mit Fristablauf,
  • die bedingt sind, erlöschen mit dem Eintritt der Bedingung

Bei Auflösung der GmbH erlischt das Sonderrecht unter.

Bei einer Umwandlung der GmbH können die Voraussetzungen für den Untergang der Sonderrechte vorliegen.

Beispiele für Sonderrechte

Beispiele für Sonderrechte sind

  • Geschäftsführungs-Sonderrechte,
  • Aufsichtsrats-Sonderrechte,
  • Gewinn-Sonderrechte,
  • Sonderstimmrechte und Zustimmungsvorbehalte,
  • Vinkulierungs-Sonderrechte und
  • Vorerwerbsrechte.

In der Rechtsprechung sind Sonderrechte bekannt

  • Entsendungsrechte in einen Beirat,
  • Recht auf Versammlungsleitung oder Vorsitz in der Gesellschafterversammlung,
  • Recht auf jederzeitige Einberufung einer Gesellschafterversammlung,
  • Recht auf Bestellung zum Prokuristen oder auf Erteilung von Prokura,
  • Weisungsrechte gegenüber der Geschäftsführung,
  • speziell etwa für Wagniskapitalgeber besonderes wichtiges Recht
    • auf vorzugsweise Befriedigung bei Veräußerung (Sales Preference) oder
    • bei Auflösung der Gesellschaft (Liquidationspräferenz),
  • Sonderrecht auf Auflösung bzw. Nichtverlängerung der satzungsmäßig festgelegten Zeitdauer der GmbH
  • Beitragsfreiheit,
  • Recht zur bevorzugten Benutzung von Einrichtungen der Gesellschaft,
  • Belieferungs- oder Abnahmerecht,
  • Wiederkaufrecht an einer eingebrachten Sache,
  • eine Vorab-Gewinnbeteiligung an eingebrachtem Patent
  • Erschwerungen für den Fall des Ausschlusses aus der Gesellschaft.

Abgrenzungen und alternative Gestaltungsmöglichkeiten

Ähnliche Ergebnisse wie durch das Sonderrecht lassen sich auf anderweitige Weise herbeiführen.

Dies sind beispielsweise

  • „Vorrechte“, die allen Gesellschaftern zustehen (Vorerwerbsrechte)
  • Minderheitenrechte (Recht, gem. § 50 GmbHG die Einberufung der Gesellschafterversammlung zu verlangen),
  • Gesellschafterbeschlüsse, die eine qualifizierte Mehrheit oder Einstimmigkeit erfordern,
  • Schuldrechtliche Nebenvereinbarungen (sideletter),
  • Sondervorteile

Zusammenfassung

Im GmbH-Recht bsteht Satzungsautonomie. Sonderrechte können die vom Gesetz geregelte GmbH-Organisation stark ändern. Sonderrechte sind in § 35 BGB geregelt. § 35 BGB ist auf die GmbH anzuwenden. Ihr Wortlaut:

„Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.“

Eine ausgewogene Satzung der GmbH verlangt, Sonderrechte zu beachten und den Bedürfnissen der Gesellschafter entsprechend ausgewogen in die Satzung einzufügen. Gelegenheiten für die Aufnahme von Sonderrechten finden sich bei der Gründung einer GmbH, aber auch später durch die Änderung der Satzung.  Sonderrechte sind in der Mehrheit der existierenden Satzungen zu finden, insbesondere aber in Satzungen von Familiengesellschaften und gerade im Rahmen der vorweggenommenen Unternehmensnachfolge.

Unsere Kanzlei ist im GmbH-Recht hochspezialisiert, so auch in speziellen Fragen zu den Sonderrechten.

Entscheidungen der Gerichte zu Sonderrechten finden Sie hier.

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