Weiterführendes
Notgeschäftsführer braucht es, wenn keine anderweitige Möglichkeit besteht, die Handlungsunfähigkeit durch Tod, Amtsniederlegung oder Verhinderung aufrecht zu halten.
Die Außenhaftung des Geschäftsführers beschreibt die Haftung gegenüber außenstehenden Dritten, nicht gegenüber der GmbH.
Gesellschaftervereinbarungen Die häufigste Variante von Gesellschaftervereinbarungen ist der sog. Konsortial-, Pool- oder Stimmbindungsvertrag. Ziel dieser Form ist es, fortwährend eine […]
Praktiker erkennen früh, ob ein Gesellschafterstreit zu vermeiden ist, andernfalls wie der Streit unter den Gesellschaftern für den Mandanten erfolgreich endet.
Vorbemerkung zum Versammlungsleiter in der Gesellschafterversammlung einer GmbH Die Bestimmung des Versammlungsleiters in einer GmbH dient neben der Herstellung der […]
Der GmbH-Unternehmenskauf muss Rechtsunsicherheiten begegnen, weil es für diese Transaktionen keine spezifischen gesetzlichen Bestimmungen gibt. Unsere Fachanwälte beraten Sie in […]