Ein besonders schlauer Rechtsanwalt wollte in einem GmbH-Gesellschafterstreit über eine Abberufung seines Mandanten als Geschäftsführer der GmbH den Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer auf naive Weise überrumpeln. Seine Vorgehensweise wurde vom Landgericht noch tolleriert, vom OLG aber richtigerweise kassiert.
Der Fall
A und B sind Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH.
B fasste einen Beschluss, nach dem A als Geschäftsführer der GmbH abberufen wurde.
A (Kläger) klagte gegen die GmbH (Beklagte) vor dem Landgericht. Er wendete sich mit der Klage gegen seine Abberufung als Geschäftsführer.
A (!) erteilte Rechtsanwalt Schlau eine Prozessvollmacht der GmbH, vertreten durch B (!).
Rechtsanwalt Schlau als „Vertreter“ der beklagten GmbH erkannte die Klage des A an.
Das Landgericht erließ auf das Anerkenntnis der GmbH, erklärt von Rechtsanwalt Schlau, ein klagestattgebendes Anerkenntnisurteil.
B erteilte Rechtsanwalt X Vollmacht in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH. Rechtsanwalt X legte Berufung gegen das Anerkenntnisurteil ein.
Das Urteil des OLG
Das OLG Brandenburg ließ die Spielchen von A und Rechtsanwalt Schlau auffliegen.
Das OLG qualifizierte das erstinstanzliche Anerkenntnisurteil richtigerweise als prozessual unwirksam ab. Ein Geschäftsführer einer GmbH kann prozessrechtlich fraglos einen Rechtsstreit nicht mit sich selbst, und zwar auch nicht als Vertreter eines anderen führen.
A führte aber einen solch unzulässigen Insichprozess vor dem Landgericht. A handelte als solcher sowohl als Kläger gegen die GmbH, als auch als Vertreter der GmbH, indem er die GmbH-Prozessvollmacht für Rechtsanwalt Schlau unterzeichnete, der dann die Klage des A anerkannte. A trat mithin gleichzeitig auf beiden Seiten des Prozesses entweder als Partei oder Parteivertreter auf.
Die Vertretung der GmbH durch A bei Erteilung der Prozessvollmacht an Rechtsanwalt Schlau ist auch gesellschaftsrechtlich unwirksam. Solange eine Bestellung eines Prozessvertreters für die GmbH fehlt, wird die GmbH vom verbleibenden Geschäftsführer B vertreten. Rechtsanwalt Schlau trat deshalb ohne Vertretungsmacht auf.
Unsere Empfehlung
Wer in der Situation des B ist, sollte sich in vergleichbaren Fällen beim zuständigen Gericht erkundigen, ob eine Klage vom anderen Gesellschafter beim Gericht eingereicht wurde und gegebenenfalls über einen beim Landgericht zugelassenen Anwalt den Rechtsstreit in die Hand nehmen.
Hinweis
Die Landgerichte sind verpflichtet, die Mitgesellschafter der GmbH über einen solchen Rechtsstreit zu informieren, wenn ein Gesellschafter die anderen Gesellschafter auszutricksen versucht.
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