Gesellschaftervereinbarungen
Die häufigste Variante von Gesellschaftervereinbarungen ist der sog. Konsortial-, Pool- oder Stimmbindungsvertrag.
Ziel dieser Form ist es, fortwährend eine einheitliche Stimmrechtsausübung der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung sicherzustellen.
Regelungsinhalte des Konsortial-, Pool- oder Stimmbindungsvertrags
1.1. Grundlage Gesellschaftervereinbarungen
Grundlage dieses Vertrags sind Abstimmungsverpflichtungen im Sinne einer Stimmrechtsabrede, beispielsweise bei
- Personalentscheidungen im Zusammenhang mit der Bestellung von Geschäftsführern oder Wahlen zum fakultativen Aufsichtsrat
- Satzungsänderungen
- Regelungen zur Zusammensetzung des Gesellschafterkreises
- Vorerwerbsrechte
- Bestimmung über die Höhe des Abfindungsguthabens
- Vereinbarungen über die Besoldung von Organen
- Absprachen zur Geschäftspolitik
- Umfang der Tätigkeit des Unternehmens
- Auflösung oder Umwandlung der Gesellschaft
- Festlegungen zur Bilanzierung
- Ausschüttungen und Gewinnverteilung
Grundsätzlich wird ein einheitliches Stimmverhalten angestrebt, welches
- schon im Konsortial-, Pool- oder Stimmbindungsvertrag selbst,
- aber auch flexibel in einer vor einer jeden Gesellschafterversammlung abzuhaltenden Poolversammlung festgelegt werden kann.
1.2.Bestand des Familienpools
Im Konsortial-, Pool- oder Stimmbindungsvertrag wird der fortwährende Bestand des Familienpools mit gesonderten Regelungen abgesichert, also durch Regelungen
- über den Verbleib der poolgebundenen Geschäftsanteile in Familienhand
- durch Pflicht, die Geschäftsanteile ausschließlich oder vorrangig im Familienkreis verschenken zu müssen
- durch Pflicht, die Geschäftsanteile ausschließlich oder vorrangig im Familienkreis zu veräußern oder
- anderweitig zu übertragen, wie zum Beispiel durch Erbgang
- über einen vergleichbaren Verbleib der poolgebundenen Geschäftsanteile im Familienstamm
- über Vorkaufsrechte
- über zuvor einzuholende Zustimmungen der anderen Parteien des Konsortial-, Pool- oder Stimmbindungsvertrags
- über ein vollständiges Veräußerungsverbot (Lock-up-Klausel) mit Vereinbarung einer Vertragsstrafe
- über Verpflichtungen, testamentarisch Vorsorge zu treffen, dass nur die Abkömmlinge des des Inhabers der ungebundenen Geschäftsanteile erben dürfen.
1.3. Stimmbindungsvertrag
Mit dem Konsortial-, Pool- oder Stimmbindungsvertrag können Stimmgewichte verschoben werden, wenn in einer zuvor abzuleitenden Poolversammlung mit einer einfachen Mehrheit abgestimmt wird und ein Gesellschafter oder eine Gruppe von Gesellschaftern in der Poolversammlung über eine einfache Mehrheit verfügen.
Es ist möglich, in einem solchen Poolvertrag einzelnen Gesellschaftern größere Stimmbefugnisse zu verleihen (Golden Shares).
1.4. Investoren oder Co-Investoren
Gesellschaftervereinbarungen können Vereinbarungen von Investoren oder Co-Investoren sein. die Investoren regeln ihr finanzielles Engagement in einer solchen Poolvereinbarung. In der Mehrheit handelt es sich um sogenannte Beteiligungsverträge. Sie enthalten beispielsweise Regelungen
- zum Einstieg der Finanzinvestoren durch Kapitalerhöhungsbeschluss der bisherigen Gesellschafter
- zu Einzelheiten zur Ausgabe der neuen Geschäftsanteile
- über weitere Verpflichtungen zur Leistung von Kapital beim Erreichen bestimmter Unternehmensziele (Milestones)
- zu Verwässerungsschutzklauseln
- zu Abreden über die Veräußerung von Beteiligungen
- zu Garantien der Altgesellschafter
- zu Vereinbarungen über die Ausbedingungen von Liquiditätspräferenzen
- zur Sicherung des Einflusses der Kapitalgeber oder über den Ausstieg der Kapitalgeber
- zur Mittelverwendungskontrolle oder Mittelverwendungssteuerung
- zur Besetzung von Gesellschaftsorganen und deren Beschlussfassungen
- über Stimmbindungsklauseln der Organe
- über Streitschlichtungswerkzeuge
- über die Vermeidung von Pattsituationen.
Die Gesellschaftervereinbarungen von Investoren bzw. Co-Investoren sind meist kurzfristig angelegt.
1.5. Joint Ventures
Gesellschaftervereinbarungen schließen auch Partner eines Joint Ventures. Hier wird neben der Gesellschaftervereinbarung regelmäßig noch ein Joint Venture-Vertrag geschlossen. die Gesellschaftervereinbarung ist dort die Grundvereinbarung. Sie regelt sehr intensiv die Kooperation zwischen den Parteien des Joint Venture.
1.6.Verfügung über Geschäftsanteile
Ein Konsortial-, Pool- oder Stimmbindungsvertrag kann sich im wesentlichen auf die Regelungen über die Verfügung über die Geschäftsanteile der Poolpartner beziehen. Der Vertrag enthält typischerweise
- Vorkaufsrechte
- Andienungsrechte und Andienungspflichten
- Mitverkaufsrechte und Mitverkaufspflichten (Tag-Along und Drag-Along-Klauseln)
Verstöße gegen die Gesellschaftervereinbarung können durch Zustimmungspflichten im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden. Liegt ein Verstoß gegen Verfügungsbeschränkungen im Zusammenhang mit der Verfügung von Geschäftsanteilen vor, sind Vertragsstrafen und Ähnliches zu vereinbaren.
1.7. Ankaufs- und Verkaufsrechte
In einer Gesellschaftervereinbarung können Ankaufs- und Verkaufsrechte geregelt werden (Call- bzw. Put-Option). Diese Rechte werden auch außenstehenden Nichtgesellschaftern eingeräumt. Nichtgesellschafter sind in die Gesellschaftervereinbarung mit einzubeziehen.
Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters soll eine Call-Option sicherstellen, dass dieser Gesellschafter seine Geschäftsanteile in den bestehenden Gesellschafterkreis abgibt oder im Falle der gesetzlichen Erbfolge nicht einem missliebigen Erben übertragen werden kann. Die Geschäftsanteile des Erblassers können so im Kreis der Altgesellschafter verbleiben. Andererseits kann zum Beispiel einem Fremdgeschäftsführer das Recht eingeräumt werden, die Geschäftsanteile des ausscheidenden Gesellschafters als Neugesellschafter zu übernehmen.
Eine Put-Option regelt den umgekehrten Fall.
Call-Option und Put-Option können kombiniert werden.
1.8. Mitwirkungspflichten
Eine Gesellschaftervereinbarung kann auch bestimmte Mitwirkungspflichten der Gesellschafter oder neu eintretenden Gesellschaftern regeln, z.B:
- Zustimmung zur Umwandlung in eine Aktiengesellschaft etc.
- Anforderungen an Mitwirkung bei einer Due Diligence.
1.9. Leistungs- oder Unterlassungspflichten
Gesellschaftervereinbarungen können bestimmte Leistungs- oder Unterlassungspflichten des Gesellschafters gegenüber der GmbH festlegen, z.B.
- Darlehensgewährung
- Belieferung-bzw. Abnahmeverpflichtungen
- Wettbewerbsverbot auf dem Gebiet der GmbH
- Verpflichtung zur Nutzung von Einrichtungen der GmbH
- Bestimmungen über Fördererpflichten
- Erbringung von Finanzierungsbeiträgen über die Einlagepflicht hinaus und andere Finanzierungsmaßnahmen
- Verlustübernahmepflichten.
1.10. Personal- und Unternehmenspolitik
Absprachen über die Personal- und Unternehmenspolitik kann Inhalt einer Gesellschaftervereinbarung sein, z.B.
- Vorschlagsrecht über die Besetzung von Geschäftsführerposten
- Vorschlagsrecht über die Besetzung von Mitgliedern des fakultativen Aufsichtsrats
- Regelungen über Abberufungsgründe von Geschäftsführern und Aufsichtsratsmitgliedern
- Schwerpunkte und Grenzen der Geschäftstätigkeit
- Beschreibung der konkret beschriebenen oder avisierten Geschäftsprojekte
- Dividendenpolitik und Pläne zur Verwendung der thesaurierten Gewinne.
1.11. Zusatzrechte für einzelne Gesellschafter
Zwischen den Gesellschaftern können Zusatzrechte für einzelne Gesellschafter in der Gesellschaftervereinbarung festgelegt werden, z.B.
- höhere Gewinnanteil zugunsten einzelner Gesellschafter
- spezifische Weisungs- und Informationsrechte
- Einräumung einer Sperrminorität.
1.12. Weitere mögliche Regelungen
in Gesellschaftervereinbarungen betreffen (teilweise vom Konsortial-, Pool- oder Stimmbindungsvertrag getrennt)
- Sicherungs- bzw. Vertragsstrafeklauseln
- Schiedsklauseln zur Sicherung der Geheimhaltung im Zusammenhang mit der Gesellschaftervereinbarung
- Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten der Gesellschaftervereinbarung
- salvatorische Klausel
- Abfindungshöhe für ausscheidende Gesellschafter
- Klauseln zur Rechtsnachfolge in der GmbH und in der Gesellschaftervereinbarung selbst
- Dienstverträge mit der Geschäftsführung
- Einbringung von Patenten und Schutzrechten
- Mitarbeiterbeteiligung
- etc.
Unsere Empfehlung zum Konsortial-, Pool- oder Stimmbindungsvertrag
Die Gesellschafter sind nach § 311 BGB grundsätzlich frei, die Inhalte der jeweiligen Gesellschaftervereinbarung festzulegen. Die Parteien können beliebige Leistungspflichten vereinbaren, sofern nicht gegen Gesetze verstO?EN wird (§ 134 BGB) und die Vereinbarung nicht sittenwidrig ist (§ 138 BGB).
Regelungsinhalte in der Gesellschaftervereinbarung können sich mit denen im Gesellschaftsvertrag der GmbH überschneiden. Widerspruchsfreie und wirksame Verträge verlangen einen sorgfältigen Aufbau und abgestimmten Inhalt.
Die Gesellschafter müssen vor Fertigung einer Gesellschaftervereinbarung sorgfältig sondieren, warum welcher Inhalt in dem Vertrag gewünscht ist. Die Erstellung der Gesellschaftervereinbarung sollte sodann einen Spezialisten anvertraut werden. Ein Konsortial-, Pool- oder Stimmbindungsvertrag ist nicht selten Gegenstand einer gerichtlichen oder einer schiedsgerichtlichen Überprüfung. Eine fachgerechte Fassung eines solchen Vertrags kann Ärger, Nerven und Geld einsparen.