Das Wesen der Societas Europaea – SE

Die Societas Europaea (SE), auch  Europäische AG genannt, ist eine supranationale Gesellschaftsform. Die SE soll dazu beitragen, das Wirtschaftspotenzial bereits bestehender Unternehmen mehrerer Mitgliedstaaten durch Konzentrations- und Fusionsmaßnahmen zusammenfassen zu können. Mit ihr sollen rechtliche, steuerliche und auch psychologische Schwierigkeiten grenzüberschreitender Umstrukturierungs- und Kooperationsmaßnahmen von Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten vereinfacht werden.

Die Vorteile der SE

sind

  • der Imagevorteil durch europäisches Label (SE),
  • die internationale Wettbewerbsfähigkeit,
  • die Chancengleichheit für europäische Unternehmen aufgrund eines einheitlichen Regelungsrahmens,
  • die Möglichkeit zur grenzüberschreitenden Sitzverlegung ohne Liquidation und Neugründung,
  • die Wahlfreiheit bzgl. Führungsstruktur (monistisches oder dualistisches System),
  • die größere Flexibilität bei Bestimmung der Zahl der Mitglieder im Aufsichtsorgan bzw. Verwaltungsrat sowie einmalige Festlegung einer bestimmten Mitbestimmungsstruktur – unabhängig von der späteren Anzahl an Mitarbeitern oder geplanten Fusionen,
  • die größere Flexibilität hinsichtlich der Ausgestaltung der Arbeitnehmerbeteiligung und Mitbestimmung (Grundsatz der Verhandlungsfreiheit)
  • die Verringerung der Sitze im Aufsichtsrat und damit auch des Einflusses einzelner nationaler Arbeitnehmervertreter,
  • die Erleichterung der grenzüberschreitenden Neu- und Umstrukturierung sowie Reorganisation,
  • die gleichberechtigten Umwandlungsmaßnahmen und Übernahmen zwischen kleinen und größeren Unternehmen,
  • die Kostenreduzierung bei Verwaltungskosten und europaweiten Umstrukturierungsmaßnahmen,
  • ein einheitliches Führungs- und Berichtssystem in allen EU-Mitgliedstaaten,
  • eine einheitliche Finanzaufsicht im Sitzstaat der SE,
  • eine sechsjährige Amtsdauer eines Mitglieds des Leitungs- oder Verwaltungsorgans.

Die Nachteile der SE

sind

  • die fehlende „einheitliche“ SE aufgrund der Vielzahl an Verweisen auf das nationale Aktienrecht,
  • hohes Mindestkapital und unmittelbare Gründung nur durch juristische Personen,
  • die erschwerte Rechtsanwendung infolge der ergänzenden Anwendbarkeit verschiedener nationaler Rechtsvorschriften,
  • die fehlende Flexibilität aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Satzungsstrenge, Art. 9 Buchst. b SE-VO,
  • die rechtlichen Unsicherheiten aufgrund diverser Abweichungen in den einzelnen nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten,
  • der Numerus clausus und das Erfordernis der Mehrstaatlichkeit bei SE-Gründung,
  • das Prinzip zur Sicherung der Arbeitnehmerbeteiligung und Mitbestimmung, welches aufgrund des vorherrschenden hohen Mitbestimmungsstandards in Deutschland zu eingeschränktem Gestaltungsspielraum auf unternehmerischer Ebene führt.

Die wichtigsten Themen zur SE

Zu den wichtigsten Themen im Zusammenhang mit der SE gehören

  • die verschiedenen Gründungsmöglichkeiten,
  • die Sitzverlegung,
  • die Wahl zwischen monistischem und dualistischem System,
  • die Beteiligung der Arbeitnehmer sowie
  • die Umwandlungsmöglichkeiten nach Gründung der SE.

Die Gründungsmöglichkeiten einer SE

Die SE-VO sieht verschiedene abschließend geregelte Möglichkeiten zur Gründung einer SE vor. Dabei ist zwischen den originären Gründungsmöglichkeiten und der sekundären Gründungsmöglichkeit zu unterscheiden. Bei den primären Gründungsvarianten wird die SE typischerweise von nationalen Gesellschaften gegründet, wohingegen bei der sekundären Gründung die SE durch eine bereits bestehende SE gegründet wird.

Gründung einer SE durch Verschmelzung

Ausschließlich Aktiengesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden sind und sowohl ihren Satzungs- als auch ihren Verwaltungssitz in der Europäischen Gemeinschaft haben, können eine SE im Wege der Verschmelzung gründen, wenn mindestens zwei der Aktiengesellschaften dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen.

Gründung einer Holding-SE

Aktiengesellschaften und/oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung stehen die Gründung einer Holding-SE zur Seite, wenn

  • mindestens zwei von ihnen dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen,
  • seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegende Tochtergesellschaft oder
  • seit mindestens zwei Jahren eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat haben.

Gründung einer Tochter-SE als originäre Gründung

Eine Tochter-SE kann gegründet werden, wenn mindestens zwei Gesellschaften oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts iSd Art. 54 Abs. 2 AEUV als Gründer

  • dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen,
  • seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegende Tochtergesellschaft oder
  • seit mindestens zwei Jahren eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat haben.

4. Gründung einer SE im Wege des Formwechsels

Der Weg eines Formwechsels in eine SE steht lediglich einer Aktiengesellschaft offen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet ist und sowohl ihren Satzungs- als auch Verwaltungssitz in der Europäischen Gemeinschaft hat. Hinzu kommt, dass diese Aktiengesellschaft seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegende Tochtergesellschaft haben muss. Dabei darf der Sitz der umzuwandelnden Gesellschaft aber nicht im Rahmen des Formwechsels in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden.

5. Gründung einer Tochter-SE als sekundäre Gründung

Ungeachtet der zuvor dargestellten primären Gründungsformen besteht die Möglichkeit der (sekundären) Gründung einer Tochter-SE durch eine bereits existierende SE. Zugelassen ist die Gründung von Vorrats-SE.

Die Sitzverlegung der SE

Es ist rechtlich zulässig, den (Satzungs-)Sitz einer Kapitalgesellschaft auf europäischer Ebene grenzüberschreitend und unter Wahrung der Identität der Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, Art. 8 Abs. 1 SE-VO. Dies ist insbesondere eine Neuerung für Mitgliedstaaten, die der Sitztheorie folgen. Die Satzungssitzverlegung nach Art. 7 SE-VO und die Verlegung des Verwaltungssitzes gehören zwingend zusammen.

Das dualistische oder das monistisches System in der SE

Bei der monistischen SE ist ein oder sind mehrere geschäftsführende Direktoren zu bestellen. Es ist die Bestellung von Verwaltungsratsmitgliedern oder Organfremden erlaubt. Allerdings ist der Verwaltungsrat mehrheitlich mit nicht geschäftsführenden Mitgliedern zu besetzen. Die Leitung ist von der  einfachen Geschäftsführung zu unterscheiden. Für die einfache Geschäftsführung sind primär die geschäftsführenden Direktoren zuständig. Auch in diesem Bereich kann der Verwaltungsrat jedoch einzelne Entscheidungen an sich ziehen; er kann diese Aufgaben aber ebenso den geschäftsführenden Direktoren zur eigenständigen Ausführung überlassen und sich auf ihre Überwachung beschränken.

Die speziellen Aufgaben der geschäftsführenden Direktoren lassen sich auf folgende Bereiche zurückführen:

  • Die geschäftsführenden Direktoren führen die Geschäfte der Gesellschaft und sind vertretungsbefugt.
  • Die geschäftsführenden Direktoren erledigen das Tagesgeschäft; z.B. die Aufstellung des Jahresabschlusses oder Berichtspflichten gegenüber dem Verwaltungsrat
  • Die geschäftsführenden Direktoren tragen die Verantwortung für die Bekanntmachungen sowie Anmeldungen und Einreichungen zum Handelsregister
  • Die geschäftsführenden Direktoren haben zur internen Selbstkontrolle mit dem Verwaltungsrat zusammenzuwirken und Zustimmungsvorbehalte zu beachten.

Bei einer dualistischen SE

  • Führt der Vorstand allein und selbständig und weisungsunabhängig die Geschäfte der Societas Europaea (einschließlich der Leitung des Unternehmens), und zwar als Kollegialorgan.
  • Der Aufsichtsrat übt die Personalkompetenz über den Vorstand aus und ist insbesondere für die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands zuständig
  • Des Weiteren berät und überwacht der Aufsichtsrat den Vorstand bei dessen Aufgabenerfüllung.

Die dualistische SE ist in Bezug auf die Organe der SE vergleichbar mit der deutschen Aktiengesellschaft. Das Aktienrecht ist in wesentlichen Teil auch auf die dualistische SE anzuwenden.

Die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE

Mitbestimmung in der SE ist die Einflussnahme der Arbeitnehmer auf Angelegenheiten der Gesellschaft durch

  • die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu wählen oder zu bestellen, oder
  • die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines Teils oder aller Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu empfehlen oder abzulehnen,
§ 2 Abs. 12 SEBG (Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft). Anders ausgedrückt bedeutet die Mitbestimmung die Besetzung eines Teils der Mitglieder des Verwaltungsrats (monistisch) oder des Aufsichtsrats (dualistisch) in einer SE.

Für die SE finden ausschließlich die Mitbestimmungsregelungen des SEBG Anwendung und nicht die Vorschriften des MitbestG oder des DrittelbG.

Das SEBG basiert auf dem europäischen Mitbestimmungsmodell, welches einen Vorrang der Verhandlungslösung und subsidiäre gesetzliche Mitbestimmungsregelungen für den Fall der Nichteinigung zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite postuliert.

Der Vorrang der Verhandlungslösung ist ein wesentlicher Vorzug der SE. Unabhängig von der Gründungsform wird über die Modalitäten der Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE (Unterrichtung, Anhörung, Mitbestimmung) zwischen den Arbeitnehmern und Vorstand bzw. geschäftsführenden Direktoren verhandelt. Im Idealfall gelingt es den Beteiligten, ein auf die Art und Größe des Unternehmens abgestimmtes, „maßgeschneidertes“ Mitbestimmungskonzept zu vereinbaren.

Die Umwandlungsmöglichkeiten nach Gründung der SE

Die SE kann

  • unmittelbar nach Art. 66 SE-VO („Eine SE kann in eine dem Recht ihres Sitzstaats unterliegende Aktiengesellschaft umgewandelt werden.„) in eine AG oder
  • über die Verweisung nach Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO i.V.m. dem UmwG („Die SE unterliegt … in Bezug auf die nicht durch diese Verordnung geregelten Bereiche oder, sofern ein Bereich nur teilweise geregelt ist, in Bezug auf die nicht von dieser Verordnung erfassten Aspekte … den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die auf eine nach dem Recht des Sitzstaats der SE gegründete Aktiengesellschaft Anwendung finden würden“) in eine KGaA oder andere Gesellschaftsform durch Formwechsel umgewandelt werden.

Verschmelzungen mit der SE oder Spaltungen der SE unterliegen keiner Sperre und sind möglich.

Erwerb einer Vorrats-SE

Eine bereits im Handelsregister eingetragene Societas Europaea (SE) kann auch als sog. Vorratsgesellschaft (Vorrats SE) erworben werden. Nähers dazu kann unter Vorratsgesellschaft SE nachgelesen werden.

Weitere rechtliche Ausführungen und Gerichtsentscheidungen zur SE finden Sie hier.

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