Gesellschaftsvertragliche Probleme mit Gesellschafterkonten

Häufig entstehen gesellschaftsvertragliche Probleme mit den Gesellschafterkonten, weil die Regelungen in der Satzung zu den Konten ignoriert werden.

Die gesetzliche Regelung zu den einzelnen Gesellschafterkonten bei Personengesellschaften ist unterentwickelt und unbrauchbar. Im Wirtschaftsleben stehende Personengesellschaften regeln regelmäßig ihre Gesellschafterkonten im Gesellschaftsvertrag. Häufig werden im Gesellschaftsvertrag Zwei-, Drei- oder Vier-Konten-Modelle vereinbart.

Vermutlich wegen der besonderen Nähe der Gesellschaft zu ihren Steuerberatern werden die Gesellschafterkonten im Gesellschaftsvertrag fast ausschließlich mit steuerlichem Hintergrund festgelegt. Gesellschaftsrechtliche Erwägungen treten mangels Beratung durch einen Rechtsanwalt hinter die steuerlichen Regelungen zurück. Diese Schieflage tritt meistens erst bei einem Streit der Gesellschafter untereinander, zwischen Gesellschafter und Gesellschaft oder im Insolvenzfall der Gesellschaft zu Tage.

Insbesondere wird bei einem Streit unter den Gesellschaftern verbunden mit dem Austritt eines Gesellschafters aus der Gesellschaft die Frage diskutiert, ob das betroffene Personenkonto Fremd- oder Eigenkapitalcharakter hat. Wir empfehlen deshalb neben einem steuerlich richtigen, gleichzeitig ein Gesellschafterkonten-Modell mit einem ausgewogenen gesellschaftsrechtlichen Ansatz.

Andererseits ist sehr häufig zu beobachten, dass die tatsächliche Buchung der einzelnen Konten und die Einstellung im Jahresabschluss nicht den Bilanzierungsvorschriften des Gesellschaftsvertrages entsprechen. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die gesellschaftsvertraglichen Bilanzierungsvorschriften ist die Nichtigkeit des den Jahresabschlusses betreffenden Feststellungsbeschlusses.

Der die Unwirksamkeit rügende Gesellschafter kann die Nichtigkeit dieses Feststellungsbeschlusses oder die der vergangenen Jahre grundsätzlich ohne Einhaltung einer Frist durch Feststellungsklage klären lassen (vgl. BGH WM 1991, 509). Deshalb sind vor der Erstellung eines Jahresabschlusses die Bilanzierungsregelungen im Gesellschaftsvertrag zu den Gesellschafterkonten sehr genau zu prüfen, um insoweit die richtigen Buchungen vornehmen zu können.

In der Praxis ist häufig ebenfalls der Fall vorzufinden, dass die Gesellschafter einer Personengesellschaft keinen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen und nur die Gesellschaft zum Handelsregister angemeldet haben. Dann gilt das gesetzliche Kapitalkontensystem mit all seinen negativen Vorschriften.

Eine interessengerechte Gestaltung im Gesellschaftsvertrag hängt von den Besonderheiten des konkreten Falles ab. Einige einleitende Bemerkungen vorab:

Gesellschafterkonten sind nach dem Gesetz zumindest teilweise oder vollständig Eigenkapital.

Das Eigenkapital setzt sich nach §§ 266 Abs. 3 Buchstabe A i.V.m. 264c Abs. 2 HGB aus

  • I. Kapitalanteilen,
  • II. Rücklagen,
  • III. Gewinnvortrag/Verlustvortrag und
  • IV. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

zusammen.

Der nach den gesetzlichen Regelungen errechnete Kapitalanteil ist grundsätzlich eine Rechnungsziffer, die Auskunft über den bilanzmäßigen und veränderlichen, also gegenwärtigen Stand der Einlage des Gesellschafters gibt.

Dieser Kapitalanteil ist nur maßgeblich für die Vorausdividende nach §§ 168 Abs. 1, 121 Abs. 1 HGB, für die (unabhängig von der Erzielung eines Gewinns der Versorgung des Gesellschafters dienenden) Entnahmen nach §§ 122 Abs. 1 bzw. 169 Abs. 1 HGB des Gesellschafters oder für die Berechnung des Ausscheidensguthabens nach § 155 HGB.

Dieser Kapitalanteil ist nicht maßgeblich für das Stimmrecht, die Verteilung des Gewinns oberhalb von 4% Gewinn gemäß § 121 Abs. 1 HGB oder für die Verteilung des Verlustes.

Dieser Kapitalanteil ist auch abzugrenzen von der Summe aller Rechte und Pflichten des Gesellschafters (Mitgliedschaft) und der vermögensmäßigen Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft (Vermögensanteil).

Folgende Gesellschafterkonten-Modelle sind in der Praxis anzutreffen:

Gesetzliches Ein-Konten-Modell bei der OHG, KG und GmbH Co. KG

Das gesetzliche System kennt bei der OHG nur ein einheitliches variables Kapitalkonto nach § 120 Abs. 2 HGB. Auf dem einen Kapitalkonto werden vom Gesellschafter geleistete Einlagen und der auf den Gesellschafter entfallende Gewinn gutgeschrieben und Verlustanteile und Entnahmen abgeschrieben.

Für den Komplementär einer KG oder GmbH & Co. KG existiert nach dem gesetzlichen System nach §§ 161 Abs. 2, 120 Abs. 2 HGB wie in der OHG auch nur ein einheitliches variables Kapitalkonto, dessen Bestand dem Kapitalanteil entspricht.

Kommanditisten einer KG oder GmbH & Co. KG führen zunächst ein (nach § 167 Abs. 2 HGB) der Höhe nach begrenztes einheitliches Kapitalkonto. Mit Erreichen der Hafteinlage durch Einlageleistung oder Gewinngutschriften sind weitere Einlagen oder Gewinnanteile einem gesonderten Konto gutzuschreiben (das unten beschriebene gesetzliche Zwei-Konten-Modell).

Das gesetzliche Ein-Konten-Modell gilt ebenso wie das gesetzliche Zwei-Konten-Modell nur dann, wenn keine Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu Kapitalanteilen getroffen wurden. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Gründungsgesellschafter einen „eigenen“ Gesellschaftsvertrag nicht abschließen und die Gründung der Personengesellschaft lediglich im Handelsregister anmelden.

Gesellschaftsverträge einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht wirksam geschlossen oder nicht beim Handelsregister hinterlegt wurden und später verloren gehen, führen im Zweifel auch zur Anwendung des gesetzlichen Ein-Konten-Modells bzw. des gesetzlichen Zwei-Konten-Modells.

Gesetzliches Zwei-Konten-Modell für Kommanditisten bei der KG und GmbH & Co. KG

Das gesetzliche Zwei-Konten-Modell für Kommanditisten einer KG oder GmbH & Co. KG erlangt Geltung, wenn keine gesellschaftsvertragliche Regelung dazu besteht. Im gesetzlichen Zwei-Konten-Modell können dann, wenn die Pflichteinlage (regelmäßig in Höhe der Hafteinlage) erbracht ist, grundsätzlich sämtliche Gewinnanteile jederzeit in voller Höhe vom Kapitalkonto II entnommen werden (§ 169 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz HGB). Das Kapitalkonto II hat Fremdkapitalcharakter.

Weil spätere Verluste gegen das Kapitalkonto I (gegebenenfalls mit regelmäßiger Veränderung der Beteiligungsquote an der Gesellschaft !) zu buchen sind, sind stehengelassene Gewinne der Kommanditisten aus früheren Jahren trotz inzwischen eingetretener Verluste grundsätzlich entnahmefähig. Lediglich in der Zukunft liegende Gewinne sind nach § 169 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz HGB dem Kapitalkonto bis zur Höhe des negativen Betrages zuzuführen.

Gesellschaftsvertragliches Zwei-Konten-Modell

Das gesellschaftsvertragliche Zwei-Konten-Modell verfügt auch über zwei Konten, die aber von den Konten des gesetzlichen Zwei-Konten-Modells zu unterscheiden sind.

Das Kapitalkonto I ist ein Festkapitalkonto. Mit dem festen Kapitalanteil wird das Beteiligungsverhältnis an der Personengesellschaft und unter den Gesellschaftern auf Dauer festgezurrt. Das Beteiligungsverhältnis wirkt sich auf die Vermögensrechte und die Verwaltungsrechte des einzelnen Gesellschafters, insbesondere auf die Gewinn- und Verlustverteilung,  auf die Beteiligung am Auseinandersetzungsguthaben, auf das das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung sowie auf grundsätzlich alle sonstigen Rechte und Pflichten der Gesellschafter aus.

Das feste Kapitalkonto ist mit dem Geschäftsanteil bei der GmbH oder dem Nennwert der Aktie bei der AG vergleichbar. Das Kapitalkonto I ist Eigenkapital der Gesellschaft. Es besteht kein Anspruch der Gesellschafter auf Rückzahlung aus dem Kapitalkonto I. Eine Änderung der festen Kapitalkonten bedarf einer Änderung des Gesellschaftsvertrags, im Zweifel nur mit Zustimmung aller Gesellschafter. Das Kapitalkonto I wird nicht verzinst; es besteht bei einem Zwei-, Drei- oder Vier-Konten-Modell.

Das Kapitalkonto II (auch als variables Kapitalkonto, Privatkonto, Gesellschafter-Verrechnungskonto genannt) ist ein bewegliches/variables Kapitalkonto. Das Kapitalkonto II wird bei gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung eines Zwei-Konten-Modells zur Aufnahme der Gewinn- und Verlustanteile, für Entnahmen und offene Einlagen der Gesellschafter verwendet. Es besteht im Gesellschaftsvertrag zum Kapitalkonto II ein weiter Gestaltungsspielraum, so dass den Besonderheiten der Gesellschaft und den Wünschen der Gesellschafter Rechnung getragen werden kann.

Das Konto wird in der Bilanz getrennt vom festen Kapitalkonto I geführt. Im gesellschaftsvertraglichen Zwei-Konten-Modell begegnet die Abgrenzung zwischen Eigenkapitalcharakter und Fremdkapitalcharakter des Kapitalkonto II wegen der Mischung von entnahmefähiger und nicht entnahmefähiger Gewinnanteile ganz besonderen Problemen; vom Grundsatz hat das Kapitalkonto II aber wegen der „Haftung“ stehen gelassener Gewinne durch spätere Verluste Eigenkapitalcharakter.

Das gesellschaftsvertragliche Zwei-Konten-Modell unterscheidet sich vom gesetzlichen Zwei-Konten-Modell hauptsächlich dadurch, dass das Kapitalkonto I auf Dauer ein Festkapitalkonto ist. Das Festkapitalkonto lässt eine Verrechnung der Pflichteinlage/Hafteinlage mit Verlusten nicht zu und kann deshalb nicht gemindert oder erhöht werden. Die Beteiligungsquote der Gesellschafter an der Gesellschaft ändert sich nicht mehr. Spätere Verluste werden grundsätzlich (statt mit dem Kapitalkonto I) gegebenenfalls nunmehr entgegen § 167 Abs. 2 HGB in Gänze mit dem Guthaben auf dem Kapitalkonto II verrechnet. Außerdem wird das Entnahmerecht vom Kapitalkonto II vielfach zusätzlich begrenzt.

Probleme mit Gesellschafterkonten

Gesellschaftsvertragliches Drei-Konten-Modell

Das Kapitalkonto I ist ein Festkapitalkonto und unterscheidet sich zu dem im gesellschaftsvertraglich vereinbarten Zwei-Konten-Modell nicht.

Das Kapitalkonto II verbucht statt aller Gewinnanteile nur nicht entnahmefähige Gewinnanteile sowie Verluste und sonstige Einlagen. Das Kapitalkonto II, auch als Rücklagenkonto oder Unterkonto zum Kapitalkonto I bezeichnet, ist beim Drei-Konten-Modell gesellschaftsrechtlicher und nicht etwa schuldrechtlicher Natur und hat damit reinen Eigenkapitalcharakter.

Auf dem (passivischen) Kapitalkonto III oder dem sog. Privat- Darlehens- oder Gesellschafter-Verrechnungskonto werden alle rein personenbezogenen Vorgänge gebucht, also entnahmefähige Gewinnanteile, berechtigte oder unberechtigte Entnahmen, Zinsen, sowie alle Forderungen und Verbindlichkeiten aus Drittgeschäften des Gesellschafters mit der Gesellschaft, beispielsweise aus Dienst-, Miet- oder Darlehensverträgen und Geschäftsführergehälter (z.B. Ausgaben- und Aufwendungsersatz, Vorabvergütung).

Dieses Konto enthält unentziehbare Forderungen des Kommanditisten, ist also schuldrechtlicher Natur und hat Fremdkapitalcharakter. Für dieses Konto kann der Gesellschaftsvertrag allerdings Entnahmebeschränkungen vorsehen, zum Beispiel einen Zustimmungsvorbehalt für Entnahmen durch den Aufsichtsrat oder die Treuepflicht. Diese gehen dann der Kündigungsmöglichkeit des Guthabens vor, ändert aber am Fremdkapitalcharakter des Kontos nichts. Generell werden Guthaben oder Unterdeckungen auf den Personenkonten verzinst.

Das gesellschaftsvertragliche Drei-Konten-Modell hat gegenüber dem gesellschaftsvertraglichen Zwei-Konten-Modell den Vorteil, dass eine Mischung von entnahmefähigen Beträgen und nicht entnahmefähigen Gewinnanteilen auf dem Kapitalkonto II vermieden wird. Die Trennung von nicht entnahmefähigen Gewinnanteilen auf dem Kapitalkonto II und entnahmefähigen Beträgen auf dem Kapitalkonto III dient der Klarheit.

Vielfache Zweifel, ob ein Negativsaldo auf dem Kapitalkonto II auf überhöhte Entnahmen (mit der Folge der Rückzahlungsverpflichtung) zurückzuführen ist oder auf Verlustzuweisungen (mit der Folge der Befreiung der Rückzahlungsverpflichtung nach § 167 Abs. 3 HGB) beruht, entstehen bei einer Trennung von nicht entnahmefähigen Gewinnanteilen und entnahmefähigen Beträgen nicht mehr. Mit der Vereinbarung des Drei-Konten-Modells können auch Gewinnanteile klarer in bei der Gesellschaft verbleibende Gewinnanteile (die später mit Verlusten verrechnet werden können) und in entnahmefähige Gewinnanteile unterteilt werden.

Gesellschaftsvertragliches Vier-Konten-Modell

Das Kapitalkonto I ist ein Festkapitalkonto und unterscheidet sich zu dem im gesellschaftsvertraglich vereinbarten Zwei-Konten-Modell oder Drei-Konten-Modell nicht.

Das Kapitalkonto II verbucht nicht entnahmefähige Gewinnanteile und sonstige Einlagen. Das Kapitalkonto II ist beim Vier-Konten-Modell gesellschaftsrechtlicher Natur und hat in seiner Qualifikation als Rücklagenkonto reinen Eigenkapitalcharakter. Es unterscheidet sich nur insoweit vom Kapitalkonto II des gesellschaftsvertraglich vereinbarten Drei-Konten-Modells, als hier keine Verlustanteile erfasst werden.

Das Kapitalkonto III als Privat- Darlehens- oder Gesellschafter-Verrechnungskonto unterscheidet sich zu dem im gesellschaftsvertraglich vereinbarten Drei-Konten-Modell nicht.

Das Kapitalkonto IV ist ein Verlustvortragskonto. Es dient der Verbuchung der Verluste. Spätere Gewinne sind dann zur Vermeidung der Haftung der Kommanditisten gemäß § 169 Abs. 1, Satz 2 2. Halbsatz HGB zuerst mit den Verlusten auf diesem Konto auszugleichen. Damit ist gesagt, dass Verluste nicht mit Hilfe bereits angesammelter Gewinne auf dem Kapitalkonto II ausgeglichen werden, sondern ausschließlich erst durch künftige Gewinne.

Die Beträge auf dem Kapitalkonto IV sind Eigenkapital und das Kapitalkonto IV ist insoweit ein Unterkonto des Kapitalkontos II. Das Kapitalkonto II und IV sind in Folge Unterkonten des Kapitalkontos I.

Das Kapitalkonto II kann (je nach gesellschaftsvertraglicher Ausgestaltung) beim Vier-Konten-Modell seine Qualifikation als Eigenkapital verlieren und zum Unterkonto des Privatkontos werden. Dies gilt dann, wenn dem Rücklagenkonto keine gesamthänderische Qualität zukommt und die Verrechnung von Verlusten auch bei Ausscheiden eines Gesellschafters oder im Auflösungsfall ausgeschlossen ist. Das Verlustvortragskonto ist dann ein Unterkonto des Kapitalkontos I.

Weitere Konten-Modelle (z.B. Rücklagenkonto als Vorstufe zum Kapitalkonto I bzw. Fünf-Konten-Modell) sollen hier nicht besprochen werden.

Nachfolgend ist das System der (nur gesellschaftsvertraglich vereinbarten) Gesellschafterkonten schematisch abgebildet:

Kontobezeichnung Zwei-Konten-Modell Drei-Konten-Modell Vier-Konten-Modell
Kapitalkonto I Verbuchung Einlagen Einlagen Einlagen
Rechtsnatur Eigenkapital Eigenkapital Eigenkapital
Kapitalkonto II Verbuchung Verluste, Gewinnanteile, sonstige Einlagen, Entnahmen Verluste, nicht entnehmbare Gewinnanteile (Rücklagen) nicht entnehmbare Gewinnanteile (Rücklagen)
Rechtsnatur Eigenkapital Eigenkapital Eigenkapital
Kapitalkonto III Verbuchung entfällt entnehmbare Gewinnanteile, sonstige Einlagen, Entnahmen entnehmbare Gewinnanteile, sonstige Einlagen, Entnahmen
Rechtsnatur Fremdkapital Fremdkapital
Kapitalkonto IV Verbuchung entfällt entfällt Verluste
Rechtsnatur Eigenkapital

Gesellschaftsvertragliche Regelungen zum Kapitalkonto erforderlich

Ausgewählte Probleme im Umgang mit Gesellschafterkonten

Die Gesellschafter von Personengesellschaften sollten schon bei Gründung der Gesellschaft darauf achten, dass das gesetzliche System der Gesellschafterkonten durch anderweitige gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen wird. Nur mit einer Vereinbarung unter den Gesellschaftern können zuvorderst Festkapitalkonten eingerichtet und damit jährlich sich ändernde Kapitalkonten vermieden werden. Festkapitalkonten stehen für einen unveränderlichen Schlüssel für die Gewinn- und Verlustverteilung, Entnahmerechte, gegebenenfalls Nachschusspflichten, Stimmrechte, Beteiligung am Vermögen und Auseinandersetzungsguthaben sowie alle sonstigen Mitgliedschaftsrechte.

Nur durch anderweitige gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen kann bei der OHG gesichert werden, dass der Gewinn der OHG nach dem Festkapitalkonto des Gesellschafters und nicht nach Köpfen gemäß § 121 Abs. 3 HGB verteilt wird. Die Gesellschafter einer KG und GmbH & Co. KG können gesellschaftsvertraglich sicherstellen, dass Gewinne nur nach dem Festkapitalkonto des Gesellschafters und nicht nach einem den Umständen angemessenen Verhältnis der (sich jährlich ändernden) Kapitalkonten nach § 168 Abs. 2 HGB verteilt werden.

Auch Verluste sollten durch gesellschaftsvertragliche Klauseln nur nach Festkapitalkonten zugewiesen werden können.

Entnahmeregelungen im Gesellschaftsvertrag dienen der Klarheit zugunsten des Gesellschafters und Beschränkungen des Entnahmerechts dienen dem Selbstfinanzierungsinteresse der Gesellschaft.

Das gesetzliche Zwei-Konten-Modell für Kommanditisten der KG oder GmbH & Co. KG birgt die Gefahr, dass die Gesellschaft durch Entnahmen der Kommanditisten in eine unübersichtliche Finanzierungslage rutscht, weil das zweite Konto reinen Fremdkapitalcharakter hat, das den Verbindlichkeiten in der Bilanz zuzuordnen ist. Eine Entnahme dieser unentziehbaren Forderungen des Kommanditisten ist grundsätzlich jederzeit möglich. Selbst eine Verrechnung zukünftiger Verluste mit dem zweiten Konto ist ausgeschlossen (vgl. § 169 Abs. 2 HGB).

Gesellschaftsvertragliche Einrichtung eines Festkapitalkontos

Es ist besonders darauf zu achten, dass für die Gesellschafter Festkapitalkonten als Kapitalkonten I eingerichtet werden. Anderenfalls gehen Gewinn- und Verlustzuweisungen mit einer  jährlichen Veränderung der Kapitalkonten der Gesellschafter einher.

Werden mehrere Jahre Verluste geschrieben, führt dies beim Gesellschafter mit dem höheren Kapitalkonto dazu, dass er Jahr für Jahr einen sich ständig steigenden Verlustanteil zugewiesen erhält, was zur sicheren Schmälerung seiner Beteiligung führt. Umgekehrt erhöht sich bei jährlichen Gewinnen sein Kapitalkonto mit der Folge einer höheren Beteiligung an der Gesellschaft. Bestehen stille Reserven am Vermögen der Gesellschaft, verschiebt sich die Beteiligung an den stillen Reserven mit der jährlichen Veränderung der Kapitalkonten widersinnigerweise gleich mit.

Vermeidung eines Streits über die Qualifikation von Gesellschafterkonten

Vielfältige Probleme entstehen bei einem Gesellschafterstreit oder einem Streit zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft im Zusammenhang mit Gewinnausschüttungen beim Zwei-Konten-Modell. Hier ist entscheidend, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe das Kapitalkonto II unentziehbare Forderungen des Gesellschafter ausweist, also Fremdkapitalcharakter hat oder die Finanzierung der Gesellschaft unterstützendes Eigenkapital ist. Hierüber wird oft erbittert gestritten. Sollten Zweifel über die Qualifizierung bestehen, ist zu prüfen, ob ein gesetzliches oder ein gesellschaftsvertragliches Zwei-Konten-Modell gegeben ist.

Ansonsten ist eine gesellschaftsvertragliche Regelung zum Zwei-Konten-Modell auszulegen. Auslegungshilfen können zum Beispiel der sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebende Wille der Gesellschafter und der von ihnen mit der Errichtung des variablen Kapitalkontos verfolgte Zweck, eine „Eigenkapital-Infizierung eines Darlehenskontos“, die Begründung von Beteiligungsrechten der Gesellschafter, Entnahmebeschränkungen, die Bezeichnung und Einordnung des Kapitalkontos in der Bilanz, Verlustzuweisungen, Sonderrücklagen nach § 27 DMBilG etc. sein.

Trennung von entnahmefähigen und nicht entnahmefähigen Guthaben

Unzweckmäßige Vermischungen von entnahmefähigen und nicht entnahmefähigen Guthaben auf dem Kapitalkonto sind zu vermeiden. Dazu kann es zum Beispiel kommen, wenn Gewinne stehen gelassen und nicht bis zur Feststellung des nächsten Jahresabschlusses entnommen werden. Das Guthaben eines OHG- Gesellschafters oder eines Komplementärs wandelt sich ab diesem Zeitpunkt von einem entnahmefähigen zu einem nicht entnahmefähigen Guthaben (vgl. § 122 HGB). Für einen Kommanditisten kann ein nicht entnahmefähiges Guthaben zum Beispiel nach § 27 DMBILG entstehen. Wird dem Eigenkapital zugerechnetes nicht entnahmefähiges Guthaben entnommen, führt die Entnahme zur Rückzahlungspflicht. Das Drei-Konten-Modell schafft in diesem Fall Abhilfe und trennt die entnahmefähigen Guthaben bzw. die nicht mitgliedschaftlichen Vorgänge von den nicht entnahmefähigen Guthaben bzw. mitgliedschaftlichen Vorgängen.

Vermeidung der Haftung der Kommanditisten

Nach § 172 Abs. 4 HGB haftet der Kommanditist trotz Volleinzahlung seiner im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage, (1) soweit diese Einlage dem Kommanditisten zurückbezahlt wird, oder (2) soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, (a) während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder (b) soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Im Gesellschaftsvertrag muss Vorsorge dafür geschaffen werden, dass Rückzahlungen der Einlage nicht zulässig sind und Entnahmen nicht die Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB erfüllen.

Finanzierungsinteresse der Gesellschaft

Das Finanzierungsinteresse der Gesellschaft sollte in den Gesellschaftsvertrag eingearbeitet werden. Regelungen über die Rücklagenbildung in der Gesellschaft (Eigenkapital) sind erforderlich. Den Gesellschaftern ist zum Beispiel mit Hilfe einer Verzinsung der Kapitalkonten mit Eigenkapitalcharakter die Rücklagenbildung attraktiver zu gestalten, wenn gleich die Zinsen die Gesellschaft selbst nicht erdrücken dürfen. Entnahme- und Abfindungsansprüche sind der Höhe und der Fälligkeit nach so zu regeln, dass vor allem bei der GmbH & Co. KG die Gesellschaft durch die Entnahme oder das Ausscheiden eines oder mehrerer Gesellschafter nicht in die Insolvenzantragspflicht läuft.

Sonstiges

Kapitalkonten sind entweder nach den gesetzlichen oder nach den gesellschaftsvertraglich vereinbarten Bilanzierungsvorschriften sorgfältig zu buchen. Verstoßen die Buchungen gegen die anzuwendenden Bilanzierungsvorschriften, ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses nichtig. Diese Nichtigkeit kann (grundsätzlich noch nach Jahren) gerichtlich geltend gemacht werden. Regelmäßige Verstöße gegen die Bilanzierungsvorschriften führen nicht zu deren automatischen Änderung. Die wiederholte Verbuchung auf einem falschen Konto bleibt bis zu einer entsprechenden Änderung der Bilanzierungsvorschriften im Gesellschaftsvertrag eine Verbuchung auf dem falschen Konto, welche die Nichtigkeit der Feststellung der betroffenen Jahresabschlüsse zur Folge hat. Das „Damoklesschwert“ über den Jahresabschlüssen der vergangen Jahren kann sich insbesondere bei Bankenfinanzierungen unerwartet und enorm bis hin zur Darlehenskündigung auswirken.

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