Gemeinsam seine Ziele besser erreichen als im Alleingang – das ist der Grundgedanke jeder eingetragenen Genossenschaft (e.G. oder eG). Ihr Wesen zeichnet sich dadurch aus, den gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern, § 1 GenG.  Der Zusammenschluss von Genossen soll es erleichtern, Wissen zu teilen, gemeinsame Aufträge zu erhalten und bessere Chancen auf dem Wirtschaftsmarkt zu sichern.

Die Rechtsform der Genossenschaften

Diese Rechtsform für Unternehmen findet man häufig im Handel, in der Landwirtschaft, bei Banken oder im Gesundheitssektor. Eine eingetragene Genossenschaft muss ihren Firmennamen mit dem Zusatz eG kennzeichnen.

Mit am weitesten entwickelt ist das Genossenschaftsprinzip in der deutschen Finanzbranche. Volksbanken und Raiffeisenbanken, Sparda- und PSD-Banken sind Genossenschaftsbanken.

Genossenschaften gibt es aber keinesfalls nur in der Finanz- und Immobilienbranche mit den vielen Wohnungsgenossenschaften, wie der folgende Überblick zeigt.

Wo findet man Genossenschaften?

Im deutschen Einzelhandel dominieren nicht die börsennotierten Konzerne, sondern genossenschaftliche Firmen. Größter Arbeitgeber in Deutschland mit über 300.000 Beschäftigten ist die Edeka-Gruppe. Die Nummer zwei in der Branche ist Rewe.

Bei den Wirtschaftsprüfern und Unternehmensberatern zählt KPMG zu den vier großen Gesellschaften. Viele Dax-Konzerne setzen auf das Testat der Genossenschaft, die ihren Sitz in der Schweizer Steueroase Zug hat.

Die Gemeinschaft selbstständiger Sportfachhändler mit ihrer Dachgesellschaft Intersport im schweizerischen Bern ist seit ihrer Gründung eine Genossenschaft. Genossen sind unter anderem die Firmen Otto, Breuninger und Wöhrl.

Europas größter Zuckerproduzent Südzucker notiert zwar an der Börse im SDax. Doch die Mehrheit des Mannheimer Unternehmens ist genossenschaftlich organisiert. Die Süddeutsche Zuckerrübenverwertungs-Genossenschaft (SVZG) hält 56 Prozent der Anteile an Südzucker.

Der Handels- und Dienstleistungskonzern Baywa mit den Sparten Agrar, Energie, Bau und Logistik notiert ebenfalls an der Börse. Die Bayerische Raiffeisen-Beteiligungs-AG und die Raiffeisen Agrar Invest GmbH sind deren größten Aktionäre. Dahinter stehen Kredit- und Lagergenossenschaften aus Deutschland und Österreich.

In den neuen Bundesländern sind landwirtschaftliche Betriebe in der Mehrzahl als Genossenschaften organisiert, siehe auch.

Die Gründung von Genossenschaften

Mindestens drei Gründer können eine eG gründen. Ein Mindestkapital, wie etwa bei der GmbH oder Aktiengesellschaft, wird für die eG nicht verlangt. Jedoch prüft der Genossenschaftsverband, zu deren Beitritt die eG verpflichtet ist, §§ 53, 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG, ob die Eigenkapitalausstattung für den Zweck der eG angemessen ist. Die Genossenschaft ist in das Genossenschaftsregister einzutragen.

Nach erfolgreicher Gründung einer eG muss sie etwa gleiche Pflichten wie eine Kapitalgesellschaft erfüllen. Dazu gehört z.B. die Aufstellung eines Jahresabschlusses. Dieser ist ausnahmslos von einem Genossenschaftsverband zu überprüfen. Ebenso trifft die eG Veröffentlichungspflichten (Jahresabschluss, Lagebericht und Bericht des Aufsichtsrats sind beim Genossenschaftsregister vorzulegen und zu veröffentlichen).

Die Organe der Genossenschaften

Die Genossenschaft zählt als Organe die Generalversammlung, den Aufsichtsrat und den Vorstand, §§ 43, 36, 24 GenG. Bei weniger als 20 Genossen ist ein Aufsichtsrat nicht erforderlich, § 9 Abs. 1 GenG.

Die Generalversammlung

In der Generalversammlung entscheiden die Mitglieder gemeinsam über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Genossenschaft. Eine ausschließliche (gesetzliche) Zuständigkeit der Generalversammlung liegt u.a. vor für die/den:

  • Satzung und alle Satzungsänderungen;
  • Wahl des Vorstandes, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen ist, z.B. dem Aufsichtsrat;
  • Amtsenthebung des Vorstandes;
  • Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats;
  • Feststellung des Jahresabschlusses;
  • Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses;
  • Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats;
  • Festsetzung der Kreditbeschränkungen;
  • Beschluss über die Verlesung des Prüfungsberichtes;
  • Umwandlungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes und
  • Auflösung der eG.

Genossenschaften mit weniger als 20 Mitgliedern können in der Satzung ein Weisungsrecht der Generalversammlung gegenüber dem Vorstand vereinbaren.

Der Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat ist bei eG mit mehr als 20 Mitgliedern einzurichten. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Aufsichtsratsvorsitzenden. Hat die Genossenschaft keinen Aufsichtsrat, nimmt grundsätzlich die Generalversammlung die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats wahr.

Der Aufsichtsrat beaufsichtigt im Interesse der Mitglieder den Vorstand und berät ihn. Er überwacht die Geschäftsführung durch den Vorstand. Der Aufsichtsrat prüft den Jahresabschluss und den Lagebericht und berichtet der Generalversammlung vor der Feststellung des Jahresabschlusses über sein Prüfungsergebnis. Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Die weiteren Zuständigkeiten des Aufsichtsrats ergeben sich aus den Regelungen der §§ 38 – 40 GenG, aus der Satzung und der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat.

Der Vorstand

Der Vorstand einer Genossenschaft besteht aus mindestens zwei Personen. Bei Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass eine Person als Vorstand ausreicht. Der Vorstand ist das Leitungsorgan einer Genossenschaft. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter der Genossenschaft nach innen und nach außen. Er leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er ist für die Organisation der Genossenschaft und die gesamte Geschäftspolitik verantwortlich. Er führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß der gesetzlichen Vorschriften, der Satzung der Genossenschaft und der Geschäftsordnung für den Vorstand. Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Aus der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft ergeben sich für den Genossen Rechte und Pflichten. Zu den Rechten zählen:

  • die Inanspruchnahme der geschäftsgegenständlichen Förderleistungen der eG;
  • das Stimmrecht in der Generalversammlung, (in der Regel eine Stimme, höchstens drei Stimmen oder dass z. B. nur je weitere drei, fünf oder zehn voll eingezahlte Geschäftsanteile eine weitere Stimme gewährt wird);
  • das aktive und passive Wahlrecht bei Wahlen in die Organe der Genossenschaft.

Wichtige Mitgliederpflichten sind:

  • Einhaltung der Satzung und der Beschlüsse der Generalversammlung;
  • Zeichnung und Einzahlung von Geschäftsanteilen;
  • allfällige Zahlung von Mitgliedsbeiträgen;
  • (beschränkte) Haftung für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft nach Maßgabe der Satzung.

Verkauf von Genossenschaften

Ein Verkauf einer Genossenschaft ist zulässig und erfolgt durch Übertragung der Geschäftsguthaben der Genossenschaftsmitglieder auf den Käufer. Dem  Verkauf landwirtschaftlicher Betriebe haben wir eine besondere Seite gewidmet, die Sie hier finden.

Das Genossenschaftsgesetz

Das Genossenschaftsgesetz regelt mehrere Prüfungen, denen sich eine eG unterziehen muss. Die Durchführung dieser Prüfungen obliegt dem genossenschaftlichen Prüfungsverband, dem die Genossenschaft angehört.

Die genossenschaftliche Pflichtprüfung ergibt sich aus § 53 GenG. Sie ist mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr durchzuführen und dient der Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der Beantwortung der Frage, ob die Geschäfte der Genossenschaft ordnungsgemäß, also nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sowie in Übereinstimmung mit Gesetz und Satzung, geführt werden. Prüfungsgegenstand sind die Einrichtungen der Genossenschaft, ihre Vermögenslage sowie die Geschäftsführung einschließlich der Mitgliederliste.

Übersteigt die Bilanzsumme einer Genossenschaft € 2 Mio., ist die genossenschaftliche Pflichtprüfung in jedem Geschäftsjahr durchzuführen.

Bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme € 1 Mio. und deren Umsatzerlöse € 2 Mio. übersteigen, ist im Rahmen der genossenschaftlichen Pflichtprüfung auch der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes nach Maßgabe der hierfür einschlägigen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) zu prüfen.

Das Genossenschaftsgesetz enthält viele Lücken. Es ist im Vergleich zur Aktiengesellschaft weniger detailliert geregelt. Diese Gesetzeslücken werden im Rahmen der Rechtsanwendung  durch das Aktienrecht unter bestimmten Voraussetzungen geschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1955 – VI ZR 90/54).

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Frank Löffler