Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach §§ 705 ff BGB ist die Grundform des Gesellschaftsrechts.

Wenn sich zwei Personen zu einer Fahrgemeinschaft zusammenschließen, entsteht ohne Weiteres eine BGB-Gesellschaft.

Wenn 2 Lottospieler einen gemeinsamen Tipp abgeben, entsteht ebenso eine BGB-Gesellschaft.

Wenn sich zwei Bauunternehmen zu einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) zusammenschließen, um ein Großprojekt wie einen Autobahnabschnitt zu bauen, entsteht eine solche BGB-Gesellschaft.

Die Motivation zur Gründung einer GbR sind unendlich. Sobald sich mindestens zwei Personen gegenseitig verpflichten, einen gemeinsamen Zweck in der durch den (mündlichen) Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten, entsteht eine BGB-Gesellschaft, wenn keine andere Gesellschaftsform vereinbart wurde.

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