In einem vor dem Finanzgericht Nürnberg ausgefochtenen Streit zur Rücklagenbildung einer übernommenen Pensionsverpflichtung entschied es im Urteil vom 23.08.2021 – 1 K 528/20, dass eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) für einen Gewinn aus einer übernommenen Pensionsverpflichtung gebildet werden kann.
Der Fall zur übernommenen Pensionsverpflichtung
Die A-GmbH hat die Vermögensverwaltung zum Unternehmensgegenstand. Alle Anteile an der A-GmbH werden vom Alleingesellschafter B gehalten.
B wechselte von der C-GmbH zur A-GmbH als neuem Arbeitgeber. Die A-GmbH übernahm die durch die C-GmbH dem B erteilte Versorgungszusage. Als Gegenleistung wurden eine Lebensversicherung sowie Forderungen gegenüber B übernommen. Hierdurch entstand bei der A-GmbH ein sog. Erwerbsfolgegewinn. Die A-GmbH bildete hierfür eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 EStG und löste diese im Streitjahr und in den Folgejahren ratierlich auf.
Das Finanzamt ging gegen die Rücklagenbildung vor.
Das Urteil zur übernommenen Pensionsverpflichtung
Nach dem Urteil des FG Nürnberg kann gemäß § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).
Die Auslegung der Norm ergibt nach dem Urteil, dass auch im Fall der übernommenen Pensionsverpflichtung eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 EStG gebildet werden kann.
Maßgebend für die Auslegung der Vorschrift ist der in ihr zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt. Im Rahmen des möglichen Wortsinns hat die Auslegung
- den Bedeutungszusammenhang des Gesetzes,
- die systematische Stellung der Norm sowie
- den Gesetzeszweck zu beachten.
Ergänzend kommt der Entstehungsgeschichte der Vorschrift für deren Auslegung Bedeutung zu. Bei mehreren (nach dem Wortsinn) möglichen Auslegungen ist diejenige maßgebend, die dem im Wortlaut des Gesetzes und in seinem Sinnzusammenhang ausgedrückten Gesetzeszweck entspricht.
Die Auslegung des § 5 Abs. 7 EStG spricht nach dem Urteil für eine Rücklagenbildung auch bei Pensionsübernahme. § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG enthält eine zusätzliche Regelung zur Höhe des Wertansatzes bei Übernahme einer Pensionsverpflichtung. Daraus ist nicht zu folgern, dass eine Rücklagenbildung bei Pensionsübernahme ausgeschlossen ist. Die eigentliche Gewinnrealisierung vollzieht sich immer im Satz 1. Satz 4 verweist wie Satz 2 und Satz 3 auf Satz 1 und zwar mit dem Zusatz, dass dieser mit einer besonderen „Maßgabe“ anzuwenden ist. Dabei handelt es sich bereits um eine Verpflichtungsübernahme, wie sie in Satz 1 als Tatbestand vorausgesetzt wird. Die „Maßgabe“ betrifft vielmehr nur die Höhe des anzusetzenden Bilanzwertes. Ohne diese Ergänzung wäre in Satz 1 zweifelhaft, welche Berechnungsparameter des bisherigen Arbeitgebers beim Übernehmer anzusetzen wären.
Das Gericht führt dazu weiter aus.
Die Revision wurde zugelassen.
Vergleiche auch das Urteil des Bundesfinanzhof Urteil vom 19.04.2021, VI R 45/18.
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