Landwirtschaftliche Genossenschaften

Landwirtschaftliche Genossenschaft gegen einen Prüfverband ist das Thema dieser Seite. Ein bestimmter Prüfverband verletzte seine Beratungs- und Prüfpflichten gegen eine landwirtschaftliche Genossenschaft in hohem Maß. Diese Seite dient den Vorständen von landwirtschaftlichen Genossenschaften sowie ihren Mitgliedern. Ziel ist es, Pflichtverletzungen zu Lasten der Mitglieder zu vermeiden.

Landwirtschaftliche Genossenschaften sind in Deutschland typischerweise als eingetragene Genossenschaften (eG) organisiert und unterliegen dem Genossenschaftsgesetz (GenG).

Förderzweck der Mitglieder – Förderung der Mitglieder durch Dividendenzahlungen und Wertsteigerung der Beteiligung

Landwirtschaftliche Genossenschaften müssen dem Förderzweck der Mitglieder dienen (§ 1 GenG). Insbesondere die oft über 70jährigen Mitglieder (und darüber) verdienen einen besonderen Schutz. Sie waren es, die seit den 50iger Jahren das Vermögen der landwirtschaftlichen Genossenschaften erschaffen und aufgebaut haben. Ihnen ist der enorme Wertzuwachs der landwirtschaftlichen Genossenschaften zu verdanken.

Die Pflicht einer Genossenschaft, dem Förderzweck der Mitglieder zu dienen, ist der zentrale Grundsatz des Genossenschaftsrechts.

Was bedeutet die Pflicht zum Förderzweck konkret?

Die Genossenschaft darf keinen Selbstzweck verfolgen und nicht vorrangig auf die Gewinnerzielung für sich selbst oder für externe Dritte ausgerichtet sein. Vielmehr muss sie ihre Geschäftstätigkeit so ausgestalten, dass die Mitglieder wirtschaftlich oder sozial davon profitieren.

Pflichten und Auswirkungen der Förderzweckbindung

Die Genossenschaft muss ihre wirtschaftlichen Aktivitäten so organisieren, dass ihre Mitglieder unmittelbar oder mittelbar davon profitieren.

Überschüsse der Genossenschaft sollen vorrangig zur Förderung der Mitglieder (z. B. durch günstigere Preise, Dividenden, Wertsteigerung der Beteiligung an der eG) verwendet werden.

Rechtsfolgen bei Missachtung des Förderzwecks

Falls eine Genossenschaft nicht mehr dem Förderzweck dient, kann sie von den Aufsichtsbehörden oder durch Beschwerden der Genossenschaftsmitglieder überprüft werden. In extremen Fällen könnte ein Verstoß gegen den Förderzweck zur Auflösung der Genossenschaft oder zum Verlust der Rechtsform führen.

Eine Missachtung des Förderzwecks liegt vor, wenn die Geschäftsführung und der Vorstand die Mitglieder quasi enteignen. Dies ist der Fall, wenn Vorstand und gegebenenfalls Prüfverband dafür sorgen, dass der Wert der Geschäftsanteile herabgesetzt wird.

Die Missachtung ist auch gegeben, wenn  der Vorstand die Unwissenheit der älteren Mitglieder ausnutzt und die Satzung der landwirtschaftlichen Genossenschaft so ändern lässt, dass die Genossenschaftsanteile der Mitglieder nicht mehr zum Verkehrswert  verkauft werden können und eine Vererbung der Geschäftsguthaben ausgeschlossen oder stark eingeschränkt ist (https://www.k1.de/gesellschaftsrecht/agrargenossenschaft-vs-pruefverband/).

Prüfung der Einhaltung des Förderzwecks

§ 53 Abs. 1 GenG legt fest, dass eine Genossenschaft regelmäßig geprüft werden muss, um ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu bewerten.

Der Gegenstand der Prüfung umfasst insbesondere die Erfüllung des Förderzwecks. Hierzu zählt die Prüfung, ob die Geschäftsführung rechtmäßig handelt und die Mitglieder wirtschaftlich oder sozial von der Genossenschaft profitieren (entspricht die Geschäftstätigkeit dem Mitgliedernutzen?).

Prüfverband

Die Prüfung erfolgt durch einen anerkannten Prüfverband, bei dem die Genossenschaft Mitglied sein muss.

Der Prüfverband spielt eine zentrale Rolle in der Überwachung und Sicherstellung des Förderzwecks von Genossenschaften gemäß § 54 Genossenschaftsgesetz (GenG).

Seine Aufgaben im Zusammenhang mit dem Förderzweck ist insbesondere die Untersuchung, ob die Genossenschaft wirtschaftlich gesund ist und ob sie tatsächlich dem Förderzweck ihrer Mitglieder dient.

Der Prüfverband stellt sicher, dass die Genossenschaft wirtschaftlich solide geführt wird und keine Risiken für die Mitglieder entstehen.

Dabei wird geprüft, ob die Geschäftstätigkeit den Mitgliedern Vorteile bringt oder ob die Genossenschaft sich von ihrem Förderzweck entfernt.

Der Prüfverband überprüft, ob die wirtschaftlichen Vorteile den Mitgliedern zugutekommen, z. B. durch bessere Einkaufskonditionen, Gewinnbeteiligung oder Wertsteigerung der Geschäftsanteile an der Genossenschaft.

Falls die Genossenschaft Geschäftstätigkeiten ausführt, die nicht dem Förderzweck dienen, wird darauf hingewiesen und ggf. eine Korrektur gefordert.

Der Prüfverband fungiert auch als Berater und unterstützt die Genossenschaft in wirtschaftlichen, rechtlichen und organisatorischen Fragen.

Er hilft z. B. bei der Anpassung der Satzung, der Optimierung der Geschäftsstrategie oder bei Umstrukturierungen, um die Mitgliederförderung effizienter zu gestalten.

Falls der Prüfverband feststellt, dass die Genossenschaft ihren Förderzweck nicht erfüllt, kann er Empfehlungen oder Auflagen aussprechen.

In schweren Fällen kann er eine Sonderprüfung anordnen oder sogar die Einleitung eines Verfahrens zur Auflösung oder zur Änderung der Geschäftsführung empfehlen.

Der Prüfverband hat also eine Doppelrolle: Einerseits ist er Kontrolleur, der sicherstellt, dass die Genossenschaft ordnungsgemäß arbeitet und dem Förderzweck dient. Andererseits ist er Berater, der hilft, Probleme frühzeitig zu erkennen und wirtschaftliche Optimierungen vorzunehmen. Dadurch schützt der Prüfverband sowohl die Mitglieder als auch die Integrität des Genossenschaftssystems.

Erhebliche Verletzungen der Geschäftsführung der Genossenschaft in Zusammenarbeit mit einem Prüfverband

Vorab wird betont, dass die Prüfverbände in der Regel ohne Tadel seriös und ordnungsgemäß arbeiten und prüfen. Es gibt aber auch wie überall schwarze Schafe.

Im Folgenden werden wir aufzeigen, dass ein Prüfverband seine Verpflichtungen im Rahmen der Prüfung nach § 53 GenG in erheblicher Weise gegenüber einer landwirtschaftlichen Genossenschaft, insbesondere aber gegenüber den oft unerfahrenen 70jährigen Mitgliedern (und darüber) verletzt. Die Pflichtverletzungen entstehen in Zusammenarbeit mit dem Vorstand der Genossenschaft. Die Nachteile der Mitglieder der Genossenschaft sind enorm. Eine Förderung der Mitglieder nach § 1 GenG ist dann nicht mehr gegeben.

Der angesprochene Prüfverband verfolgt nicht die gesetzlichen Ziele der landwirtschaftlichen Genossenschaft (Förderung der Mitglieder), sondern den Erhalt der Zwangsmitgliedschaft im Prüfverband nach § 54 GenG, um sein Prüfmandat zu sichern. Nach einem Verkauf der Genossenschaft oder einem Formwechsel, zum Beispiel in eine GmbH, endet die Zwangsmitgliedschaft beim Prüfverband und er verliert sein Prüfungsmandat.

Vorbemerkung

Landwirtschaftliche Genossenschaften in Ostdeutschland weichen in Ihrer Struktur erheblich von dem Vorbild einer Genossenschaft nach dem Genossenschaftsgesetz ab.

Landwirtschaftliche Genossenschaften haben ein sehr hohes Vermögen und eine kleine Mitgliederzahl. Die Geschäftsanteile der einzelnen Mitglieder verkörpern einen sehr hohen Wert, weil in den letzten 50 Jahren sehr selten Gewinne der Genossenschaft an die Mitglieder ausgeschüttet wurden und werden. In einem uns bekannten Fall beträgt der Buchwert der Genossenschaft ohne Berücksichtigung der stillen Reserven ca. 23 Mio. EUR, die sich 104 Mitglieder verteilen. Auf ein Mitglied kommt ein Vermögen an der Genossenschaft von ca. 221.000 EUR Buchwert! Der wahre Substanzwert beträgt dagegen ca. 400.000 EUR pro Mitglied.

Sonstige Genossenschaften nach dem Vorbild des Genossenschaftsgesetzes verfügen über sehr viele Mitglieder, die in die tausende gehen können, haben im Gegensatz zu den Landwirtschaftliche Genossenschaften kein Vermögen.

Diesen Unterschied hat das Landgericht Potsdam erkannt und festgestellt:

Das Landgericht Potsdam, Urteil vom 15.01.2014 – 52 O 21/13 entschied zu diesem Thema Folgendes:

„Während in einer Kapitalgesellschaft, wie der Aktiengesellschaft, über den Preis der Aktie die Teilnahme an dem wirtschaftlichen Erfolg durch die Neumitglieder geregelt wird, ist dies bei einer Genossenschaft nicht der Fall, da jeder sich nur in der gleichen Höhe beteiligen kann.

Neumitglieder kommen so in den Genuß des durch die Altmitglieder erwirtschafteten Vermögens. Das ist so lange zu vernachlässigen, wie die Genossenschaft dem Bild der Genossenschaft folgt, kein Vermögen anzuhäufen. Hier ist jedoch, ein erhebliches Vermögen bei der Beklagten entstanden, die Geschäftsguthaben dagegen niedrig geblieben, so daß die Genossen von den Reserven der Genossenschaft nicht profitieren.

Hinzu kommt, daß die Genossenschaft hier eine so geringe Anzahl von Mitgliedern hat, daß die Beklagte eher einer Personengesellschaft denn einer Genossenschaft ähnelt. Hier müssen ganz andere Rücksichten auf die Interessen der weiteren Genossen genommen werden als in einer großen Genossenschaft. Die Interessen der Genossen sind hier mit den Interessen der Genossenschaft weitgehend identisch. Werden die Interessen der Hälfte der Mitglieder verletzt, dann gerät auch die Genossenschaft in Schwierigkeiten. Sie kann ihren eigentlichen Zweck, nämlich die Mitglieder (die sie hat) zu fördern, nicht mehr wahrnehmen, da sich die Mitglieder in Streitigkeiten verlieren.

Es kann ebenfalls dahingestellt bleiben, ob der Vorstand bei der Aufnahme der neuen Mitglieder eine Entscheidung der Generalversammlung hätte herbeiführen müssen. Der Vorstand ist zwar nach der Satzung befugt, neue Mitglieder aufzunehmen. Der Vorstand ist aber zu einer Zusammenarbeit mit der Generalversammlung verpflichtet, wenn eine Geschäftsführungsmaßnahme in die Rechte der Mitglieder schwerwiegend eingreift und deren Interessen nachhaltig berührt (Beuthien, GenG, § 24 Rdn. 2 m.w.N.; § 27 Rdn. 19).

Wie die Kammer bereits ausgeführt hat, sind durch die Aufnahme neun neuer Mitglieder bei einem Bestand von sieben Altgenossen, die Rechte und nicht nur die wirtschaftlichen Interessen der Altmitglieder nachhaltig berührt. Allerdings bliebe ein Handeln des Vorstandes unter Verstoß gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Mitglieder im Außenverhältnis wirksam, die Vorstandsmitglieder würden sich lediglich schadensersatzpflichtig machen.“

Wir werden nun einen Fall schildern, der einen erheblichen Verdacht der Pflichtverletzungen durch den Prüfverband in Zusammenarbeit mit dem Vorstand aufzeigt. Die Vorgehensweise von Vorstand und Prüfverband hätte zu einem erheblichen Schaden der Mitglieder der Genossenschaft geführt. Nur die Aufmerksamkeit eines Mitglies kurz vor der Generalversammlung und die Beratung der qualifizierten Anwaltskanzlei konnte den Schaden noch verhindern.

Der Fall (vereinfacht dargestellt)

Beschreibung der Genossenschaften

Der Fall betraf 2 Landwirtschaftliche Genossenschaften, nämlich die Agrargenossenschaft D. und die Agrargenossenschaft U. Beide Agrargenossenschaften D. und U. sind Nachbarn.

Die Agrargenossenschaft D. hatte einen Buchwert von ca. 2.200.000,00 EUR und einen tatsächlichen Wert (wahrer Wert) von ca. 5.000.000,00 EUR.

Die Agrargenossenschaft D. zählte 25 Mitglieder mit je einem Genossenschaftsanteil, also insgesamt 25 Genossenschaftsanteile. Der Nennbetrag/Zeichnungsbetrag je Genossenschaftsanteil betrug 1.000,00 EUR.

Der tatsächliche Buchwert pro Genossenschaftsanteil betrug 88.000,00 EUR (Buchwert 2.200.000,00 EUR geteilt durch 25 Genossenschaftsanteile).

Der tatsächliche, also wahre Wert je Genossenschaftsanteil wurde mit 200.000,00 EUR errechnet (wahrer Wert 5.000.000,00 EUR geteilt durch 25 Genossenschaftsanteile).

Pflichtverletzungen des Rechtsanwalt P. vom Prüfverband zu lasten der Agrargenossenschaft D.

Die Agrargenossenschaft U. wollte die Agrargenossenschaft D. übernehmen.

Rechtsanwalt P. vom Prüfverband beriet die Agrargenossenschaft U. mit dem Ziel, die Agrargenossenschaft D. zu übernehmen. Er schlug der Agrargenossenschaft U. vor, dass sie 25 Genossenschaftsanteile bei der Agrargenossenschaft D. zum Nennbetrag von 1.000,00 EUR pro Genossenschaftsanteil neu zeichnet. Für die 25 Genossenschaftsanteile sollte die Agrargenossenschaft U. an die Agrargenossenschaft D. insgesamt 25.000.00 EUR zahlen.

Zwischenergebnis

Im Ergebnis sollten die Genossenschaftsanteile bei der Agrargenossenschaft D. von 25 auf 50 Genossenschaftsanteile zu einem Zeichnungspreis von 25.000,00 EUR aufgestockt werden.

Der Buchwert der Agrargenossenschaft D. in Höhe von ca. 2.200.000,00 EUR wäre nun durch 50 Genossenschaftsanteile zu teilen gewesen. Der tatsächliche Buchwert pro Genossenschaftsanteil läge dann bei 44.000,00 EUR (Buchwert 2.200.000,00 EUR geteilt durch 50 Genossenschaftsanteile).

Der tatsächliche, also wahre Wert in Höhe von ca. 5.000.000,00 EUR wäre auch durch 50 Genossenschaftsanteile zu teilen gewesen. Der wahre Wert läge für 50 Genossenschaftsanteile bei 100.000,00 EUR (wahrer Wert 5.000.000,00 EUR geteilt durch 50 Genossenschaftsanteile).

Die 25 Genossenschaftsmitglieder der Agrargenossenschaft D. hätten mit der Neuzeichnung von 25 Anteilen durch die Agrargenossenschaft U. 50% des Wertes ihrer Genossenschaftsanteile verloren (44.000,00 EUR statt 88.000,00 EUR Buchwert und 100.000,00 EUR statt 200.000,00 EUR wahrer Wert).

Die Agrargenossenschaft U. hätte sich nach Zeichnung der 25 Genossenschaftsanteile an der Agrargenossenschaft D. zu je 1.000,00 EUR Nennbetrag, also nach Zahlung von 25.000,00 EUR

  • einen Buchwert von 1.100.000.00 EUR (25 mal 44.000,00 EUR) bzw.
  • einen wahren Wert von 2.500.000,00 EUR (25 mal 100.000,00 EUR),
  • abzüglich von 25.000,00 EUR Zeichnungspreis
  • auf Kosten der Genossenschaftsmitglieder der Agrargenossenschaft D.

„unter den Nagel gerissen“.

Dieses von Rechtsanwalt P. vom Prüfverband vorgestellte Beratungsergebnis ist wegen der Enteignungswirkung der Genossenschaftsmitglieder der Agrargenossenschaft D. (Halbierung ihrer Beteiligungswerte) schon abzulehnen.

Es kommt aber noch schlimmer:

Rechtsanwalt P. vom Prüfverband wandte sich mit seinem „kalten Übernahmeplan“ an den Vorstand der Agrargenossenschaft D. Mit üblichen, aber unrichtigen Argumenten dieses Prüfverbands (Arbeitsplätze in der Genossenschaft werden gerettet etc.), gaukelte Rechtsanwalt P. dem Vorstand die Vorteile einer eben beschriebenen Übernahme der Agrargenossenschaft D. vor.

Rechtsanwalt P. vom Prüfverband erstellte nun für die Agrargenossenschaft D., also für die Gegenseite der Agrargenossenschaft U., alle Unterlagen, die für die „kalte Übernahme“ der Agrargenossenschaft D. notwendig sind. Rechtsanwalt P. vom Prüfverband beriet in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt nicht nur die Agrargenossenschaft U., sondern gleichzeitig die Agrargenossenschaft D. in derselben Rechtssache beider Parteien.

Rechtsanwalt P. klärte die Agrargenossenschaft D. nicht darüber auf, dass die Genossenschaftsmitglieder mit diesen Vorhaben zu 50 % ihres Wertes der Genossenschaftsanteile verlieren und damit enteignet würden.

Rechtsanwalt P. vom Prüfverband legte der Agrargenossenschaft D. folgende von ihm erarbeiteten Beschlussvorschläge vor, die der kalten Übernahme durch Beschlüsse der benachteiligten Genossenschaftsmitglieder der Agrargenossenschaft D. selbst dienen sollten:

– Beschluss der Genossenschaftsmitglieder der Agrargenossenschaft D. zur Befreiung der Vorstände von den Beschränkungen des § 181 BGB

Dem Vorstand der Agrargenossenschaft U. sollte mit diesem Beschluss volle Entscheidungsfreiheit und Durchsetzungsvollmacht in der Agrargenossenschaft D. gesichert werden.

– Beschluss zur Aufnahme neuer Mitglieder im Wirtschaftsjahr 2024/2025

Mit diesem Beschluss sollten die Genossenschaftsmitglieder der Agrargenossenschaft D. selbst beschließen, dass die Agrargenossenschaft U. als Mitglied der Agrargenossenschaft D. mit 25 Genossenschaftsanteilen aufgenommen werden kann. Rechtsanwalt P. vom Prüfverband klärte die betroffenen Mitglieder nicht auf, dass sie mit diesem Beschluss teilenteignet werden.

– Beschluss über die Ermächtigung, dass die Agrargenossenschaft U. bis zum 30.06.2025 unbegrenzt weitere Genossenschaftsanteile an der Agrargenossenschaft D. zum Nennbetrag zeichnen kann. Den eigenen Mitgliedern der Agrargenossenschaft D. ist es jedoch verboten, weitere Genossenschaftsanteile zu zeichnen.

Mit der Beratung der Agrargenossenschaft D. durch Rechtsanwalt P. vom Prüfverband sollte zu Lasten seiner Mandantin erreicht werden, dass seine andere Mandantin, die Agrargenossenschaft U. legitimiert wird, unbegrenzt Genossenschaftsanteile quasi geschenkt zu zeichnen (Beispiel 100 Genossenschaftsanteile),damit

– die Agrargenossenschaft U. 125 Genossenschaftsanteile und

– die Mitglieder der Agrargenossenschaft D. nur 25 Genossenschaftsanteile

halten kann.

Die Agrargenossenschaft U. hätte dann ca. 85 % der Genossenschaftsanteile, die Mitglieder der Agrargenossenschaft D. nur 15 %.

Die Agrargenossenschaft U. hätte sich nach Zeichnung weiterer 100 Genossenschaftsanteile (in der Summe 125 Genossenschaftsanteile) an der Agrargenossenschaft D. zu je 1.000,00 EUR Nennbetrag, also nach Zahlung von weiteren 100.000,00 EUR insgesamt

  • einen Buchwert von 1.870,000,00 EUR (2.200.000,00 EUR mal 85 % für 125 Geschäftsanteile) bzw.
  • einen wahren Wert von 4.250.000,00 EUR (5.000.000,00 EUR mal 85 % für 125 Geschäftsanteile),
  • jeweils abzüglich 125.000,00 EUR Zeichnungspreis
  • auf Kosten der Genossenschaftsmitglieder der Agrargenossenschaft D.

„unter den Nagel gerissen“.

Den Mitgliedern der Agrargenossenschaft D. verblieben

  • ein Buchwert von 330.000,00 (2.200.000,00 EUR mal 15 % für 25 Geschäftsanteile) bzw.
  • ein wahrer Wert von 750.000,00 EUR (5.000.000,00 EUR mal 15 % für 25 Geschäftsanteile)

Der tatsächliche Buchwert pro Genossenschaftsanteil betrug vor der Beratung durch Rechtsanwalt P. vom Prüfverband

– 88.000,00 EUR (Buchwert) und

– 200.000,00 EUR (wahrer Wert).

Hätte die Beratung durch Rechtsanwalt P. vom Prüfverband nicht gestoppt werden können, läge der Wert pro Genossenschaftsanteil bei

– 13.200,00 EUR (Buchwert) und

– 30.000,00 EUR (wahrer Wert).

Das Ergebnis der Beratung durch Rechtsanwalt P. vom Prüfverband wäre pro Geschäftsanteil der Agrargenossenschaft D. ein Verlust von

– 74.800,00 EUR (Buchwert) und

170.000,00 EUR (wahrer Wert)

gewesen.

Die Agrargenossenschaft U. hätte nur durch einfache Beteiligung an der Agrargenossenschaft D. mit dem Eintrag in das Genossenschaftsregister einen Gewinn von 4.250.000,00 EUR (wahrer Wert) zu lasten der Mitglieder der Agrargenossenschaft D. erzielt (!). Von einer Förderung der Mitglieder der Agrargenossenschaft D. durch den Prüfverband kann man in diesem Beispiel sicher nicht sprechen.

Ergebnis

Dieses Verhalten des Rechtsanwalt P. vom Prüfverband ist von dem oben ausführlich beschriebenen Förderzweck der Genossenschaft und dem Schutz der Genossenschaftsmitglieder, insbesondere der Wertsteigerung der Beteiligung weit entfernt.

Stattdessen führte seine Beratung zu einem empfindlichen Verlust der Beteiligung an der Agrargenossenschaft D. Diese Beratung des Rechtsanwalt P. ist als erhebliche Pflichtverletzung einzuordnen; sie steht einer kriminellen Handlung sehr nah. Rechtsanwalt P. beriet 2 landwirtschaftliche Genossenschaften in der selben Sache und klärte die Agrargenossenschaft D. über die Nachteile seiner Beratung nicht auf. Es hätte ein sehr großer Schaden entstehen können, für den der Prüfverband hätte einstehen müssen.

Der Schaden der Genossenschaftmitglieder der Agrargenossenschaft D. konnte 14 Tage vor der Generalversammlung, in der die eben beschriebenen Beschlüsse gefasst werden sollten, verhindert werden.

Ein Mitglied der Agrargenossenschaft D. roch den Braten und wandte sich an unsere Kanzlei. Die anberaumte Generalversammlung konnte kurz nach Beginn abgesagt werden. Rechtsanwalt P. versuchte noch, die Generalversammlung durchzuführen und die Beschlüsse zu Lasten der eigenen Mandantin durchzusetzen. Auch in der Generalversammlung klärte Rechtsanwalt P. die benachteiligten Mitglieder der Agrargenossenschaft D. nicht auf. Dem aufmerksamen Mitglied verdanken alle anderen Mitglieder, dass zwischenzeitlich die landwirtschaftliche Genossenschaft D. an einen Dritten verkauft werden konnte und die Mitglieder für ihre Genossenschaftsanteile einen 6-stelligen EUR-Betrag erhielten.

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– Vorstandshaftung bei Kapitalverwässerung von Genossenschaftsanteilen in Agrargenossenschaften

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