Das Stammkapital ist das Eigenkapital einer haftungsbeschränkten Gesellschaft und dient Gläubigern als Sicherheit. Zu den haftungsbeschränkten Gesellschaften zählen die UG, die GmbH, GmbH & Co. KG als auch die AG. Zur Gründung einer GmbH müssen die Gesellschafter 25.000 € vorweisen. Eine Gründung erlaubt der Gesetzgeber bereits ab 12.500 € und kann dabei von mehreren Gesellschaftern erbracht werden. Die Höhe der Gesellschaftsanteile bestimmt den Umfang der Stimmrechte der Gesellschafter. Bar- oder Sacheinlagen als auch Patente könne als Stammeinlage verwendet werden. Die UG stellt eine Sonderform der GmbH dar. Bereits mit 1 € kann eine UG gegründet werden. Allerdings fordert der Gesetzgeber, dass die/der Gesellschafter 25 % des Jahresüberschusses dem Stammkapital zuführen. Ab einem Stammkapital von 25.000 € können die Gesellschafter die UG in eine GmbH umwandeln. Eine haftungsbeschränkte Personengesellschaft stellt die GmbH & Co KG dar – auch als Komplementär-GmbH bezeichnet. Dabei zahlt der Kommanditist im Gesellschaftsvertrag festgesetzte Pflichteinlage (z.B. 1 €). Grundsätzlich haftet bei einer GmbH & Co. KG nur das Gesellschaftsvermögen der GmbH. Zur Gründung einer AG verlangt der Gesetzgeber eine Einlage von 50.000 €. Das Aktienkapital besteht aus den herausgegebenen Aktien der Gesellschaft. Schwankungen der Einlage sind üblich. Je nach wirtschaftlicher Lage des Unternehmens kann Stammkapital entnommen bzw. das Stammkapital aufgestockt werden. Je höher die Stammeinlage, desto kredibler tritt die Gesellschaft gegenüber ihren Gläubigern auf. Sinkt das Stammkapital unter die Hälfte des ursprünglichen Kapitals, sind die Gesellschafter dazu verpflichtet, Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Falls kein Stammkapital mehr vorhanden ist, muss der Geschäftsführer die Insolvenz anmelden.