Der Europäische Gerichtshof entschied am 26.03.2020, dass zu komplizierte Widerrufsbelehrungen in Verträgen unwirksam sind. Ein Vertrag müsse möglichst detailliert und klar über ein Widerrufsrecht belehren, was bei sog. Kaskadenverweisen nicht der Fall ist. Deshalb kann der betroffene Verbraucher den Vertrag selbst nach Jahren widerrufen und Rückabwicklung des Vertrags verlangen.

Eine sog. Kaskadenverweisung in Widerrufsbelehrungen ist dem Verbraucher nicht zumutbar. Mit Kaskadenverweisung ist z.B. ein Verweis auf ein Gesetz in einer Widerrufsbelehrung gemeint, wobei das angegebene Gesetz seinerseits auf ein weiteres Gesetz verweist. Im konkreten Fall verweist die Widerrufsbelehrung zum Fristbeginn der 14-tägigen Widerrufsfrist auf die Regelungen in § 492 Abs. 2 BGB. Und § 492 Abs. 2 BGB wiederum verweist auf Artikel 247 §§ 6 bis 13 des EGBGB.

Der Verbraucher kann bei einer zu komplizierten Widerrufsbelehrung den sog. Widerrufsjoker ziehen und den Widerruf z.B eines Darlehensvertrags noch lange nach der ursprünglich abgelaufenen Frist erklären.

Im Einzelfall ist zu bewerten, ob eine verwendete Widerrufsbelehrung unwirksam ist. Gegebenenfalls ist eine Rückabwicklung des Vertrags möglich und finanziell attraktiv.

siehe auch URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer) vom 26. März 2020 – C-66/19

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