Das Thüringer Sozialministerium
In dem Ablehnungsantrag vom 25.05.2020 teilte das Thüringer Sozialministerium mit:
“ … Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass voraussichtlich mit Wirkung zum 12. oder 13. Juni 2020 eine weitere neue Thüringer Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus in Kraft treten wird. Das Rechtsetzungsverfahren läuft.
…
Die angegriffenen Vorschriften sind zeitlich befristet und gelten nur noch kurze Zeit. Oben wurde bereits auf die in Kürze zu erlassende Verordnung hingewiesen. Danach werden Bäder und Saunen künftig öffnen können mit der Maßgabe, dass ein infektionsschutzrechtlich ordnungsgemäßes Infektionsschutzkonzept erstellt und auch eingehalten wird.“
Das OVG Weimar
Die Betriebsschließung für Wellnessbereiche von Hotels im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gilt weiterhin. Dies hat der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts am 28. Mai 2020 so entschieden. Die vom Thüringer Gesundheitsministerium am 12. Mai 2020 erlassene Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung sieht im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie weiter Kontaktbeschränkungen und Infektionsschutzregeln vor und lässt u.a. in einem zeitlich gestaffelten Verfahren unter Auflagen die Wiedereröffnung von Schwimmbädern und Thermen und sonstiger Sport-und Freizeiteinrichtungen zu.Die Betreiberin einer Hotelanlage wollte nun in einem Eilverfahren erreichen, dass sie ihren Wellnessbereich, zu dem u.a. ein nur Hotelgästen zugängliches Außen- und Innenschwimmbecken sowie ein Saunabereich gehören, vorzeitig wieder öffnen darf. Es sei unverhältnismäßig, dass sie das Außenschwimmbecken bis zum 31. Mai 2020 und das Innenschwimmbecken und den Saunabereich auch darüber hinaus selbst bei Einhaltung eines Hygienekonzepts nicht öffnen dürfe.
Die Richter des zuständigen 3. Senats haben es nun ablehnt, die Verordnung insoweit vorläufig außer Vollzug zu setzen:
Die Schließung des Wellnessbereichs habe ihre Rechtsgrundlage bereits im Infektionsschutzgesetz. Es sei nicht ernstlich umstritten, dass es sich bei der Coronavirus-Krankheit COVID-19 um eine nach dem Infektionsschutzgesetz zu bekämpfende, im ganzen Bundesgebiet verbreitete übertragbare Krankheit handele. Deshalb seien die zuständigen Behörden ermächtigt, notwendige Schutzmaßnahmen auch gegenüber Personen zu ergreifen, die von der Krankheit selbst nicht unmittelbar betroffen seien. Das behördliche Ermessen werde dadurch beschränkt, dass es sich um notwendige Schutzmaßnahmen handeln müsse, soweit und solange sie zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Krankheit erforderlich seien.Bei der allein möglichen summarischen Prüfung der vorliegenden sachverständigen Äußerungen (insbesondere des Robert-Koch-Instituts) sei immer noch davon auszugehen, dass der erreichte Status niedriger Fallzahlen und eines rückläufigen Reproduktionsfaktors nicht stabil sei und eine vorschnelle Aufhebung der Schutzmaßnahmen die Lage nicht wieder verschärfen dürfe. Es entspreche der fachwissenschaftlichen Erkenntnislage, dass durch eine weitgehende Reduzierung persönlicher körperlicher Kontakte die Ausbreitung des Virus verlangsamt und die Infektionsdynamik verzögert werden könne.
Für den Senat bestünden derzeit keine durchgreifenden Zweifel, dass die Untersagung der Nutzung von Schwimmbädern oder Saunen geeignet sei, das Risiko von infektionsverursachenden Kontakten zu minimieren. Regelmäßig werde die Einhaltung von notwendigen Abständen im Wasser, zumal in kleineren Badeanlagen, wie sie häufig in Hotels vorzufinden seien, oder in Saunen, die ebenfalls häufig durch beengte Raumverhältnisse gekennzeichnet seien, sich nicht durchgängig realisieren ließen. Andere Sicherungsmaßnahmen, wie das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, können den besonderen Umständen entsprechend nicht greifen. Das Gesundheitsministerium habe außerdem daraufhinhingewiesen – ohne dass der Senat dies in der Kürze der Zeit hätte überprüfen können -, dass nach neueren Studien, selbst in Saunen trotz der hohen Temperaturen eine Infektion nicht auszuschließen sei. Inwieweit allein der Chlorgehalt geeignet sei, eine Infektion in Schwimmbädern über das Wasser zu verhindern, erschließe sich nicht ohne weiteres. Selbst nach den von der Antragstellerin vorgelegten Stellungnahmen bleibe zumindest ein geringes Ansteckungsrisiko.
Für die Entscheidung sei die Entwicklung der Fallzahlen im betroffenen Landkreis nicht von Bedeutung, weil die Hotelgäste der Antragstellerin in der Regel überregional angesprochen würden.
Mildere Maßnahmen drängten sich auch nicht im Hinblick auf das Infektionsgeschehen auf. Das Gesundheitsministerium komme mit der zeitlichen Stufung seiner Maßnahmen und der vorgesehenen gestaffelten Öffnung bisher verbotener risikobelasteter Tätigkeiten bisher erkennbar seiner Verpflichtung nach, fortwährend die Erforderlichkeit der getroffenen Maßnahmen zu überprüfen und sie letztlich zu befristen.