Der Fall
Ein Geschäftsführer einer GmbH nahm den Schutz des § 7 BetrAVG in Anspruch. Er war der Meinung, dass er arbeitnehmerähnliche Person sei und § 17 BetrAVG auf ihn persönlich Anwendung finde.
Der Geschäftsführer war Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH. Er hielt mit anderen Gesellschafter-Geschäftsführern 50 % der Geschäftsanteile war war selbst nicht mit einem nur unbedeutenden Geschäftsanteil an der Gesellschaft beteiligt ist.
Das Urteil des BGH vom 1. Oktober 2019 – II ZR 386/17
Der BGH verneinte die Eigenschaft des Geschäftsführers als arbeitnehmerähnliche Person.
Die persönliche Anwendbarkeit des Betriebsrentengesetzes ist in § 17 BetrAVG geregelt. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG sind Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1-16 BetrAVG Personen, die zwar nicht Arbeitnehmer, aber ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind.
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit einer 50 %igen kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft können die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung blockieren. Dies reiche aus, um eine hinreichende Leitungsmacht im Unternehmen anzunehmen, so dass der Gesellschafter-Geschäftsführer für das Unternehmen nicht als fremdes, sondern als sein eigenes tätig wird, weil er eine deutlich einflussreichere Stellung im Unternehmen hat, als ein Arbeitnehmer (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1999 – II ZR 276/97). Aufgrund dieser Sperrminorität können die Gesellschafter-Geschäftsführer ihre Vertretungsmacht für die Gesellschaft unbehelligt von Weisungen der Gesellschafter ausführen, sie können nicht gegen ihren Willen als Geschäftsführer abberufen werden und negative Veränderungen ihrer Versorgungszusagen verhindern.
Deshalb ist in einer solchen Konstellation der Gesellschafter-Geschäftsführer keine Arbeitnehmerähnliche Person und unterfällt nicht dem Schutz des Betriebsrentengesetzes.
Unsere Empfehlung
Gesellschafter-Geschäftsführer sollten Vor- und Nachteile einer Stellung als Geschäftsführer oder als Gesellschafter in diesem Sinne abwägen.