Die Medien meldeten indifferent die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz bis zum 31.12.2020.

Praktisch gibt es eine solche Aussetzung der Insolvenzantragspflicht seit dem 01.10.2020 nicht mehr.

In § 15a Abs. 1 InsO steht:

„Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans … einen Eröffnungsantrag zu stellen“

Die Regelung über die erste coronabedingte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 spricht von Insolvenzreife, also von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.

In der Verlängerungsregelung wurde ein Abs. 2 eingefügt mit dem Wortlaut:

„Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist allein die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung nach Maßgabe des Absatzes 1 ausgesetzt.“

Der Gesetzgeber lässt wissen:

„Diese Verlängerung soll nur für Unternehmen gelten, die infolge der Coronavirus-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein. Denn anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen bestehen bei überschuldeten Unternehmen Chancen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden. Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, können dagegen ihre fälligen Verbindlichkeiten bereits nicht mehr bezahlen. Um das erforderliche Vertrauen in den Wirtschaftsverkehr zu erhalten, sollen diese Unternehmen daher nicht in die Verlängerung einbezogen werden.“

Das Verlängerungsgesetz und seine Verbreitung ist ein Irrläufer. Lediglich ca. 3% der Insolvenzen beruhen statistisch auf einer Überschuldung. Ist das Unternehmen zahlungsunfähig, das ist bei ca. 97% der Gemeinschuldner der Fall, ist seit dem 01.10.2020 § 15a InsO wieder anzuwenden.

Der Geschäftsführer/Vorstand eines zahlungsunfähigen Unternehmens läuft seit dem 01.10.2020 Gefahr, sich strafbar zu machen und erheblich zu haften (vgl. § 15a InsO i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB; § 64 GmbHG etc.).

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