Der BGH hatte im Verfahren II ZR 175/18 zu entscheiden, ob eine Vereinbarung über die Verpflichtung einer GmbH, einen Teil ihres jährlichen Gewinns an einen Dritten abzuführen, ein Teilgewinnabführungsvertrag oder ein Vertrag sui generis ist. Beide Vertragstypen sind streng zu unterscheiden. Das Thüringer Oberlandesgericht in Jena qualifizierte die Vereinbarung als Vertrag sui generis. Der die Revision annehmende BGH entschied sich für einen Teilgewinnabführungsvertrag, BGH, Urteil vom 16. Juli 2019 – II ZR 175/18.

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