Ein rechtsmissbräuchlicher Antrag auf Durchführung einer Sonderprüfung nach § 315 AktG (Sonderprüfer, Sonderprüfung) führt zum Verlust des materiellen Antragsrechts.

Sonderprüfer nach § 142 AktG I Sonderprüfung nach § 315 AktG

Ein rechtsmissbräuchlicher Antrag liegt nach einer Entscheidung des OLG München, Beschluss vom 06.07.2021 – 31 Wx 236/21 regelmäßig dann vor, wenn sich der Aktionär mit seinem Antrag einen Lästigkeitswert, aus dem er einen Sondervorteil aufbauen will, anstrebt. Wenn es dem Aktionär nicht um die interessen der Gesellschaft, sondern primär um die Verfolgung eigener Ansprüche geht, wenn also eine Instrumentalisierung des Sonderprüfungsrechts zur Förderung der Geltendmachung eigener Ansprüche gegen die Gesellschaft im Raum steht, ist ein rechtsmissbräuchlicher Antrag gegeben.
Auch eine grob eigennützige, illoyale Rechtsausübung ist rechtsmissbräuchlich, etwa
  • wenn dadurch die Gesellschaft zu nicht im Gesellschaftsinteresse liegenden Maßnahmen gezwungen wird,
  • wenn die Sonderprüfung allein wegen des Informationsinteresses eines Wettbewerbers erstrebt wird oder
  • wenn die behauptete Pflichtverletzung ohnehin aus sonstigen rechtlicher oder tatsächlichen Gründen folgenlos bleibt.

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