Sonderprüfer nach § 142 AktG I Sonderprüfung nach § 315 AktG
- wenn dadurch die Gesellschaft zu nicht im Gesellschaftsinteresse liegenden Maßnahmen gezwungen wird,
- wenn die Sonderprüfung allein wegen des Informationsinteresses eines Wettbewerbers erstrebt wird oder
- wenn die behauptete Pflichtverletzung ohnehin aus sonstigen rechtlicher oder tatsächlichen Gründen folgenlos bleibt.