Schenkungssteuer Anteilszeichnung

Schenkungsteuer bei günstiger Anteilszeichnung – Vorsicht bei „bevorzugten“ Neumitgliedern

In manchen Genossenschaften – gerade im landwirtschaftlichen Bereich – werden neue Mitgliedsanteile zu einem festen Nennbetrag angeboten, zum Beispiel 3.100 Euro pro Anteil. Problematisch wird das dann, wenn diese Anteile in Wirklichkeit viel mehr wert sind, etwa 450.000 Euro pro Anteil – weil die Genossenschaft über hohe Rücklagen, Grundstückswerte, stille Reserven und eine geringe Anzahl von Mitgliedern verfügt.

Was passiert, wenn solche Anteile nicht an alle, sondern nur an bestimmte Personen vergeben werden?

Wenn nicht alle Mitglieder die Möglichkeit haben, diese Anteile in gleicher Höhe zu erwerben, sondern nur ausgewählte Personen, zum Beispiel

  • enge Vertraute des Vorstands und des Aufsichtsrats und
  • ohne Absprache mit allen Genossenschaftsmitgliedern,

dann kann die Ungleichbehandlung der leer ausgehenden Mitglieder steuerlich als Schenkung der bevorzugten Mitglieder gewertet werden.

Der Grund: Die bevorzugten Mitglieder bekommen etwas sehr Wertvolles zu einem extrem günstigen Preis, und zwar ohne Gegenleistung.


Ein Rechenbeispiel zur Schenkungssteuer:

  • tatsächlicher Wert jedes der 60 bestehenden Genossenschaftsanteile vor einer Neuzeichnung: 450.000 Euro

  • Gezahlter Betrag bei Neuzeichnung eines Anteils: 3.100 Euro

  • Vorteil für die begünstigte Person: 446.900 Euro

Dieser Vorteil kann vom Finanzamt als steuerpflichtige Schenkung angesehen werden.

Da zwischen der Genossenschaft und dem Neumitglied in der Regel kein Verwandtschaftsverhältnis besteht, gilt die ungünstigste Steuerklasse (sog. Steuerklasse III), mit einem Freibetrag von nur 20.000 Euro. Auf den Restbetrag fallen 30 % Schenkungsteuer an.

In unserem Beispiel bedeutet das:

  • Steuerpflichtiger Betrag: 426.900 Euro

  • Schenkungsteuer: rund 127.800 Euro für das bevorzugte Mitglied


Warum ist das problematisch?

Das bevorzugte Mitglied muss die Steuer zahlen – auch wenn sie sich der Steuerpflicht gar nicht bewusst war, siehe BFH-Urteil.

Auch die Mitglieder oder Organe der Genossenschaft (z. B. Vorstand) könnten für die steuerlichen Folgen oder mögliche Pflichtverletzungen haften.

Nach § 30 Abs. 1 ErbStG (Erschaftssteuergesetz) ist die Schenkung innerhalb 3 Monate nach der Zeichnung eines Genossenschaftsanteils beim Finanzamt anzumelden. Andernfalls besteht die Gefahr einer strafrechtlich relevanten Steuerverkürzung (Steuerhinterziehung).

Weitere Beiträge zur Schenkungssteuer in Agrargenossenschaften können Sie unter

Schenkungssteuer im Gesellschaftsrecht

Vorstandshaftung bei Kapitalverwässerung von Genossenschaftsanteilen in Agrargenossenschaften

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