Unsere Kanzlei hat sich Gedanken zu coronabedingten Gesellschafterversammlungen einer GmbH ohne Anwesenheit der Gesellschafter gemacht. Wir untersuchten im Zusammenhang mit der Neuregelung in Artikel 2 § 2 des Covid-19-Gesetz (§ 2 COVMG)

  • deren Anwendungsbereich,
  • Widersprüche bei der Neuregelung entgegenstehende Satzungsregelungen,
  • Fragen zum Initiator,
  • Besonderheiten zum Verfahren,
  • Rechtsfolgen bei entsprechenden Verstößen und
  • durch die Neuregelung entstandene Unklarheiten.

Artikel 2 § 2 des Covid-19-Gesetz wirft Unsicherheiten auf, die der erforderlichen Geschwindigkeit des Gesetzgebungsverfahrens geschuldet sind. Unsere Autoren haben Folgendes herausgearbeitet:

  • § 2 COVMG sollte durch den Gesetzgeber zur Lückenschließung und Beseitigung von Unklarheiten nachjustiert werden.
  • Klarzustellen ist, in welchem Verhältnis § 2 COVMG zu Gesetzen und Satzungsregelungen steht, die Präsenzversammlungen zwingend voraussetzen oder für präsenzlose Beschlussfassungen höhere Anforderungen stellen als § 2 COVMG. In Anlehnung an § 9a Abs. 1 Satz 2 FMStBG sollten derartige Regelungen während des zeitlichen Geltungsbereichs des COVMG keine Anwendung finden.
  • Insbesondere sollten Satzungsänderungen, Kapital- und Umwandlungsmaßnahmen ausdrücklich in der Form für zulässig erklärt werden, dass die Gesellschafter sukzessive beim Notar erscheinen und dort ihre Stimmabgaben beglaubigen lassen.
  • Da nach hiesiger Auffassung auf das Einstimmigkeitserfordernis in § 48 Abs. 2 Alt. 1 GmbHG aus Gründen des Schutzes von Gesellschafterrechten nicht verzichtet werden kann, sollte der sachliche Anwendungsbereich von § 2 COVMG – wie auch in § 9a Abs. 2 FMStBG – auf § 48 Abs. 2 Alt. 2 GmbHG beschränkt werden.
  • Der Gesetzgeber wird sich auch zu positionieren haben, ob es im zeitlichen Anwendungsbereich von § 2 COVMG eines Einverständnisses der Gesellschafter für präsenzlose Beschlussfassung bedarf; bejahendenfalls ist zu normieren, welches Quorum hierfür erforderlich ist.

Eine ausführliche Abhandlung zum Thema finden Sie hier.

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