Die Übertragung von Pensionszusage für einen Geschäftsführer an einen Pensionsfonds kann zur Lohnversteuerung führen.

Die Auslagerung einer Direktzusage für einen Geschäftsführer auf einen Pensionsfonds muss gut geplant und mit dem Steuerberater abgestimmt werden.

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 19.04.2021, VI R 45/18 entschieden, führt eine fehlende Antragstellung auf Verteilung des mit der Übertragung der Pensionszusage auf den Pensionsfonds verbundenen Aufwands auf zehn Jahre zur Lohnversteuerung beim Arbeitnehmer (hier Geschäftsführer), vgl. § 4e Abs. 3 EStG.

Der Fall zur Pensionszusage

Im vom BFH entschiedenen Fall hatte eine GmbH dem Geschäftsführer eine Pensionszusage ausgesprochen. Mit Beendigung der  Geschäftsführungstätigkeit des Geschäftsführers übertrug der Arbeitgeber die eingegangene Pensionsverpflichtung auf einen Pensionsfonds.

Weiter trat die GmbH ihre Ansprüche aus einer zur Deckung der Pensionszusage abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung an den Pensionsfonds ab.

Die GmbH stellte keinen Antrag auf  Verteilung des Aufwands aus Auflösung der Pensionsrückstellung und Ansprüche aus Rückdeckungsversicherung auf zehn Jahre (§ 4e Abs. 3 EStG).

Das Urteil zur Pensionszusage

Die gesamte von der GmbH erbrachte Ablöseleistung war beim Geschäftsführer in vollem Umfang steuerpflichtig.

Die Übertragung der Pensionszusage vom Arbeitgeber auf den Pensionsfonds gegen Ablöseleistung führt zu zusätzlichem Arbeitslohn. Denn der Geschäftsführer erhielt durch die Übertragung auf den Pensionsfonds statt einer Anwartschaft auf zukünftige Rentenzahlungen nunmehr einen eigenständigen Rechtsanspruch gegen den Pensionsfonds auf Versorgung. Dies deshalb, weil die GmbH dem Geschäftsführer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Pensionsfonds verschaffte. Bei wirtschaftlicher Betrachtung kommt dieser Vorgang gleich, als wenn die GmbH  dem Geschäftsführer Leistungen (Beiträge) zur Verfügung stellt und der Geschäftsführer sie zur Zukunftssicherung verwendete. Die Ausgaben der GmbH  für die Zukunftssicherung seines Geschäftsführers sindn daher sofort zufließender Arbeitslohn i. S. des § 19 EStG dar.

Unsere Empfehlung

Der Geschäftsführer kann eine Übertragung  der Pensionsverpflichtung auf einen Pensionsfonds verhindern oder an die Voraussetzung knüpfen, dass der Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG gestellt wird.

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Thüringen 2021

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