Der BGH hatte über die Anfechtbarkeit einer Darlehensrückzahlung an den Gesellschafter nach § 135 InsO zu entscheiden, obwohl der Gesellschafter nach der Darlehensrückzahlung einen höheren Betrag an die Gesellschaft zahlte. Der Gesellschafter gab mit Beginn der Krise der Gesellschaft zugunsten der Gesellschaft eine Patronatserklärung ab.

Der Fall

(Für den Leser zum besseren Verständnis leicht vereinfacht)

Die Kommanditisten (Gesellschafter) einer GmbH & Co. KG (Gesellschaft) überließen der Gesellschaft bis Oktober 2012 Darlehensmittel in Höhe von insgesamt 16 Mio. €.

Am 6. Mai 2013 gaben die Gesellschafter der Gesellschaft Patronatserklärungen zugunsten der Gesellschaft ab, durch die sie sich verpflichteten, die Gesellschaft bis zum 2. März 2014 finanziell so auszustatten, dass sie jederzeit zur fristgerechten Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern in der Lage ist und der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung vermieden wird.Außerdem traten die Gesellschafter mit etwaigen gegen die Gesellschaft gerichteten Regressansprüchen aus dieser Verpflichtung (Patronatserklärung) im Rang hinter die Forderungen sämtlicher Gläubiger zurück.

Am 14. August 2013 zahlte die Gesellschaft den Gesellschaftern einen Darlehensbetrag von 3,5 Mio. € zurück.

Die Gesellschafter stellten der Gesellschaft am 16. Dezember 2013 erneut Darlehensmittel über 4,5 Mio. € zur Verfügung.
Die Gesellschaft stellte am 5. März 2014 Insolvenzantrag.

Das Urteil

Die Gesellschaft erstattete am 14. August 2013 – und damit innerhalb einer rückwirkenden Frist von einem Jahr seit des am 5. März 2014 gestellten Insolvenzantrags  – den Darlehensbetrag in Höhe von 3,5 Mio. €. Durch die Darlehensrückzahlung in der Jahresfrist lag eine  Gläubigerbenachteiligung vor. Der Anfechtungstatbestand des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist damit grundsätzlich gegeben.

Eine zunächst eingetretene Gläubigerbenachteiligung kann nachträglich dadurch wieder beseitigt werden, dass zum Beispiel die Gesellschafter der Gesellschaft die erhaltenen 3,5 Mio. € an die Gesellschaft zurückführen.

Durch die Zahlung der Gesellschafter von 4,5 Mio. € vom 16. Dezember 2013 wurde nach Ansicht des BGH nicht ein Betrag über 3,5 Mio. € an die Gesellschaft zurückgeführt. Denn es bestand nach der Patronatserklärung noch am 16. Dezember 2013 ein Anspruch der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern auf Gewährung weiterer Darlehensmittel über 4,5 Mio. €. Danach ist die Beseitigung der Gläubigerbenachteiligung durch Rückführung von Geldbeträgen ausgeschlossen, wenn eine sonstige weitere Forderung der Gesellschaft gegen ihren Gesellschafter begründet ist.

Hier konnte die Gesellschaft die Ausreichung zusätzlicher Darlehensgelder von den Gesellschaftern verlangen. Bei dieser Sachlage ist die Zahlung der Gesellschafter auf die Tilgung der tatsächlich bestehenden weiteren Darlehensforderung und nicht eines etwaigen künftigen Anfechtungsanspruchs gerichtet.

Der BGH sprach zusätzlich ein Finanzplandarlehen, einen Staffelkredit und ein Kontokorrentkredit an.

Unsere Empfehlung

Gesellschafterfinanzierungen sind vielfältig. Sie heben oft die Haftungsbeschränkung des Gesellschafters quasi wieder auf. In der Phase der Krise der Gesellschaft werden bei derartigen Hilfen Fehler gemacht. Der Gesellschafter ist vom Prinzip Hoffnung beeinflußt. Außenstehende Berater können emotionslos die Konsequenzen der Gesellschafterhilfen gesellschaftsrechtlich, insolvenzrechtlich und steuerrechtlich analysieren. Dem betroffenen Gesellschafter fällt es leichter, aufgrund der Beraterergebnisse vernüftig zu entscheiden.

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