Kryptowährung

Besteuerung von Gewinnen mit Kryptowährungen ist nicht geklärt

Nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor, wenn ein Wirtschaftsgut innerhalb eines Jahres nach dessen Erwerb veräußert wird. Bislang höchstrichterlich ungeklärt ist, ob eine Kryptowährung ein "anderes Wirtschaftsgut" nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist. Das Finanzamt hat genau zu prüfen, ob eine bestimmte Kryptowährung ein Wirtschaftsgut ist. Es muss bei der Qualifizierung einer Kryptowährung als Wirtschaftsgut "klar sein ..., worüber man eigentlich entscheidet", FG Nürnberg, Beschluss vom 08.04.2020 – 3 V 1239/19. Steht im Steuergesetz nichts Genaueres über das "Steuerobjekt", umso [...]

Nach oben