Geschäftsführerhaftung – Voreiliger Insolvenzantrag in Coronazeiten
Auch wenn die Insolvenzantragspflicht von Unternehmen bis zum 30.09.2020 ausgesetzt ist, wenn die Insolvenzreife auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus beruht und die Aussicht besteht, eine Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, denken Organe von Unternehmen über den Gang in die Insolvenz nach. Reicht der GmbH-Geschäftsführer einen Insolvenzantrag voreilig beim Insolvenzgericht ein, kann ihn eine Haftung gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern treffen. Drohende Zahlungsunfähigkeit und Sanierungsversuch Kommt es zu Liquiditätsengpässen im Unternehmen, prüft ein gewissenhafter Geschäftsführer, ob diese auf eine [...]