Brexit

Der Austritt des Vereinigtes Königreichs aus der EU und das Schicksal britischer Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland

Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ist eine britische Limited, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland hat, je nach Ausgestaltung als GbR, OHG oder – bei nur einem Gesellschafter – als einzelkaufmännisches Unternehmen zu behandeln. Die Gesellschafter der Personengesellschaften bzw. der Einzelunternehmer haften gegenüber Gläubigern mit ihrem persönlichen Vermögen. Die Haftung ist nicht mehr auf das Gesellschaftsvermögen der Limited begrenzt (Vollhafter). Die Leitsätze des OLG München zur Limited lauten: Seit dem Vollzug des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union gemäß Art. 50 EUV durch Ablauf der Übergangsfrist am 31. Dezember 2020 ist eine britische [...]

Nach oben