Grundsatz

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO und nach § 42 Absatz 2 BGB ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.

Ausnahme

Wenn die Insolvenzreife eines Unternehmens

  • nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus beruht oder
  • wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Fiktion bzw. Vermutung

War der Unternehmer am 31.Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife des Unternehmens auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit

Für die Erkennbarkeit einer Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens gilt:

Um eine haftungsträchtige Fahrlässigkeit zu vermeiden, muss der Geschäftsführer/Vorstand  sich rechtzeitig die erforderlichen Informationen und die Kenntnisse verschaffen, die er für die Prüfung benötigt, ob er pflichtgemäß Insolvenzantrag stellen muss.

Dabei muss er sich, sofern er nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse verfügt, gegebenenfalls fachkundig beraten lassen. Der selbst nicht hinreichend sachkundige Geschäftsführer ist nur dann entschuldigt, wenn er sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einer unabhängigen, für die zu klärenden Fragestellungen fachlich qualifizierten Person hat beraten lassen und danach keine Insolvenzreife festzustellen war.

Die Prüfungen durch die fachlich qualifizierte Person müssen auch geeignet sein, ein berechtigtes Vertrauen des Geschäftsführers/Vorstands in das Fortbestehen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gesellschaft zu begründen.

Die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gebietet es zudem, das Prüfergebnis einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.

siehe auch BGH, Urteil vom 11. Februar 2020 -II ZR 427/18 a.E.

Weitere Auswirkungen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Soweit die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist,

  1. gelten  Zahlungen,  die im  ordnungsgemäßen  Geschäftsgang  erfolgen,  insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 64 Satz 2 GmbHG, des § 92 Absatz 2 Satz 2 AktG, des § 130a Absatz 1 Satz 2  HGB, auch in Verbindung mit § 177a Satz 1 HGB und des § 99 Satz 2 GenG vereinbar;
  2. gilt die bis zum 30. September 2023 erfolgende Rückgewähr eines im Aussetzungszeitraum gewährten neuen Kredits sowie die im Aussetzungszeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite als nicht gläubigerbenachteiligend; dies gilt auch für die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen und Zahlungen auf Forderungen  aus  Rechtshandlungen,  die  einem  solchen  Darlehen  wirtschaftlich  entsprechen, nicht aber deren Besicherung; § 39 Absatz 1 Nummer 5 InsO und § 44a der InsO finden insoweit in Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmens, die bis zum 30. September 2023 beantragt wurden, keine Anwendung;
  3. sind Kreditgewährungen und Besicherungen im Aussetzungszeitraum nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen;
  4. sind Rechtshandlungen, die dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt  oder  ermöglicht  haben,  die  dieser  in  der  Art  und  zu  der  Zeit  beanspruchen konnte,  in  einem  späteren  Insolvenzverfahren  nicht  anfechtbar;  dies  gilt  nicht,  wenn dem anderen Teil bekannt war, dass die Sanierungs-und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet gewesen sind. Entsprechendes gilt für
    • Leistungen an Erfüllungsstatt oder erfüllungshalber;
    • Zahlungen durch einen Dritten auf Anweisung des Schuldners;
    • die  Bestellung  einer  anderen  als  der  ursprünglich  vereinbarten  Sicherheit,  wenn diese nicht werthaltiger ist;
    • die Verkürzung von Zahlungszielen und
    • die Gewährung von Zahlungserleichterungen.
  5. Nummer 2, 3 und 4 gilt auch für Unternehmen, die keiner Antragspflicht unterliegen, sowie für Schuldner, die weder zahlungsunfähig noch überschuldet sind.
  6. Nummer 2 und 3 gilt im Fall von Krediten, die von der Kreditanstalt für Wiederaufbau und ihren Finanzierungspartnern oder von anderen Institutionenim Rahmen staatlicher Hilfsprogramme anlässlich der Covid-19-Pandemie gewährt werden, auch dann, wenn der Kredit nach dem Ende des Aussetzungszeitraums gewährt oder besichert wird, und unbefristet für deren Rückgewähr.

Empfehlungen

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht birgt auch Risiken für die Organe der Unternehmen.

Weil die Geschäftsführer die Beweislast trifft, müssen sie nachweisen, sich nicht der Insolvenzverschleppung schuldig gemacht zu haben. Die Geschäftsführer müssen korrekt dokumentieren, um Einschränkungen wie Lieferengpässen, Reisewarnungen oder Einschränkungen der Ladenöffnungszeiten belegen zu können, dass die Schieflage des Unternehmens Corona-bedingt war – und ein Insolvenzantrag deshalb nicht unverzüglich gestellt werden musste.

Steht die Insolvenzreife nicht in Zusammenhang mit den Folgen der Corona-Krise, kann dieser  Schutz auch nicht beansprucht werden.

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