Berät ein Rechtsanwalt einen Mandanten im Zusammenhang mit einer gesellschaftsrechtlichen Angelegenheit, hat der Anwalt den Mandanten auf die Notwendigkeit der Einschaltung eines Steuerberaters hinzuweisen, sofern sich bei sachgerechter Bearbeitung eine steuerliche Belastung aufdrängen kann und er zu einer steuerrechtlichen Beratung nicht bereit oder imstande ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2020 – IX ZR 61/19).
Zusammenfassung des Urteils des BGH zur Pflichtverletzung des Anwalts bei nachrangigen steuerlichen Beratungsfeldern
Der Anwalt verletzt seine Pflicht, wenn er es versäumt, den Mandanten im Rahmen des auf die zivilrechtliche Beratung beschränkten Mandats auf mögliche steuerliche Unwägbarkeiten hinzuweisen.
In den Grenzen des ihm erteilten Mandats ist der Rechtsanwalt grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Unkundige Mandanten muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. Er hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele führen, und den Eintritt von Nachteilen oder Schäden zu verhindern, die voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er ihn auch über mögliche Risiken aufzuklären.
Auch wenn dem Rechtsanwalt mangels Auftrag eine steuerrechtliche Beratungspflicht im Zusammenhang mit der fehlerfreien gesellschaftsrechtlichen Beratung nicht oblag, muss er den Mandanten über die Notwendigkeit der Beteiligung eines Steuerberaters bei Abschluss eines Vertrags unterrichten. Bei einem gegenständlich beschränkten Mandat kann der Rechtsanwalt zu Hinweisen und Warnungen außerhalb des eigentlichen (gesellschaftsrechtlichen) Vertragsgegenstandes verpflichtet sein. Voraussetzung derartiger Pflichten ist, dass die dem Mandanten drohenden Gefahren dem Anwalt bekannt oder für ihn offenkundig sind oder sich ihm bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des Mandats aufdrängen; Voraussetzung ist weiter, dass der Anwalt Grund zu der Annahme hat, dass der Auftraggeber sich der Gefahren nicht bewusst ist.
Unsere Empfehlung
Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt, ob er den gesellschaftsrechtlichen Fall auch steuerlich bearbeiten kann. Ist das nicht der Fall, ist die gesellschaftsrechtliche Beratung nicht viel wert. Gesellschaftsrecht steht und fällt mit dem komplizierten Steuerrecht.
Kann Ihnen ein Rechtsanwalt zur gesellschaftsrechtlichen Bearbeitung keine steuerliche Beratung bieten, können Sie uns anfragen. In unserer Kanzlei gehört Gesellschaftsrecht und Steuerrecht zusammen.