Darlehen von Nichtgesellschaftern

Das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten Unternehmenskrise befreit mit Wirkung vom 01.03.2020 die zuständigen Organe der Unternehmen von der Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrags bis zum 30.9.2020. Die Insolvenzreife muss auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sein.

§ 2 Abs. 1 Nummer 2 COVInsAG hat folgenden Wortlaut:

„Soweit nach § 1 die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist, …

 2.

gilt die bis zum 30. September 2023 erfolgende Rückgewähr eines im Aussetzungszeitraum gewährten  neuen  Kredits  sowie die  im  Aussetzungszeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite als nicht gläubigerbenachteiligend; dies gilt auch für die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen und Zahlungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen  wirtschaftlich  entsprechen,  nicht  aber deren Besicherung; § 39 Absatz 1 Nummer 5 und § 44a der Insolvenzordnung finden insoweit in Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, die bis zum 30. September 2023 beantragt wurden, keine Anwendung …“

Für neue, bis zum 30.9.2020 gewährte Darlehen besteht kein Anfechtungsrisiko im Fall der Rückzahlung. Das Gesetz qualifiziert die Rückgewähr und die Besicherung (nicht aber Zinszahlungen) als nicht gläubigerbenachteiligend. § 129 InsO findet keine Anwendung.

§ 2 Abs. 1 Nummer 2 COVInsAG findet nach unserem Verständnis nur auf neue Kreditzusagen Anwendung. Prolongationen oder Novation sowie wirtschaftlich vergleichbare Sachverhalte, (Hin- und Herzahlen), erfasst das Gesetzt nicht. Nur frische Liquidität ist begünstigt.

Gesellschafterdarlehen und Ertragsteuer

Diese Sonderregelung gilt auch für sog. Gesellschafterdarlehen. Der Gesellschafter muss die Anfechtungskeule des Insolvenzverwalters nicht fürchten, wenn die obige Sonderregelung greift.

Im Lichte der neuen BFH-Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Gesellschafterdarlehen führt der endgültige Ausfall eines unter § 2 Abs. 1 Nummer 2 COVInsAG fallende Gesellschafterdarlehen zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust; entweder nach § 15 EStG oder bei einem Verlust in der privaten Vermögenssphäre nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nummer 7, Abs. 4 EStG.

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