Bis zum Urteil des BGH vom 18. November 2020 – IV ZR 217/19 verneinte federführend insbesondere das OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Juli 2018 – I-4 U 93/16 einen Versicherungsschutz durch die D&O-Versicherung hinsichtlich eines Anspruch einer insolvent gewordenen Gesellschaft gegen ihren versicherten Geschäftsführer auf Ersatz insolvenzrechtswidrig geleisteter Zahlungen der Gesellschaft gemäß § 64 GmbHG.
Seit dem o.g. Urteil des BGH ist der nach § 64 Satz 1 GmbHG geregelte Anspruch der GmbH gegen die Geschäftsführer auf Ersatz geleisteten Zahlungen während der Insolvenzreife ein gesetzlicher Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz im Sinne von Ziffer 1.1 ULLA.
Der Fall
Die später insolvente GmbH schloss mit der Versicherung im Jahr 2008 eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Geschäftsführer ab. Die Versicherungssumme ist auf 1.500.000 € für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres begrenzt. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Versicherung für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA) heißt es auszugsweise:
„1. Gegenstand der Versicherung
1.1 Versicherte Tätigkeit
Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person wegen einer bei Ausübung der organschaftlichen Tätigkeit bei der Versicherungsnehmerin, einem Tochterunternehmen oder einem auf Antrag mitversicherten Unternehmen begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von der Versicherungsnehmerin oder einem Dritten (hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter) auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
…
1.3 Versicherte Schäden
Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind noch sich aus solchen Schäden herleiten.“
Der Insolvenzverwalter verlangte von der Versicherung den Ersatz der Schäden die durch verbotene Zahlungen des Geschäftsführers nach § 64 Abs. 1 GmbHG ausgeführt wurden.
Das Urteil
Der BGH erteilte der OLG-Rechtsprechung eine Absage und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Versicherung anders ausgelegt.