Dezemberhilfe für verbundene Unternehmen
Hilfebedürftige Unternehmer, insbesondere sog. verbundene Unternehmen haben Schwierigkeiten bei der Durchsetzung ihrer „Novemberhilfe“ bzw. „Dezemberhilfe“.
Verbundene Unternehmen erhalten nur dann diese Hilfen, wenn mehr als 80 % des Gesamtumsatzes aller Verbundunternehmen im Jahr 2019 auf das gefährdete Unternehmen entfallen (z.B. Hotellerie).
Beispiel mit Bezug zu „Friedrich Dürrenmatt – Grieche sucht Griechin“
Stellt ein Unternehmer in einem Unternehmen Kriegswaffen her und im verbundenen anderen Unternehmen Geburtszangen, kann das Letztere nur dann die Förderung erfolgreich beantragen, wenn die Herrstellung von Geburtszangen 80% des Gesamtumsatzes beider Unternehmen erwirtschaftet.
Verbundene Unternehmen
Verbundene Unternehmen unterliegen verschiedenen Definitionen. Es ist z.B. zwischen einer deutschen Definition nach § 15 ff AktG und einer europarechtsgeprägten beihilferechtlichen Definition zu unterscheiden.
1. Verbundene Unternehmen nach § 15 AktG sind
- rechtlich selbständige Unternehmen,
- die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und
- mit Mehrheit beteiligte Unternehmen,
- abhängige und herrschende Unternehmen,
- Konzernunternehmen,
- wechselseitig beteiligte Unternehmen oder
- Vertragsteile eines Unternehmensvertrags.
Diese Definition eines verbundenen Unternehmens nach deutschen Aktienrecht findet jedoch für die Finanzhilfen keine Anwendung.
2. europarechtsgeprägte beihilferechtliche Definition der verbundenen Unternehmen
Heranzuziehen ist richtigerweise die europarechtsgeprägte beihilferechtliche Definition der verbundenen Unternehmen.
In der Verlautbarung des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Stand 14.01.2021, FAQ 5.2. heißt es:
„Welche Unternehmen als verbundene Unternehmen gelten, richtet sich nach der EU-Definition. … Maßgeblich ist der Begriff des verbundenen Unternehmens im hier beschriebenen beihilferechtlichen Sinne, nicht im steuerrechtlichen Sinne. …“
2.1. Tochtergesellschaften und ihre Konzernmütter
Verbundene Unternehmen sind beispielsweise mehrere Tochterunternehmen und ihre Konzernmutter. In dieser Gruppe darf nur eines der verbundenen Unternehmen einen Antrag auf Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe für alle verbundenen Unternehmen stellen.
Dabei verweist das Bundeswirtschaftsministerium in Fußnote 20 ausdrücklich auf Anhang Artikel 3 Absatz 3 VO (EU) Nr. 651/2014 und Erläuterungen des Benutzerleitfadens zur Definition von KMU der Europäischen Kommission.
Nach Titel 1 Art. 3 Abs. 3 der Empfehlung der Europäischen Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG) sind verbundene Unternehmen solche, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen:
- Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
- ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
- ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
- ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.
2.2. natürliche Personen oder gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen
2.2.1. Verbundene Unternehmen sind auch mehrere Unternehmen, die derselben natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind.
2.2.2. Als „benachbarter Markt“ gilt der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist. Anknüpfungspunkt zur Beurteilung, ob es sich um denselben/einen benachbarten Markt oder unterschiedliche Märkte handelt, ist dabei nicht die örtliche Nähe.
2.2.3. Bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen werden Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften als verbundene Unternehmen behandelt. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit.
Beispiel
Die europarechtliche Auslegung führt bei einer Konstellation nach 2.2, in der mehrere natürliche Personen mittelbar an Gesellschaften, die einerseits der Geburtszangenherstellung sowie andererseits der Kriegswaffenindustrie angehören dazu, dass
- zwar eine personeller Verbund vorliegt,
- jedoch keine verbundenen Unternehmen, da die betroffenen Unternehmen nicht ganz oder teilweise
- in demselben Markt oder
- in benachbarten Märkten tätig sind.
Das eine Unternehmen vernichtet Leben, das anderen fördert Leben zutage.
Sind diese Unternehmen einerseits der Kriegswaffenindustrie und andererseits der Geburtszangenherstellung hingegen über eine Holding miteinander verbunden, ist das Ergebnis ein anderes. Dann gelten diese als verbundene Unternehmen.
Dieses Beispiel zeigt, wie unterschiedlich und schwierig die Beurteilung und Durchsetzung der „Novemberhilfe“ bzw. „Dezemberhilfe“ sein kann.
Gleichbehandlung von „verbundenen“ Unternehmen?
Ist eine unterschiedliche Behandlung von Unternehmen,
- die von einer natürlichen Personen oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehalten werden und
- nicht auf demselben Markt oder benachbarten Märkten agieren
gerechtfertigt, wenn diese natürliche/n Person/en
- den auf verschiedenen Märkten tätigen Unternehmen jeweils eine GbR vorschalten (GbR 1 hält das Unternehmen Kriegswaffenproduktion und GbR 2 das der Geburtszangenherstellung) oder
- nur eine GbR als Holding für beide Unternehmen vorschalten?
Diese Frage ist unbeantwortet und wird noch zu klären sein.
Unsere Empfehlung
Daher empfehlen wir den betroffenen Unternehmen bereits vor Antragstellung bzw. während der Antragstellung die Voraussetzungen der sog. Corona-November- und Dezemberhilfe, sowie der Überbrückungshilfe II und III prüfen zu lassen.
Thuringen, Januar 2021