GmbH-Geschäftsführer und Pensionszusage I Befreiung der GmbH durch Verzicht des Geschäftsführers

Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer können in manchen Fällen zu einer Belastung für das Unternehmen werden. In diesem Beitrag möchten wir Ihnen einen kurzen und einfachen Überblick über die Möglichkeiten geben, wie eine GmbH von solchen Pensionsverpflichtungen durch Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers entlastet werden kann. Dabei liegt unser Fokus besonders auf den steuerlichen Aspekten, sowohl für die GmbH als auch für den betreffenden GmbH-Geschäftsführer.

Die Pensionszusage – Was ist das?

Bevor wir uns mit den Möglichkeiten der Befreiung durch einen Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers befassen, lassen Sie uns zunächst klären, was eine Pensionszusage überhaupt ist. Eine Pensionszusage ist eine Vereinbarung zwischen einem Unternehmen, in diesem Fall einer GmbH, und einem ihrer Geschäftsführer, in der das Unternehmen zusagt, dem Geschäftsführer eine bestimmte Rente oder Pension zu gewähren, sobald er in den Ruhestand tritt.

Warum die Befreiung von Pensionszusagen erwünscht sein kann

Eine GmbH kann vielfältige Gründe haben, die Pensionszusage für ihren Geschäftsführer aufzulösen. Früher wurden Pensionszusagen an geschäftsführende Gesellschafter von GmbHs gerne und häufig erteilt, da sie in der Anwartschaftsphase zu Steuerminderungen führten. Jedoch hat sich dieses Steuersparmodell mittlerweile aus verschiedenen Gründen als nicht mehr optimal erwiesen:

Verschlechterte wirtschaftliche Gesamtsituation:

Die allgemeine wirtschaftliche Lage kann dazu führen, dass sich manche GmbHs die eingegangenen Pensionsverpflichtungen nicht mehr leisten können.

Einfluss auf Kreditvergabe und Rating:

Pensionsverpflichtungen können sich negativ auf das Rating eines Unternehmens auswirken, was bei Kreditvergaben hinderlich sein kann.

Demografische Entwicklung:

Die demografische Entwicklung in Deutschland führt dazu, dass Pensionsverpflichtungen oft über einen längeren Zeitraum erfüllt werden müssen als ursprünglich geplant.

Verkaufshindernis insbesondere im Mittelstand:

Bei einer zum Verkauf stehenden mittelständischen GmbH können erteilte Pensionszusagen, insbesondere ohne angemessene Rückdeckungsversicherung, zu einem Hindernis für den Verkaufsprozess werden. Potenzielle Käufer berücksichtigen mögliche Risiken in der Regel durch Kaufpreis-Abschläge oder Ablehnung der Übernahme solcher Verpflichtungen

Möglichkeiten der Befreiung der GmbH von den Pensionslasten

Wenn eine GmbH von den Pensionslasten befreit werden soll, stehen verschiedene Instrumente zur Verfügung. In diesem Beitrag werden wir uns ausschließlich auf die Befreiung durch den Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers konzentrieren. Zuvor möchten wir jedoch einen Überblick über die primären Möglichkeiten geben:

Verzicht ohne Abfindung:

Der Gesellschafter-Geschäftsführer kann auf seine Pensionsansprüche verzichten, ohne eine Abfindung zu erhalten.

Abfindung des Pensionsanspruchs:

Eine Alternative besteht darin, dass die GmbH dem Geschäftsführer eine bestimmte Summe als Abfindung für seine Pensionsansprüche zahlt.

Überführung der Verpflichtung:

Die Pensionsverpflichtung kann auf einen anderen Rechtsträger oder eine dritte Partei übertragen werden.

Übernahme der Verpflichtung durch den Erwerber:

Wenn die GmbH verkauft wird, kann der Käufer die Pensionsverpflichtung übernehmen.

Asset Deal statt Share Deal:

Bei einem Verkauf von Wirtschaftsgütern (Asset Deal) anstelle eines Anteilsverkaufs (Share Deal) kann die Pensionsverpflichtung bei einer „Versorgungs-GmbH“ verbleiben.

Befreiung durch Verzicht

Eine naheliegende Lösung für Pensionsansprüche geschäftsführender Gesellschafter, die ein persönliches Interesse am Wohlergehen der Gesellschaft oder am Verkauf der Gesellschaftsanteile haben, ist der (Teil-)Verzicht auf vorhandene Pensionsansprüche.

Ein Verzicht setzt voraus, dass die Gesellschaft keinerlei Gegenleistung für den Verzicht erbringt. Es erfolgt also keine Übertragung von Finanzierungsmitteln der Pensionszusage, wie beispielsweise einer Rückdeckungsversicherung, auf den Geschäftsführer.

Abgrenzung betrieblich oder gesellschaftsrechtlich veranlasster Verzicht

Die steuerlichen Folgen für die GmbH und den verzichtenden Gesellschafter-Geschäftsführer hängen davon ab, ob der Verzicht betrieblich oder gesellschaftsrechtlich veranlasst ist. Die Abgrenzung zwischen beiden Arten des Verzichts basiert auf der Entscheidung des BFH vom 09.06.1997 – GrS 1/94 und hat erhebliche Auswirkungen auf die Besteuerung.

Gemäß dem koordinierten Ländererlass vom 15.02.2007 gelten folgende Regelungen für die Abgrenzung zwischen betrieblicher oder gesellschaftsrechtlicher Veranlassung:

Grundregel:

Ein Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers auf die Versorgungszusage wird als im Gesellschaftsverhältnis veranlasst angesehen.

Ausnahmetatbestand:

Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn die Pensionszusage zum Zeitpunkt des Verzichts nach der Rechtsprechung des BFH (BFH, Urteil vom 08.11.2000 – I R 70/99) nicht finanzierbar ist.

Ausnahmetatbestand:

Eine betriebliche Veranlassung liegt auch vor, wenn der Verzicht dazu dient, eine drohende Verschuldung zu vermeiden und ein Fremdgeschäftsführer sich ebenfalls zu einem Verzicht bereit erklärt hätte.

Es ist von entscheidender Bedeutung, die steuerliche Einordnung des Verzichts korrekt vorzunehmen, um mögliche Steuerfallen zu vermeiden und die Rechte und Pflichten aller Beteiligten angemessen zu berücksichtigen.

Steuerliche Folgen des Verzichts

Betrieblich veranlasster Verzicht

Ebene der Gesellschaft:

Wenn ein (Teil-)Verzicht aus betrieblichem Anlass erfolgt, muss die Pensionsverpflichtung in Höhe des Betrags, auf den verzichtet wurde, gewinnerhöhend aufgelöst oder angepasst werden. Dieser Ertrag wird auf Ebene der Gesellschaft besteuert. Falls Verlustvorträge vorhanden sind, kann dies im Rahmen der Mindestbesteuerung ausgeglichen werden.

Ebene des Gesellschafter-Geschäftsführers:

Auf Ebene des Gesellschafters hat der betrieblich veranlasste Verzicht keinerlei steuerlich Auswirkung.

Gesellschaftsrechtlich veranlasster Verzicht

Ebene der Gesellschaft:

Auf Gesellschaftsebene erfolgt eine ergebniswirksame Auflösung der Rückstellungen in der Handels- und Steuerbilanz. Der Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers führt nach der BFH-Entscheidung vom 09.06.1997 – GrS 1/94 zu einer verdeckten Einlage gemäß § 8 Abs. 3 S. 3 KStG, sofern es sich um eine werthaltige Forderung, wie eine werthaltige Pensionsanwartschaft, handelt.

Ebene des Gesellschafter-Geschäftsführers:

Auf Gesellschafterebene ergibt sich für den Gesellschafter-Geschäftsführer ein fiktiver Arbeitslohn gemäß § 19 EStG, den er als „Einlage“ seiner GmbH überlässt. Dadurch erhöhen sich die Anschaffungskosten seiner Beteiligung.

Fazit

Die Befreiung von Pensionszusagen kann für eine GmbH eine sinnvolle Entscheidung sein, um finanzielle Belastungen zu reduzieren und die wirtschaftliche Situation zu verbessern. Allerdings ist es wichtig, die rechtlichen und steuerlichen Aspekte sorgfältig für die GmbH und den Gesellschafter-Geschäftsführer zu berücksichtigen. Als spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei im Gesellschafts- und Steuerrecht stehen wir Ihnen gerne zur Seite, um Sie bei der Findung der besten Lösung für Sie oder Ihr Unternehmen zu unterstützen.

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