Die Gesellschafter einer GmbH entscheiden deren Angelegenheiten in der zuständigen Gesellschafterversammlung. Zum Aufgabenkreis der Gesellschafter zählen u.a. die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben, § 46 Nr. 5 GmbHG. Vergütungsvereinbarungen mit dem Geschäftsführer fallen ebenso in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung der GmbH, sog. Annexkompetenz (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2018 – II ZR 452/17).

Laut Urteil des BGH vom 14. Mai 2019 – II ZR 299/17 fällt in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung eine Absprache der GmbH mit einem Dritten über die Geschäftsführervergütung, nach der der Dritte die Zahlung der Geschäftsführervergütung zunächst übernimmt und später an die GmbH weiterberechnet.

Rechtsanwalt Frank Löffler sagt dazu:

Um das Thema besser zu verdeutlichen, ein Beispiel:

  • Der Gesellschafter (A) einer GmbH (B) stellt der GmbH (B) 2 Personen (P1 und P2) zur Verfügung, die zu Geschäftsführern der GmbH (B) bestellt werden.
  • Die Geschäftsführer (P1 und P2) werden nicht von der GmbH (B), sondern vom Gesellschafter (A) bezahlt.
  • Der Gesellschafter (A) berechnet die Aufwendungen für die Geschäftsführer (P1 und P2) an die GmbH (B) weiter.
Der BGH entschied, dass eine solche Verabredung von der Gesellschafterversammlung der GmbH (B) hätte genehmigt werden müssen. Ohne den Gesellschafterbeschluss ist die Vereinbarung mit dem Gesellschafter (A) unwirksam.

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