Das OLG Hamm hatte über die Höhe einer Abfindung nach Ausschluss eines Gesellschafters aus einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) zu entscheiden.
gemeinnützige GmbH – der Fall
Mit Gesellschafterbeschluss wurde der Gesellschafter A aus einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) ausgeschlossen, an der er einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 1.000 € hielt. A vereinnahmte eine satzungsmäßige Abfindung in Höhe des Nennwerts seiner Stammeinlage von 1.000 €.
A verfolgte vor Gericht eine Abfindung in Höhe des vollen wirtschaftlichen Werts seines Anteils, den er vorläufig auf 21.498,00 € bezifferte.
gemeinnützige GmbH – das Urteil
Das OLG Hamm steht auf dem Standpunkt, dass die satzungsmäßige Beschränkung der Abfindung auf den Nennbetrag im Fall der Einziehung eines Geschäftsanteils an einer gemeinnützigen GmbH wirksam ist.
Die beschränkende Satzungsklausel ist nicht wegen eines „großen Abstandes zwischen dem Nennwert (1.000 €) und dem Verkehrswert (ca. 21.500 €) und der damit einhergehenden unbilligen Benachteiligung“ des A bzw. seiner Gläubiger sittenwidrig nach § 138 Abs. 1 BGB.
Gesellschaftsvertragliche Beschränkungen der Abfindung dürfen nicht sittenwidrig sein. Sittenwidrig ist die Abfindungsbeschränkung nur, wenn sie von Anfang an grob unbillig war.
Verfolgt die GmbH dagegen einen gemeinnützigen ideellen Gesellschaftszweck, ist eine Abfindungsbeschränkung auf den Nennbetrag des Geschäftsanteils des Ausgeschlossenen nicht nur ausnahmsweise zulässig, sondern auch rechtlich geboten.
Die Beklagte ist eine gemeinnützige GmbH (vgl. § 4 Satz 2 GmbHG), die steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 55 ff. AO verfolgt, so dass die Abfindungsbeschränkung für sie zwingend vorgeschrieben ist. „Es muss … sichergestellt sein, dass die Gesellschafter keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten“; das Vermögen der gGmbH darf selbst im Fall ihrer Auflösung nicht den Gesellschaftern zufließen, sondern ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verwendet werden. Gesellschafter erhalten deshalb auch bei ihrem Ausscheiden aus der gGmbH nur die eingezahlten Kapitalanteile.
Bei gGmbH besteht ein Gewinnausschüttungsverbot nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO, welches auch im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters gilt.
Weitere Informationen zur gemeinnützigen GmbH finden Sie auf dieser Seite.
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